Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0234-K/04
Haftung, Geschäftsführer, uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-K/04vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Nur der Gechäftsführer wird in der Regel hiezu in der Lage sein, weil er den Einblick in die finanzielle Gebarung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. H.G., P., vertreten durch Dr.
S.L., K., H.Gasse 10/1, vom 9. September 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 25. August 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 2.284,48
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr Ing. H.G. (im Folgenden: Bw.) und Herr B.G. haben mit
Gesellschaftsvertrag vom 21.8.1995 die Firma H.GmbH errichtet und
gegründet. Der Bw. war seit Errichtung der GmbH selbständig
vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Das Finanzamt ersuchte mit schriftlichem
Auskunftsersuchen (Fragenvorhalt)
vom 22. März 2002 den
Bw. unter Hinweis auf den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Abgabenrückstand
iHv. € 7.527,31 um Erklärung darüber, warum er nicht habe
dafür Sorge tragen können, dass die Abgabenschulden entsprechend
seiner abgabenrechtlichen Pflicht entrichtet wurden. Das Finanzamt stellte fest,
dass die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
wären. Nachdem der Bw. diesen Vorhalt nicht beantwortet hat, zog das
Finanzamt mit Bescheid vom 25.8.2004 den Bw. als Geschäftsführer zur
Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
€ 5.085,77 heran.
Die Abgabenschulden setzten sich wie folgt
zusammen:
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
€ 885,38
|
2000
|
Verspätungszuschlag
|
€ 203,48
|
2001
|
Säumniszuschläge
|
€ 40,70
|
2001 - 2002
|
Pfändungsgebühren
|
€ 252,18
|
2001 - 2003
|
Körperschaftsteuer
|
€ 3.500,--
|
2001
|
Stundungszinsen
|
€ 103,05
|
2003
|
Zwangs- Ordnungsstrafe
|
€ 100,--
|
|
SUMME
|
€ 5.085,77
Begründend wurde auf die Gesetzeslage verwiesen. Die
aushaftenden Abgabenschulden ergaben sich aus dem
Rückstandsausweis.
In der Berufung gegen den
Haftungsbescheid wendet der Bw. im Wesentlichen ein, er habe die
bezughabenden Abgabenbescheide nicht erhalten und seit dem Jahr 2000 keine
unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt. Er hätte in den
betreffenden Jahren keine Möglichkeit (finanziellen Mittel) gehabt, die
Abgaben zu bezahlen und schließe die Tatsache, dass die Abgabenschulden im
Zeitpunkt der Fälligkeit uneinbringlich waren, eine Pflichtverletzung
aus.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
Oktober 2004 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass die Gesellschaft in den Jahren 2002 und 2003
zum Teil noch laufende Zahlungen geleistet habe. Daher sei das Argument des Bw.,
ihm wären Zahlungspflichten nicht bekannt gewesen nicht glaubwürdig.
Die Umsatzsteuernachforderung der Monate Mai bis November 2000 wurde mit
Bescheid vom 11.1.2001 festgesetzt. Dieser Bescheid und der
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid wären der Gesellschaft zur
Kenntnis gelangt und habe der Bw. noch am 1.6.2001 hinsichtlich des bestehenden
Abgabenrückstandes ein Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt
eingebracht. Das Entstehen der Abgabenschulden sei dem Bw. somit bekannt
gewesen. Es liege eine Pflichtverletzung vor und habe der Bw. weder auf den
Fragenvorhalt vom 22.3.2002 und die Zahlungsaufforderung vom 7.11.2002
reagiert.
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 28.10.2004 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO). Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der
GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die
Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren
Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht entrichtet wurden.
Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich.
Der Bw. bringt vor, dass der Betrieb seit dem Jahr 2000
keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet habe. Zu diesem Vorbringen wird
festgestellt, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer dem
Finanzamt entgegen seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht
mitgeteilt hat, dass das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat. Der Bw. war
gemäß
§ 120 BAO verpflichtet all jene Umstände anzuzeigen,
die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz
die persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder
beendigen.
Das Finanzamt musste in den Jahren 1998 und 1999 wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für die
Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer im Schätzungswege
ermitteln. Die Primärschuldnerin, vertreten durch den Bw., kam trotz
Versandes der Abgabenerklärungen, wiederholter Mahnungen, Erinnerungen,
Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen der Verpflichtung,
Abgabenerklärungen einzureichen, schlichtweg nicht nach.
Schließlich hat der steuerliche Vertreter am 1. Juli
2002 für das Jahr 1998 die Abgabenerklärungen eingereicht. Aus dem
gesamten Veranlagungsakt ergibt sich somit, dass der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprechend nachgekommen war, sodass
schließlich wiederholt Verspätungszuschläge verhängt werden
mussten.
Dem Bw, ist sohin aufgrund der Aktenlage anzulasten, dass
er den Kontakt, die Beziehung zum Finanzamt entgegen seiner abgabenrechtlichen
Pflicht nicht entsprechend gepflogen hat. Soweit der Bw. nun meint, er habe
keine Kenntnis vom Entstehen der Abgabenschulden gehabt, ist ihm zu entgegnen,
dass zum 1.6.2001 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde. Dies
setzt die Kenntnis des Abgabenrückstandes und die Tatsache, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird, voraus.
Soweit der Bw. vorbringt, er habe die
haftungsgegenständlichen Abgaben wegen
fehlender finanzieller Mittel nicht
mehr entrichten können, ist er auf die dargestellte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und dementsprechend auf seine
"qualifizierte Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht" hinzuweisen.
Das bloße Vorbringen, man habe mangels liquider Mittel keine
Verbindlichkeiten mehr bezahlen können, ohne Vorlage weiterer Beweismittel
(Kontoauszüge, Kassabücher, usw.) ist für sich alleine kein
geeigneter Nachweis fehlender Mittel.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel
zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Diesen Nachweis hat
der Bw. trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht erbracht. Nur der
Geschäftsführer ist hiezu in der Lage, weil er den Einblick in die
geschäftliche Gebarung hat.
Das gesamte Vorbringen ist somit nicht geeignet, die
Haftungsinanspruchnahme für nicht mehr entrichtete Umsatzsteuerzahllasten
und Körperschaftsteuervorauszahlungen mit Fälligkeiten in den Jahren
2000 und 2001 zu entkräften. Der Bw. hat als verantwortlicher
Geschäftsführer nachweislich über einen längeren Zeitraum
entsprechende Zahllasten und Kapitalertragsteuern nicht entrichtet und dadurch
einen beträchtlichen Abgabenausfall (Schaden) verursacht.
Entgegen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht im
Haftungsverfahren hat der Bw. trotz ausdrücklichen Ersuchens
(Auskunftsersuchens) der Abgabenbehörde keine Unterlagen beigebracht, aus
welchen sich konkret die wirtschaftliche und finanzielle Situation der
Gesellschaft zu den maßgeblichen Zeitpunkten ableiten ließe. Die
Abgabenbehörde durfte somit von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen. Der Berufungswerber ist dem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen und
hat in der Berufung nur ausgeführt, dass die Gesellschaft über keine
finanziellen Mittel mehr verfügt hätte.
Eine nachvollziehbare Darstellung der schlechten
Vermögenslage und gegebenen Zahlungsunfähigkeit der im
haftungsgegenständlichen Zeitraum fälligen Abgabenschulden wurde nicht
beigebracht, sodass die Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht verhalten
war, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom Berufungswerber
abzufordern.
Der Referent ist auf Grund der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber durch die
Außerachtlassung und Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002,
2001/17/0159).
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 16.7.2003 den Antrag
auf Löschung der Firma gemäß
§ 40 FBG beim Handelsgericht
gestellt und diesen Antrag damit begründet, dass die Gesellschaft ihre
Tätigkeit eingestellt hat und vermögenslos ist.
Mit Bescheid über die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung vom 25.6.2001 wurde der Primärschuldnerin die
Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes in 12 monatlichen Raten iHv.
ATS 10.000,-- zuzüglich einer Restrate gewährt. Voraussetzung
für die Gewährung der Zahlungserleichterung war, dass die
Primärschuldnerin noch über entsprechende Liquidität verfügt
hat und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet war.
Das Vorbringen des Bw., die Gesellschaft habe seit 2000
keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet und über keine Geldmittel
mehr verfügt, steht mit dem Antrag auf Gewährung einer Stundung
völlig im Widerspruch. Damit hat der Bw. zweifellos von den bestehenden
Abgabenschulden Kenntnis gehabt. Würde man einem Geschäftsführer
unterstellen, er habe ein Stundungsansuchen eingebracht im Wissen fehlender
Liquidität, wäre dies ein strafrechtlich zu überprüfendes
Handeln.
Ausgehend von der Feststellung im Juli 2003 und dem Antrag
auf Gewährung einer Zahlungserleichterung, welcher voraussetzt, dass die
Gesellschaft noch über liquide Mittel im Zeitpunkt der Antragstellung
verfügt hat, erscheint es nun für Zwecke des Haftungsverfahrens
richtig, den Zeitpunkt des Eintrittes der Vermögenslosigkeit nach dem
1.6.2001 mit Ablauf der gewährten Zahlungserleichterung
(Ratengewährung) anzusetzen.
Für Zwecke des Haftungsverfahrens lässt sich aus
der Feststellung im März 2002, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos
verliefen ableiten, dass die Gesellschaft tatsächlich ab diesem Zeitpunkt
über keine Vermögenswerte und Geldmittel mehr verfügt hat, sodass
der Bw. für die Abgabenschulden, welche später entstanden sind, nicht
mehr zur Haftung heranzuziehen ist.
Die zur Haftung herangezogenen Abgabenschuldigkeiten waren
daher um die Körperschaftsteuervorauszahlungen, welche in den Jahren 2002
und 2003 fällig waren, zu verringern, weil für diesem Zeitraum
erstmals objektivierbar fest steht, dass die Gesellschaft über keine
Geldmittel mehr verfügt hat.
Die Abgabenschulden setzen sich daher wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
€ 885,38
|
2000
|
Verspätungszuschlag
|
€ 203,48
|
2001
|
Säumniszuschläge
|
€ 40,70
|
2001
|
Pfändungsgebühren
|
€ 176,89
|
2001
|
Körperschaftsteuervorausz.
|
€ 874,98
|
2001
|
Stundungszinsen
|
€ 103,05
|
|
SUMME
|
€ 2.284,48
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
des Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen erfüllt, sodass seitens des unabhängigen
Finanzsenates die Ausübung des freien Ermessens bei der
Haftungsinanspruchnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
überprüfen war.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann gesprochen werden
können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann.
Im gegenständlichen Fall ist daher die
Vermögenssituation des Bw. zu hinterfragen. Der Bw. bezieht
Pensionseinkünfte, welche über dem Existenzminimum
liegen.
Es mag sein, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation
die Abgaben erschwert einbringlich wären, dies ist jedoch keineswegs
ausgeschlossen. Die Bw. ist aufgrund seiner Einkünfte durchaus in der Lage,
zumindest einen Teil der unberichtigt aushaftenden Verbindlichkeiten (Schaden)
abzustatten.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden und
angewachsen ist und der Bw. als Geschäftsführer die Möglichkeit
und abgabenrechtliche Pflicht gehabt hätte, zeitnah entsprechende
Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus den genannten
Gründen hat daher die Abgabenbehörde erster Instanz bei
Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an
der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw., aufgrund der
wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug
gegeben.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerbers für die in der Berufungsentscheidung verringerten
Beträge zu Recht erfolgt ist. Der Berufung war daher teilweise statt zu
geben und der Berufungswerber in Höhe von € 2.284,48 zur Haftung
heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-K/04
- Stammnummer
- 23049
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF