…€ 11.488,19 eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw. wurde mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2005 zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten iHv. € 22.906,08 der Firma K.K. GmbH & Co KG herangezogen. Begründend führte das Finanzamt…
…ein Zahlungsengpass entstanden sei. Die Forderung gegen diesen Kunden betrug schließlich € 82.135,00 und wurde uneinbringlich. Dies sei für die Geschäftsführerin nicht vorhersehbar gewesen, weil selbst die Bank eine positive Bonitätsprüfung dieses Kunden vorgenommen habe. Schließlich habe die Hausbank einer Zwischenfinanzierung und Ausweitung…
…die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.6.2005, GZl. RV/0412-K/02, betreffend Heranziehung zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Fa. W.J. GmbH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Heranziehung zur Haftung des…
…zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten iHv. € 73.088,76 heran. Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw. als alleiniger Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben nicht habe Sorge getragen und die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich wären. Mit Eingabe…
…dass die Primärschuldnerin die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bislang nachträglich nicht vollständig entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich. Die Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2002 und 1/2003 wurden nicht mehr vollständig entrichtet und sind insoweit uneinbringlich (Insolvenzakt).…
…Vorhalt vom 20.11.2002 den Bw. um Bekanntgabe der Gründe, die zur Nichtentrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten führten und um Nachweis darüber, dass er und die Gesellschaft im Zeitpunkt deren Fälligkeit nicht mehr über entsprechende Mittel verfügt haben. Um detaillierte Darstellung der finanziellen Mittel und…
…Vorhalt vom 20.11.2002 den Bw. um Bekanntgabe der Gründe, die zur Nichtentrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten führten und um Nachweis darüber, dass er und die Gesellschaft im Zeitpunkt deren Fälligkeit nicht mehr über entsprechende Mittel verfügt haben. Um detaillierte Darstellung der finanziellen Mittel und…
…Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten nicht entsprechend entrichtet hat und diese unberichtigt aushaften. Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich. Unstrittig fest steht; dass Abgaben in Höhe von insgesamt € 65.375,76 zufolge völliger Vermögenslosigkeit der Gesellschaft für die Abgabenbehörde uneinbringlich geworden…
…Bw.) wurde mit Bescheid des Finanzamtes K. vom 17. Mai 2002 zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Firma E.GmbH in Höhe von € 95.112,14 herangezogen. Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtslage aus, dass die Nichtentrichtung dieser Abgaben durch eine…
…etwa 10% der aushaftenden Forderung, zahlbar in Raten an. Mit Bescheid vom 11.4.2003 zog das Finanzamt die Bw. zur Haftung für uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt € 21.693,51 heran. Die Abgaben wurden aufgeschlüsselt nach Abgabenart und Zeitraum, der Höhe nach tabellarisch dargestellt…
…als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Finanzamt zog den Bw. mit Bescheid vom 18. Juli 2002 zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma R.M.GmbH. in Höhe von € 35.472,68 heran. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen begründete das Finanzamt den Bescheid…
…2001 iHv ATS 60.000,-- der Umsatzsteuerzahllast Dezember 2000 in Höhe von ATS 310.408,-- nicht angerechnet, ist nicht zutreffend, weil diese Zahlungen den zu diesem Zeitpunkten ältesten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten anzurechnen waren. Aus dem vorliegenden Haftungsakt mitsamt den zugehörigen Unterlagen ergibt sich, dass die Bw…
…stellte fest, dass die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich wären. Nachdem der Bw. diesen Vorhalt nicht beantwortet hat, zog das Finanzamt mit Bescheid vom 25.8.2004 den Bw. als Geschäftsführer zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 5.085,77 heran…
…dieser Firma zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten iHv. ATS 511.266,-- heran. Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf die geltende Rechtslage aus, dass er als Geschäftsführer durch die Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen habe und diese Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich wären…
…Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese uneinbringlich sind. Der Bw. erhebt in seiner Berufung Einwände gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung und gegen das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung für die Jahre…
…zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschulden der Gesellschaft in nachstehender Höhe heran: | Zeitraum | Abgabenart | Betrag in Euro | 1999 - 2000 | Umsatzsteuer | 3.310,47 | 2000 | Verspätungszuschlag | 375,36 | 2000 - 2001 | Körperschaftsteuer | 874,98 | 2000…
…selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 28.8.2001 den Bw. zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von ATS 1,376.643,30 heran. In der Begründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und Rechtssprechung aus, dass der…
…unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw. beantragte beim Finanzamt mit Eingabe vom 22. März 2002 die Abschreibung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt ATS 139.065,-- wegen Unbills. Begründet wurde das Ansuchen damit, dass der Antragsteller als Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Fa. O.GmbH…
…auch nicht um die betriebswirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Belange des Betriebes gekümmert zu haben. Damit hat sie eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten begangen und haftet daher dem Grunde nach zu Recht für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Haftung nach …
…GmbH. zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten iHv. € 3.926,97 heran. Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw. als alleiniger Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben nicht habe Sorge getragen und die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich wären. Die…