Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0017-W/07
Die Meldung der Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit stellt einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar. Einwendungen hinsichtich eines Nichtverschuldens im Bezug auf die verspätete Meldung können daher nicht strafbefreiend wirken.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Direktor Herbert Frantsits als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 5. Jänner 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Oktober 2006, XYZ, nach der am
19. Juni 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten Hofrätin AB sowie der Schriftführerin E.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 5. Oktober 2006, XYZ, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. HF-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 in Höhe von
€ 308.624,07 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa. HF-GmbH
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
Bw. im Tatzeitraum der für die abgabenbehördlichen Belange der
Fa. HF-GmbH verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei. Der Bw.
sei finanzbehördlich unbescholten, beziffere sein Einkommen (nach
Gehaltsexekution) mit € 591,00 und es würden ihn keine
Sorgepflichten treffen.
Bei Durchsicht
des Abgabenkontos der Fa. HF-GmbH sei festgestellt worden, dass die im
Spruch angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Der Bw. habe in
seiner Rechtfertigung angeführt, dass er aufgrund organisatorisch bedingter
finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, die
Umsatzsteuervorauszahlungen ordnungsgemäß zu entrichten, die
Meldungen seien jedoch erfolgt.
Dazu wurde
seitens des Spruchsenates festgestellt, dass Meldungen zwar richtigerweise
erfolgt seien, jedoch wesentlich verspätet.
Mittlerweile
sei volle Schadensgutmachung geleistet worden.
Die
strafbefreiende Wirkung der Meldung komme auch nicht zum Tragen, da auch diese
nicht zeitgerecht erfolgt sei.
Da der Bw. als
für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortlicher von seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuer
gewusst habe, dieser Verpflichtung jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen
sei, habe er das Tatbild auch subjektiv zu vertreten und sei daher nach der
angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Schuldeinsicht zum
Tatsächlichen, die finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Notlage des
Unternehmens im Tatzeitraum sowie die volle Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 5. Jänner 2007, welche sich gegen
Schuld und Strafe richtet und mit welcher die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu eine tat- und schuldangemessene
Herabsetzung der Geldstrafe begehrt wird.
Als
Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und
überhöhte Strafbemessung geltend gemacht.
Zur
Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass in der
Einleitungsverfügung dem Bw. angelastet werde, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen zu haben. Der Bw. habe dazu am 7. Juli 2006 eine
Rechtfertigung erstattet, in welcher er ausgeführt habe, dass ihm bewusst
sei, dass die "Meldungen" (UVA) aufgrund eines Personalengpasses im
Verwaltungsbereich teilweise verspätet erfolgt seien.
Das
angefochtene Erkenntnis stelle fest, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate September bis November 2005 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet worden wären, gehe jedoch auf
den Punkt der in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrecht
erhaltenen Rechtfertigung des Beschuldigten vom 7. Juli 2006 nicht
ein, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen (nur) teilweise verspätet erfolgt
seien. Der Spruchsenat hätte sich mit der Behauptung des Bw., dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis November 2005
nur teilweise verspätet erfolgt seien, auseinandersetzen müssen, da
eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur
dann vorliege, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet würden und bis dahin der zuständigen
Abgabenbehörde auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt
gegeben worden sei. Aus der Rechtfertigung des Bw. wäre abzuleiten, dass
zumindest für einen der Monate September bis November 2005 die
Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig, so hin bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit, abgegeben worden sei, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für zumindest eines der vor
bezeichneten Monate nicht verwirklicht worden sei.
Da der geltend
gemachte Verfahrensmangel die Subsumption des angelasteten Sachverhaltes
berühre, sei er relevant, da bei einer Vermeidung eine Verkürzung des
dem Bw. angelasteten Deliktszeitraumes und damit eine Reduktion des
strafbestimmenden Wertbetrages hätte eintreten können.
In der
Begründung des angefochtenen Erkenntnisses werde zur subjektiven Tatseite
ausgeführt, dass der Bw. als für die abgabenbehördlichen Belange
Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung der Umsatzsteuer gewusst habe und dieser Verpflichtung
vorsätzlich nicht nachgekommen sei, sodass er das Tatbild der angezogenen
Finanzordnungswidrigkeit auch subjektiv zu vertreten habe.
Auch
diesbezüglich sei dem Spruchsenat ein Verfahrensmangel unterlaufen. In der
in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhaltenen
Rechtfertigung vom 7.Juli 2006 habe der Bw. ausgeführt, es sei ihm
bewusst, dass die Meldungen aufgrund eines Personalengpasses im
Verwaltungsbereich (teilweise) verspätet erfolgt seien. Demnach beziehe
sich das Bewusstsein des Bw. über die (teilweise) Verspätung der
Umsatzsteuervoranmeldungen erkennbar auf den Zeitpunkt seiner Rechtfertigung,
sohin auf den 7. Juli 2006. Strafrechtsrelevant sei jedoch allein
vorsätzliches Handeln jeweils am 5. Tag nach Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis
November 2005. Im Hinblick darauf, dass der Bw. die Verspätung der
Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem Personalengpass im Verwaltungsbereich
begründet habe, hätte sich der Spruchsenat mit der Frage
auseinandersetzen müssen, in welchen Zeitpunkten dem Bw. die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
September bis November 2005 bewusst geworden sei. Sollte dem Bw. die
Verspätung der Umsatzsteuervoranmeldungen erst jeweils nach dem 5. Tag
nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
September bis November 2005 bewusst geworden sein - was auch
tatsächlich so gewesen sei - hätte er den Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht verwirklicht, da ihm diesfalls
allenfalls Fahrlässigkeit anzulasten wäre, wenn er sich als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Haftungsbeteiligten nicht darum
gekümmert haben sollte, dass trotz des eingetretenen Personalengpasses im
Verwaltungsbereich zumindest die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht,
nämlich spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der jeweiligen
Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge bei der Abgabenbehörde eingereicht
würden.
Da sich der
Spruchsenat mit der Frage, wann dem Bw. die Verspätung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst geworden sei, nicht auseinandergesetzt habe,
hafte dem angefochtenen Erkenntnis ein wesentlich relevanter Verfahrensmangel
an, zumal der Spruchsenat bei dessen Vermeidung zu einer anderen
Sachentscheidung, nämlich zur Verfahrenseinstellung hätte gelangen
können, wenn er erkannt hätte, dass der Bw. in jeweils für die
Tatbestandsmäßigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
relevanten Zeitpunkten lediglich fahrlässig gehandelt habe.
Zum
überhöhten Strafausmaß wird in der gegenständlichen
Berufung vorgebracht, dass der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd
die Schuldeinsicht des Bw., dessen finanzbehördliche Unbescholtenheit, die
volle Schadensgutmachung und insbesondere auch die Notlage des Unternehmens im
Tatzeitraum gewertet habe.
Wie der
Spruchsenat festgestellt habe, beziehe der Bw. nach einer laufenden
Gehaltsexekution ein Resteinkommen von € 591,00 monatlich netto. Es
sei sohin klar erkennbar, dass der Bw. nicht in der Lage sei, die über ihn
verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Gleiches gelte auch für die
Haftungsbeteiligte, deren vom Spruchsenat festgestellte Notlage im Tatzeitraum
weiterhin bestehe. Es stelle sich daher die über den Bw. verhängte
Geldstrafe praktisch als Verurteilung zur Ersatzfreiheitsstrafe dar, wohingegen
die Heranziehung der Haftungsbeteiligten zur Zahlung diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz treiben würde.
Die vom
Spruchsenat festgestellten Strafzumessungsgründe würden jederzeit und
vor jedem Gericht zur Gewährung einer bedingten Strafnachsicht führen.
Gemäß
§ 26 FinStrG sei jedoch eine bedingte Strafnachsicht
im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich, was
einerseits nur schwer verständlich sei und andererseits eine grobe
Ungleichbehandlung von Beschuldigten bzw. Angeklagten in diesem und jenem
Verfahren darstelle, was insbesondere wieder auf den Beschuldigten zutreffe,
welchem volle Schadensgutmachung zugute komme, welche gemäß
§ 26 Abs. 2 FinStrG vom Gericht aufzutragen sei. Unter
Einbeziehung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. und der
Haftungsbeteiligten in die Strafzumessung im Sinne des § 23
Abs. 3 FinStrG, welcher die Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Täters anordne, erweise sich die über den
Bw. verhängte Geldstrafe als wesentlich überhöht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Der für
die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante
Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
richten. Ob dem Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten
Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge
an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des
Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der erstatteten Meldungen an das
Finanzamt kommt es nicht an (VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046).
Dazu brachte
der Bw. in seiner schriftlichen Rechtfertigung zur Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 7. Juli 2006, welche er auch zum Gegenstand
seiner Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
gemacht hat, vor, dass es stimme, dass die Umsatzsteuern für die Monate
September bis November 2005 nicht zeitgerecht entrichtet wurden. Als Gründe
dafür wurden eine Liquiditätsverknappung bedingt durch eine
Verkürzung des Zahlungszieles durch den Hauptlieferanten und durch
Investitionen in Bauträgerobjekte genannt.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat gab der der Bw. weiters zu Protokoll, dass er
davon ausgehe, dass auch für die verfahrensgegenständlichen Monate
eine pünktliche Berechnung erfolgt sei. Über den Zahlungs- und
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen habe er sicher mit der
Buchhalterin gesprochen. Eine Entrichtung habe jedoch wegen des auf Grund der
Einschränkung eines Lieferantenkredites verursachten
Liquiditätsengpasses nicht zeitgerecht erfolgen können. Auf Befragung
seines Verteidigers führte der Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat
zudem aus, dass zum Fälligkeitstag der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen klar gewesen sei, dass aufgrund der
Liquiditätsschwierigkeiten eine Zahlung nicht erfolgen werde können.
Der Bw. habe dann in der Folge Kontakt mit der Einbringungsstelle (mit dem
Vollstrecker des Finanzamtes) aufgenommen und Vereinbarungen hinsichtlich einer
Bezahlung der aushaftenden Beträge getroffen.
Der Bw. hat
daher in Kenntnis der Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen wegen der genannten Zahlungsschwierigkeiten die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis November 2005 in
einer Gesamthöhe von € 308.624,07 nicht spätestens bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Zahlungsschwierigkeiten
schließen die Annahme vom Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG keineswegs aus, zumal sich der Steuerpflichtige bei
unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (VwGH 25.11.2002,
98/14/0106). Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist damit sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Wenn der Bw. in
der gegenständlichen Berufung weiters einwendet, dass es ihm am 5. Tag
jeweils eingetretener Fälligkeit noch nicht bewusst gewesen sei, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen September bis November 2005 nicht zeitgerecht
abgegeben wurden und ihm allenfalls insoweit ein fahrlässiges Handeln
anzulasten wäre, so kann ihm dieser, den objektiven Strafbefreiungsgrund
der zeitgerechten Meldung betreffende Berufungseinwand nicht zum Erfolg
verhelfen.
Auf Grund der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte der Umstand der nicht
zeitgerecht erfolgten Meldung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben in subjektiver Hinsicht keiner näheren
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Es war daher auch
nicht die Einvernahme der beantragten Zeugin M. (Buchhalterin) zum Beweis
dafür erforderlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuervorauszahlungen von dieser selbständig vorbereitet und dem Bw.
jeweils zur Unterfertigung vorgelegt worden seien, wobei zwischen ihr und dem
Bw. Einigkeiten darüber bestand habe, dass bei Nichtvorlage entsprechender
Unterlagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten noch
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen seien. Dies deswegen, da der
Berufungssenat, entsprechend dem weiteren Vorbringen des Bw. vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, ohnehin davon ausgeht, dass die Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
selbständig durch die Buchhalterin vorgenommen wurde und zum jeweiligen
Fälligkeitstag die Bezahlung mit dem Bw. besprochen wurde, jedoch die vom
Bw. als am Firmenkonto allein Zeichnungsberechtigten durchzuführende
Zahlung wegen der bezeichneten Zahlungsschwierigkeiten jedoch unterblieben
ist.
Auch kann der
unter Punkt 1.1. der gegenständlichen Berufung relevierte
Verfahrensmangel, der Spruchsenat habe das Vorbringen des Bw. nicht dahingehend
überprüft, ob die Umsatzsteuervoranmeldung zumindest für einen
der Monate September bis November 2005 rechtzeitig bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit abgegeben worden sei, nicht verifiziert werden. Vielmehr ist
dazu aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldung September
2005 verspätet am 2. Dezember 2005, diejenige für Oktober 2005
verspätet am 11. Jänner 2006 und weiters die
Umsatzsteuervoranmeldung November 2005 ebenfalls verspätet am
2. Februar 2006 abgegeben und die entsprechenden Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer nicht zeitgerecht entrichtet wurden. Der in der Berufung nicht
näher präzisierte Einwand des Vorliegens des Strafbefreiungsgrundes
der rechtzeitigen Bekanntgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ist daher nicht gegeben. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte der Verteidiger des
Bw. dazu ergänzend vor, es gebe Hinweise dafür, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005 zeitgerecht abgegeben worden sei.
Vorgelegt wurde dazu ein Schreiben der GmbH an die Abgabenbehörde erster
Instanz vom 16. Jänner 2006 aus welchem hervorgeht, dass seitens der
Buchhalterin bei Durchsicht der Buchungsmitteilungen festgestellt worden sei,
dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 am Abgabenkonto nicht
verbucht wurde, obwohl diese bereits per Dezember 2005 per Post abgesendet
worden. Dieses Vorbringen hinsichtlich des Abgabedatums nicht näher
präzisierte Vorbringen widerspricht eindeutig der Aktenlage wonach, wie
bereits ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005
tatsächlich erst am 11. Jänner 2006 abgegeben und am 26. Jänner
2006 am Abgabenkonto der GmbH verbucht wurde, sodass für den
Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar eine Verbuchung am 16. Jänner
2006 noch nicht erfolgt war.
Unter Verweis
auf seine durch eine laufende Gehaltsexekution und auf ein verbleibendes
Restnettoeinkommen von monatlich € 591,00 schlechte wirtschaftliche
Situation bringt der Bw. zum eingewendeten überhöhten
Strafausmaß vor, dass weder er noch die haftungsbeteiligte GmbH in der
Lage sei, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, weswegen diese praktisch
einer Verurteilung zur Ersatzfreiheitsstrafe gleich komme und die Heranziehung
der haftungsbeteiligten GmbH diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz
treiben würde.
Dazu ist
auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage
sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung der Höhe sind neben den
mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z.B. VwGH 5.9.1995,
85/16/0044).
Eine derartige
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. ist im gegenständlichen Fall bei der Bemessung
der erstinstanzlichen Geldstrafe jedenfalls erfolgt, ist doch der Spruchsenat,
entsprechend dem Berufungsvorbringen, von einem monatlich verfügbaren
Nettoeinkommen des Bw. in Höhe von € 591,00 (nach
Gehaltsexekution) ausgegangen.
Gemäß
der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgrund
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Bedenkt man,
dass im gegenständlichen Fall die im § 49
Abs. 2 FinStrG normierte Höchststrafe € 154.312,03
beträgt, so wird deutlich, dass bei Bemessung der erstinstanzlich
verhängten Geldstrafe die äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. sowie die unwidersprochen und unbedenklich
festgestellten Milderungsgründe bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat durch Verhängung einer Geldstrafe, welche nur knapp über
der in § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe liegt,
ausreichend und richtig berücksichtigt wurden.
Auch die
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dem Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der festgestellten
Milderungsgründe. Einwendungen zur Bemessung der Höhe der
Ersatzfreiheitsstrafe wurden im Übrigen nicht vorgebracht. Der Umstand,
dass für den Fall einer eventuellen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen war, entspricht der zwingenden gesetzlichen
Bestimmung des § 20 Abs. 1 FinStrG.
Auch eine
eventuelle Uneinbringlichkeit bei der gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG zur Haftung herangezogenen nebenbeteiligten Fa. HF-GmbH
konnte entsprechend der Gesetzeslage keinen Einfluss auf die Strafbemessung
haben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
MeldungUmsatzsteuervoranmeldungenvorsätzliche NichtentrichtungStrafbefreiungsgrundSelbstbemessungsabgabenStrafhöhe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-W/07
- Stammnummer
- 28832
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF