Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/03
Höhe der Verkürzungsbeträge, Strafberufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0121-W/03vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger , das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch
Dr. Walter Reichholf, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25. August 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 11. Juni 2003, SpS 193/03-III, nach der am
2. Dezember 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
seines Verteidigers, der Vertreterin der Nebenbeteiligten, des Amtsbeauftragten
Mag. Friedrich Uhl sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu
Punkt 1.), im Strafausspruch sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der Fa.W. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet, und zwar Umsatzsteuer für
1996 in Höhe von
S 313.214,00
1998 in Höhe von
S 545.393,00
1999 in Höhe von
S 623.898,00
2000 in Höhe von
S 426.813,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw.
deshalb und für den weiter aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches zu
Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe von
€ 30.000,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren zu
Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich folgender
(Differenz-) Beträge eingestellt:
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
S 21.600,00
1997 in Höhe von S 61.013,00
1998 in Höhe von S 37.584,00
1999 in Höhe von S 41.798,00
2000 in Höhe von S 32.294,00,
gesamt daher S 194.289,00 (entspricht
€ 14.119,53).
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 11. Juni 2003, SpS
193/03-III, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa.W. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, ohne
der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe
der geschuldeten Beträge bekannt zu geben, und zwar
1.) Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von S
334.814,00, 1997 in Höhe von S 61.013,00, 1998 in Höhe von
S 582.977,00, 1999 in Höhe von S 665.696,00 und 2000 in Höhe
von S 459.107,00; und weiters
2.) Kapitalertragsteuer für 1998 in Höhe von S
63.367,00, 1999 in Höhe von S 190.329,00 und 2000 in Höhe von S
14.957,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. eine Geldstrafe von € 50.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit a FinStrG wurden die
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der nebenbeteiligten Fa.W. für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines
Reisebüros sei und der Bw. seit der Gründung im Jahr 1989
Geschäftsführer gewesen wäre.
Das Reisebüro E. habe seit 1998 Reisen chinesischer
Staatsbürger nach Europa mit gefälschten und unrichtigen Unterlagen
(diesbezüglich sei der Bw. auch wegen des Vergehens der Schlepperei nach
§ 104 FrG verurteilt worden) organisiert und für die Ausstellung und
Übersendung solcher Dokumente habe der Bw. durchschnittlich US-Dollar
250,00 pro Person verlangt.
Der Bw. habe in den Jahren 1996 - 2000
vorsätzlich Umsatzsteuer in der im Spruch zu Punkt 1.) des
Spruchsenatserkenntnisses genannten Höhe nicht rechtzeitig gemeldet und
entrichtet. Die Entgelte aus der Organisation illegaler Einreisen würden
eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen und seien der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen gewesen. In diesem Sinne habe der
Beschuldigte vorsätzlich in den Jahren 1998 bis 2000 Kapitalertragsteuer in
der im Spruch zu Punkt 2.) genannten Höhe nicht bei Fälligkeit
gemeldet und auch nicht bezahlt.
In den Jahren 1996 sowie 1998 bis 2000 habe der Bw. auch
keine steuerlichen Erklärungen abgegeben.
Diese Feststellungen würden sich auf das Ergebnis
einer unbedenklichen Betriebsprüfung gründen, bei der einerseits
festgestellt worden sei, dass für das Jahr 1996 weder eine Bilanz, noch
sonstige Aufzeichnungen und Rechnungen vorgelegt werden hätten können.
Die Jahreserklärung 1997 sei erst am 11. September 2000 abgegeben
worden, für 1998 und 1999 seien keine Bilanzen vorgelegen, überdies
hätten die Unterlagen des Reisebüros grobe Mängel aufgewiesen.
Bei dieser Situation sei die Betriebsprüfung berechtigt gewesen, die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und ferner auch für 1997 zu
berichtigen. Nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei
der Bw. wegen Schlepperei von 209 Personen in den Jahren 1998 bis 2000
schuldig erkannt worden. Anzumerken sei aber auch, dass Grundlage der
Schätzung für den gesamten Tatzeitraum die von der steuerlichen
Vertretung vorgelegte Umsatzschätzung der Jahre 1996 bis 2000 gewesen sei.
Bei der Dauer des strafbaren Verhaltens, der Art der
Tätigkeit und der Höhe der Beträge könne realistisch nur von
einem vorsätzlichen Verhalten des Bw. ausgegangen werden.
Was die Frage der Besteuerung von gesetzwidrig erzielten
Einnahmen, hier Schlepperei, anbelange, so liege ein Einkommen aus
Rechtsgeschäften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Zi. 3 EStG vor, womit eine
Steuerpflicht ausgelöst werde.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend die Begehung durch
einen längeren Zeitraum. Bei diesen Strafzumessungsgründen sowie dem
besonderes hohen Verschuldensgrad halte der Spruchsenat eine Geldstrafe von
€ 50.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen für
angemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 25. August 2003, welche sich
gegen die Höhe der festgestellten Abgabenverkürzung und des
Strafausmaßes richtet.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass das
Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil der Spruchsenat die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. nicht erhoben habe, sodass diese
nicht zu Gunsten des Bw. im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung
gefunden hätten.
Richtig sei, dass der Bw. auf Grund einer telefonischen
Anfrage des Senatsvorsitzenden auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet habe, woraus sich jedoch kein Verzicht oder gar eine
Verweigerung der Verfahrensbeteiligung durch den Beschuldigten ableiten lasse.
Hätte der Spruchsenat die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erhoben, so hätte sich ergeben,
dass dieser über kein Vermögen verfüge, für einen
studierenden Sohn unterhaltspflichtig sei und derzeit als Angestellter monatlich
€ 794,03 ins Verdienen bringe. Hätte der Spruchsenat die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erhoben, so
hätte die verhängte Geldstrafe milder ausfallen müssen.
Weiters sei in den im Erkenntnis angeführten,
verkürzten Abgabenbeträgen auch der von der Betriebsprüfung zu
den ermittelten Umsätzen hinzugerechnete Sicherheitszuschlag in Höhe
von 5 % enthalten. Dieser Sicherheitszuschlag sei aber deswegen zugerechnet
worden, weil eine Erlösverkürzung nicht konkret nachweisbar gewesen
wäre. Im Rahmen des Strafverfahrens müsse dieser Sicherheitszuschlag
deswegen herausgerechnet werden, da eine Abgabenverkürzung nicht in der
für eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes gebotenen
Sicherheit feststehe. Die Umsätze für das Jahr 1997 hätten
überhaupt außer Ansatz bleiben müssen, da diese - wie sich
aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2001 ergäbe -
gemäß
§ 23 UStG mit 10% der von der Leistungsempfängern
aufgewendeten Beträge geschätzt worden seien, sodass in Ansehung des
Jahres 1997 keine Abgabenverkürzung vorliege.
Auf Grund des Sicherheitszuschlages ergäbe sich
für das Jahr 1996 an Umsatzsteuer ein Betrag von S 21.600,00, für das
Jahr 1998 ein Betrag von S 37.984,19, für das Jahr 1999 ein
Betrag von S 41.798,23 und für das Jahr 2000 ein Betrag von
S 32.293,92, gesamt somit S 133.676,34. Die sich auf Grund des
Sicherheitszuschlages ergebende Umsatzsteuer sei ebenso wie die Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 in Höhe von S 61.013,00 in Abzug zu
bringen, sodass sich der zugrundeliegende Gesamtbetrag von
€ 172.398,85 auf € 158.250,23 reduziere.
Der Spruchsenat habe auch zu Unrecht die Berichtigung der
verkürzten Abgaben im Sinne einer Schadensgutmachung nicht als
Milderungsgrund berücksichtigt.
Der strafbestimmende Wertbetrag ergäbe sich auf Grund
der Begehung durch einen längeren Zeitraum, daher erscheine es
unzulässig, den Umstand der Begehung durch einen längeren Zeitraum
zusätzlich noch als erschwerend zu berücksichtigen.
Der Bw. habe die Abgabenverkürzung im Rahmen der
Betriebsprüfung nicht geleugnet und mit dieser kooperiert,
schließlich auch einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der
Abgabenfestsetzung abgegeben. Dies entspräche einem Geständnis,
welches ausdrücklich nur deshalb nicht vorliege, da der Spruchsenat gar
keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Dieses Geständnis des Bw. wäre als weiterer
Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen.
Weiters lasse sich der vom Spruchsenat im Rahmen der
Strafzumessung erwähnte "besonders hohe Verschuldensgrad" nicht
nachvollziehen. Es dränge sich auf, dass hier in die Strafzumessung der
Umstand eingeflossen sei, dass es sich um Einkommen handle, das aus
strafrechtlich verbotenen Handlungen stamme. Dieser Umstand erscheine jedoch
finanzstrafrechtlich irrelevant, da der Unrechtsgehalt der Handlungen selbst
nicht finanzstrafrechtlicher Natur und bereits im Rahmen eines gerichtlichen
Strafverfahrens abgeurteilt worden sei.
Bei rechtsrichtiger Strafbemessung erscheine die
verhängte Geldstrafe von € 50.000,00 samt der verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen bei weitem überhöht. Der
Spruchsenat hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass mit einer
Geldstrafe im Ausmaß von 10 % des strafbestimmenden Wertbetrages, somit
einem Betrag von € 15.825,00 und für den Fall der Einbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen das Auslangen gefunden werden
könne.
Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtenen
Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als von einem strafbestimmenden
Wertbetrag von (nur) € 158.250,23 auszugehen sei, und die von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz ausgesprochen Geldstrafe sowie die von
dieser festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen herabzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld es Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
inhaltlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgestellten
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 1996 bis 2000 (strafbestimmende
Wertbeträge) und gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Bw. ist mit seinen Berufungsausführungen
dahingehend im Recht, dass in den vom Spruchsenat festgestellten
Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuer 1996, 1998 bis 2000 auch die
Umsatzsteuer auf Grund eines von der Betriebsprüfung der
Bemessungsgrundlage hinzugeschätzten Sicherheitszuschlages enthalten ist.
Aus den Textziffern 20, 22 des Betriebs-prüfungsberichtes vom 10.
Dezember 2001 betreffend die Fa.W. geht eindeutig hervor, dass für das Jahr
1996 ein 5%iger Sicherheitszuschlag in Höhe von S 108.000,00, für
das Jahr 1998 in Höhe von S 187.920,94, für das
Jahr 1999 in Höhe von S 208.991,15 und für 2000 in Höhe
von S 161.469,61 der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der
jeweiligen Jahre hinzugerechnet wurde. Dieser Sicherheitszuschlag wurde
zusätzlich zu den für die jeweiligen Zeiträumen und
Betriebsprüfung ermittelten und tatsächlich nachgewiesenen
Umsatzsteuerverkürzungen verhängt. Auf Grund der Beweislastumkehr im
Finanzstraf-verfahren kann nach Senatsmeinung insoweit nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung erbracht werden. Soweit die vom
Spruchsenat unter Punkt 1.) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses
festgestellten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer den
Sicherheitszuschlag betreffen, und zwar 1996 in Höhe von S 21.600,00,
1998 in Höhe von S 37.584,00, 1999 in Höhe von
S 41.798,00 und 2000 in Höhe von
S 32.294,00 war gemäß
§ 136, 157 FinStrG mit
einer Teileinstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Wie in der Berufung zutreffend ausgeführt, ergeben
sich auch hinsichtlich der vom Spruchsenat festgestellten vorsätzlichen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1997 keine
Anhaltspunkte aus dem zugrundeliegenden Betriebsprüfungsbericht, welche auf
eine vorsätzliche Abgabenverkürzung schließen lassen
könnten. Unter Textziffer 16 des gegenständlichen
Betriebsprüfungsberichtes wurde betreffend des Jahres 1997 festgestellt,
dass die Jahreserklärung am 11. September 2000 eingebracht wurde.
Unter Textziffer 16 wurde die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer 1997 mit 10% der von den Leistungsempfängern
aufgewendeten Beträge geschätzt, darüber hinaus finden sich keine
Feststellungen über Mängel der Bücher und Aufzeichnungen welche
dieses Jahr betreffen würden. Auch wurden für das Jahr 1997, im
Gegensatz zu den übrigen Tatzeiträumen des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, und zwar in
Höhe von S 353.466,00. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Nachweis
einer vorsätzlichen Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen des
Jahres 1997 auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht erbracht werden
kann, sodass das Finanzstrafverfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 mit
einem Verkürzungsbetrag von S 61.013,00 einzustellen war.
Was die Ausführungen des Bw. in der
gegenständlichen Berufung hinsichtlich der Strafbemessung betreffen, so ist
dem Bw. insoweit beizupflichten, dass bislang die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. im Rahmen der Strafbemessung durch
den Spruchsenat keine Berücksichtigung gefunden haben, zumal
erstinstanzlich mit Zustimmung des Bw. das Erkenntnis ohne vorangehende
mündlichen Verhandlung gefällt wurde. Auch wurden bislang die
Milderungsgründe einer geständigen Rechtfertigung, welche zumindest
nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens abgegeben wurde und der
vollständigen Schadensgutmachung bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
nicht berücksichtigt.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
vermeint, dass sich bereits der strafbestimmende Wertbetrag auf Grund der
Begehung durch einen längeren Zeitraum ergäbe und daher der Umstand
der Begehung durch einen längeren Zeitraum zusätzlich zu Unrecht als
erschwerend durch den Spruchsenat bei der Strafbemessung angesehen worden
wäre, so ist er damit nach Senatsmeinung deswegen nicht im Recht, weil im
gegenständlichen Fall fortgesetzt durch einen Zeitraum von mehreren Jahren
monatliche Tatentschlüsse zur Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen gesetzt wurden. Aus der Aktenlage geht hervor, dass
der Bw. in den Jahren 1996 und 1998 bis 2000 keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung gemeldet bzw. entrichtet hat. Zweifelsfrei muss es bei
der Strafbemessung einen Unterschied machen, ob der der Bestrafung
zugrundeliegende Verkürzungsbetrag auf Grund einer geringen Anzahl oder auf
Grund einer Vielzahl von Tatentschlüssen zustande gekommen ist.
Wenn der Spruchsenat bei der Begründung der Höhe
der Geldstrafe im gegenständlichen Fall von einem besonders hohen
Verschuldensgrad ausgeht, so kann ihm seitens des Berufungssenates insoweit nur
beigepflichtet werden. Aus den Feststellungen des oben genannten
Betriebsprüfungsberichtes, welche dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegen und welche, wie bereits ausgeführt,
vom Berufungswerber in der gegenständlichen Berufung auch einbekannt
werden, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Vorsatz des Bw. nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse nicht nur auf eine (kurzfristig) verspätete
Entrichtung der gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben, sondern vielmehr
auf endgültige Steuervermeidung gerichtet war. Dass bei der Strafzumessung
durch den Spruchsenat der Umstand, dass es sich hier im gegenständlichen
Fall um ein Einkommen handle, das aus strafrechtlich verbotenen Handlungen
stammt eine Rolle gespielt hätte, kann aus den Ausführungen des
Spruchsenatserkenntnisses nicht entnommen werden und hat auch keinen Einfluss
auf die Strafbemessung durch den Berufungssenat.
Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich nicht der
Bestrafung zugrundegelegten Milderungsgründe der gänzlichen
Schadensgutmachung und der geständigen Rechtfertigung und unter weiterer
Berücksichtigung der eingeschränkten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in der mündlichen
Berufungsverhandlung und im Berufungsvorbringen (monatlicher Nettobezug
€ 413,81 und Sorgepflichten für zwei studierende Söhne,
keine privaten Schulden und kein Vermögen) ) war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen und es erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Die Fa.W. wurde am 10. Oktober 2003 amtswegig wegen
Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG ist daher nicht mehr möglich.
Der Haftungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses war daher
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.051 des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
2. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SicherheitszuschlägeVerkürzungsbeträgelanger Tatzeitraumvolle SchadensgutmachungGeständnishoher Verschuldensgrad
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/03
- Stammnummer
- 7723
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF