Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0020-K/05
Haftung des Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-K/05vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den letzten zwei Monaten vor Konkurseröffnung Löhne, Gehälter, Reisekosten und Materiallieferungen ("Zug um Zug" Lieferungen) zwar noch bezahlt, fällige Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch nicht mehr entrichtet, liegt eine sachlich nicht begründete Differenzierung zwischen den Gläubigern vor. Eine solche Ungleichbehandlung stellt eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar. Er haftet daher für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. A., vertreten durch Mag. L.,
Rechtsanwalt, K., A.P. 31/1, vom 7. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 4. Juni 2004 betreffend Haftung gemäß
§
9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 20.452,89
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 4. Juni 2004 den Bw. als
Geschäftsführer zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der Firma V.GmbH.. in Höhe von insgesamt € 37.490,92 heran. Die
Abgabenschulden setzten sich wie folgt zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in €
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12/2002
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Umsatzsteuer
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22.668,12
|
1/2003
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Umsatzsteuer
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13.983,90
|
2003
|
Pfändungsgebühr
|
354,81
|
2003
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Barauslagen
|
0,51
|
1-12/2002
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
483,58
|
|
SUMME
|
37.490,92
Begründend wurde auf die Gesetzeslage
verwiesen.
Der Bw. war selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 8.2.1980
gegründeten Gesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes vom 9.4.2003 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das
Landesgericht hob mit Beschluss vom 3.7.2006 das Konkursverfahren nach der
Schlussverteilung auf. Die Konkursquote betrug 10,8106% der angemeldeten
Forderungen iHv. insgesamt € 2,619.660,25. Der Abgabengläubiger
erhielt am 3.7.2006 einen Betrag iHv. € 16.682,71.
In der Berufung vom 7.7.2004 führt der Bw. aus, dass
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege. Bis November 2002 sei die
finanzielle Situation geordnet gewesen und habe man mit den gewährten
Krediten der B.K. und B.A. das Auslangen gefunden. Die B.K. habe einen
Kontokorrentkredit in Höhe ATS 6.000.000,-- zzgl. einer Überziehung
iHv. ATS 2,000.000,-- gewährt, sodass der gesamte Kreditrahmen
ATS 8,000.000,-- betragen habe.
Im November 2002 wären erstmals
Liquiditätsprobleme aufgetreten und habe die Bank den Kreditrahmen um
weitere ATS 2,000.000,-- aufgestockt, um dem Unternehmen die Liquidität zu
erhalten. Im Jänner 2003 habe es Gespräche mit der Bank, den
Kontokorrentkredit weiter auf ATS 11,000.000,-- aufzustocken, gegeben. Nachdem
die dafür vereinbarten Sicherheiten nicht mehr beigebracht wurden, habe die
Bank eine Kontosperre verfügt.
Schließlich habe die Bank den Kontokorrentkredit in
Höhe von € 546.761,49 (Stand: 31.3.2003) zum 28.4.2003 fällig
gestellt. Beauftragte Überweisungen in Höhe von € 150.000,--
wären nicht mehr durchgeführt worden. Daher habe der Bw. die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und wurde am 9.4.2003 das
Konkursverfahren eröffnet. Im Konkursverfahren hätten 99
Gläubiger Forderungen iHv. € 2,536.000,-- angemeldet.
Der Bw. habe mittels Sammelüberweisungsauftrag die
Überweisung der Umsatzsteuer 12/2002, 1/2003 und Kraftfahrzeugsteuer
1-12/2002 beauftragt, jedoch habe die Bank diese Überweisungen
auftragswidrig nicht mehr durchgeführt. Der Bw. sei davon ausgegangen, dass
aufgrund der Gespräche über die Kreditprolongation und dem
Sanierungskonzept der Fa. B. weiterhin Überweisungen durchgeführt
würden. Es sei nicht mehr in der Sphäre des Bw. gelegen, dass die
Bank keine Zahlungen mehr geleistet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass
die Abgaben bislang ordnungsgemäß entrichtet wurden.
Unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und des § 30 KO beantragte der Bw. die
Herbeischaffung des Konkursaktes, die Einvernahme des Masseverwalters, sowie die
zeugenschaftliche Einvernahme des H.B., Mag. T. von der B.K., der I.P. und des
Masseverwalters. Eine Befriedigung des Abgabengläubigers hätte nicht
mehr erfolgen dürfen.
Der Berufung waren ein Schreiben über die
Fälligstellung des Kredites vom 31.3.2003; mehrere schriftliche
Mitteilungen vom 25./26.3.2003 über die Nichteinlösung von Schecks und
die Mitteilung der Bank vom 27.3.2003, dass keine weiteren Aufträge zu
Lasten des Kontos mehr durchgeführt werden angeschlossen.
In einem Ergänzungsersuchen vom 6. August 2004
ersuchte das Finanzamt den Bw. um Bekanntgabe und Darstellung der
Zahlungseingänge auf den Bankkonten. Um Bekanntgabe der Verwendung der
Umsatzerlöse wurde ersucht. Es möge mitgeteilt werden, wem diese
Umsatzerlöse zugekommen sind. Um Vorlage entsprechender Unterlagen und
Belege wurde ersucht. Weiters ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe der zur
Verfügung stehenden Mittel am 17.2.2003.
In der Stellungnahme vom
15.10.2004
übermittelte der Bw. die Saldenlisten zum 31.1., 28.2.
und 31.3.2003, den Ausdruck der Steuerstatistik vom 20.1.2003, die
Kontoauszüge des Kontokorrentkontos Nr. 114-373214 sowie das Kassabuch
betreffend den Zeitraum Jänner bis April 2003.
Zum Kontokorrentkonto Nr. 114-373214 führte der Bw.
aus, dass Abbuchungen für Leasingraten zwar vorgenommen, jedoch jeweils
wieder rückgebucht wurden. Löhne und Gehälter wurden entrichtet,
weil am 6.3.2003 diesbezüglich eine Einzahlung des Gesellschafters DI V.
iHv. € 72.000,-- erfolgt war. Die Bank habe noch ihre eigenen Spesen und
Garantieprovisionen abgezogen. Aus dem Kassabuch sei ersichtlich, dass lediglich
nur mehr Reisekosten, Reisevorschüsse, diverse Metall- und
Materiallieferungen für laufende Baustellen bar bezahlt wurden.
Aufgrund der Generalzession zu Gunsten der Bank, der
Aufkündigung des Kreditvertrages und des geringen Kassabestandes wäre
es gar nicht mehr möglich gewesen, die Finanzamtsverbindlichkeiten zu
bedienen. Die Bank habe ab Feber 2003 nichts mehr überwiesen. Zum Beweis
des Vorbringens wurde nochmals die Einvernahme der genannten Zeugen (Mitarbeiter
der Bank) beantragt. Die Primärschuldnerin habe den Kontokorrentkredit mit
einer Zessionsvereinbarung besichert.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. November
2002 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass aus den vorliegenden Unterlagen eine
Ungleichbehandlung der Gläubiger abzuleiten sei. Daher sei der Bw. zur
Haftung heranzuziehen.
Am 22. Dezember 2004 brachte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Im Zuge des anhängigen Verfahrens brachte der Bw. vor,
es läge keine schuldhafte vorwerfbare Pflichtverletzung vor. Die
Abgabenbehörde habe einen Verfahrensfehler begangen, weil keine
Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgaben getroffen worden
wären. Es stehe nicht fest, inwieweit die Abgaben uneinbringlich
wären. Vielmehr bedarf es konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde
über mögliche Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur
Befriedigung der Konkursforderungen durch vorhandenes Massevermögen.
Entgegen der Rechtsansicht der Behörde begründe
die Abtretung sämtlicher Forderungen keine haftungsbegründende
Pflichtverletzung. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages sei dem Vertreter
dann anzulasten, wenn er es unterlassen habe durch entsprechende
Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass auch im Falle der Änderung der
Verhältnisse, die Bedienung der anderen Schulden insbesondere der
Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Die
Generalzessionsvereinbarung habe keine Auswirkung darauf gehabt, ob
Abgabenverbindlichkeiten noch bedient werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der
Primärschuldnerin herangezogen werden
kann. Aus dem Akteninhalt ergibt sich,
dass die Primärschuldnerin die verfahrensgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat
und diese bislang nachträglich nicht vollständig entrichtet wurden.
Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich. Die
Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2002 und 1/2003 wurden nicht mehr
vollständig entrichtet und sind insoweit uneinbringlich
(Insolvenzakt).
Zur Rechtsansicht des Bw. unter Hinweis auf die
Anfechtungsbestimmung der Konkursordnung (§ 30 KO), die
haftungsgegenständlichen Abgaben hätten nicht mehr entrichtet werden
dürfen, wird dem Bw. entgegnet, dass der Abgabenanspruch entstanden bzw.
fällig geworden ist und die Haftungsbestimmung der BAO die Gleichbehandlung
aller Gläubiger (auch des Abgabengläubigers) bei Fehlen ausreichender
Mittel verlangt.
Dem Vorbringen, die Primärschuldnerin habe über
keine Mittel mehr verfügt und der Bw. habe über entsprechende Mittel
nicht mehr disponieren können, wird entgegnet, dass zu Gunsten die
Primärschuldnerin im Zeitraum 17.2 bis 17.3.2003 Gutschriften iHv. €
292.000,-- auf das Kontokorrentkreditkonto eingelangt sind.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt, ist daher zu prüfen, ob
der Bw. bzw. die Primärschuldnerin alle Gläubiger hinsichtlich
entstehender Forderungen vor der Konkurseröffnung (9.4.2003) gleich
behandelt haben.
Das Vorbringen des Bw., er habe ab Mitte Feber 2002,
nachdem Sanierungsgespräche gescheitert waren und weitere von der Hausbank
verlangte Kreditsicherheiten nicht mehr beigebracht wurden, über das
Kontokorrentkreditkonto nicht mehr entsprechend verfügen können ist
nachvollziehbar und glaubhaft, sodass die angebotene Befragung der
angeführten Zeugen zu diesem Beweisthema (Bankkonto/Verfügungsgewalt)
unterbleiben kann. Es stand aufgrund der gescheiterten Kreditaufstockung auf
ATS 11.000.000,-- fest, dass die Bank Mittel nur mehr nach Maßgabe
einlangender Mittel freigeben würde, weil sie zu diesem Zeitpunkt über
die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse Bescheid gewusst hat und die
Gesellschaft keinen vertraglichen Anspruch auf einen Kontokorrentkredit
über ATS 6 Mio. gehabt hat. Aus der Mitteilung vom 27.3.2003, wonach keine
Zahlungsaufträge mehr durchgeführt werden ergibt sich, dass
spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Kontosperre verfügt worden
war.
Fest steht aufgrund des Kontokorrentkontos bei der BKS Nr.
114-373214 aber auch, dass im
haftungsrelevantem Zeitraum (Fälligkeiten der Abgaben:
17.2.2003 und 17.3.2003) sich der
aushaftende Saldo von € 634.381,78 auf € 546.125,27 (ATS 7,514.775,--)
reduziert hat. Die Bank konnte somit ihre Kreditforderung deutlich reduzieren.
Der ursprünglich eingeräumte Kontokorrentkredit betrug ATS 6
Mio.
Zu beachten ist in diesem Zeitraum, dass am
Kontokorrentkonto Gutschriften iHv. € 292.562,-- einlangten und
Zahlungen (Belastungen) iHv. 204.304,-- aufscheinen. Es wurden damit etwa 70%
der einlangenden Gutschriften für die Begleichung von laufenden Forderungen
verwendet. Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden jedoch nicht mehr
bedient.
Es wurden laut Vorbringen des Bw. Löhne, Gehälter
sowie Materiallieferungen für laufende Baustellen durch die Hausbank
angewiesen, die Abgabenschulden jedoch nicht mehr. Die Löhne und
Gehälter wurden von der Bank angewiesen, weil am 6.3.2003 noch €
72.000,-- durch den Gesellschafter DI. V. auf das Bankkonto eingezahlt
wurden.
Aus dem Berufungsvorbringen und dem
Kassabuch ergibt sich weiters, dass
laufende notwendige Zahlungen (Barlieferungen, Reisekosten,
Reisevorschüsse) noch aus der Betriebskasse ausbezahlt wurden. Bereits in
dieser Vorgangsweise ("Zug um Zug" Zahlungen) liegt eine nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ungerechtfertigte Differenzierung unter den
Gläubigern vor, welche hinsichtlich dieser Ausgaben dem Bw. als Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten ist.
Wenn der Bw. meint, man habe sämtliche Forderungen an
die Bank mittels Generalzessionsvertrag abgetreten und habe die Bank nur mehr
Löhne, Gehälter und Abbuchungen zu Gunsten der Bank (Spesen,
Garantieprovisonen, etc.) durchgeführt, ist dem Bw. anzulasten, dass er im
Zeitpunkt des Abschlusses des Zessionsvertrages überhaupt keine
entsprechende Vorsorge für die zukünftige anteilige Abgabenentrichtung
getroffen hat. Der Abschluss eines Globalzessionsvertrages kann dann zu einer
Pflichtverletzung führen, wenn der Vertreter es unterlassen hat, dafür
vorzusorgen, dass auch im Falle der Änderung der Verhältnisse, die
Bedienung der Abgabenschulden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt
wird. Entgegen der Ansicht des Bw. kann der Abschluss eines
Generalzessionsvertrages durchaus nicht nur dann eine schuldhafte
Pflichtverletzung darstellen, wenn die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt
dieses Vertragsabschlusses erwarten lässt, dass die liquiden Mittel der
Gesellschaft eine Abstattung der Abgabenschulden nicht zulassen.
Die Feststellung des Bw. im Vorlageantrag, die
Generalzessionsvereinbarung mit der Bank habe keine Auswirkung darauf gehabt, ob
Abgabenverbindlichkeiten noch bedient würden, steht mit dem Vorbringen in
Widerspruch, er habe aufgrund der Generalzessionsvereinbarung über
einlangende Mittel bei der Bank nicht mehr disponieren können (vgl.
Berufung und ergänzender Schriftsatz).
Gerade der Abschluss des Zessionsvertrages hat bewirkt,
dass sich die Primärschuldnerin in einem Ausmaß ihrer
Verfügungsgewalt begeben hat, dass der Abgabengläubiger nicht mehr
bezahlt wurde, während sich der Banksaldo im Vergleichszeitraum 17.2-17.3.
von € 634.381,78 auf € 546.125,27 reduziert hat. Noch am
6.3.2003 erfolgten Gutschriften iHv. € 143.163,28 (darin
enthalten: € 72.000,-- durch Herrn V. ) und Lastschriften iHv. €
101.368,40. Zahlungen der verfahrensgegenständlichen Abgaben erfolgten
jedoch nicht mehr. Daraus leitet sich ab, dass eine Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten in Kauf genommen und die Differenzierung von
Gläubigern vorgenommen wurde.
Der Bw. führt unter Hinweis auf § 30 KO richtig
aus, dass der Abgabengläubiger keine bevorzugte Stellung innehat. Er hat
jedoch ein Recht auf Gleichbehandlung und somit einen Anspruch auf anteilige
Befriedigung fälliger Forderungen. Reichen die Mittel hiezu nicht aus, dann
muss der Vertreter die Mittel anteilig verwenden und diese Verwendung
nachweisen. Den Nachweis, wie viel der Abgabengläubiger im Falle einer
gleichmäßigen Verteilung der Mittel erhalten hätte, hat der Bw.
nicht erbracht, weil er meint, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgaben nicht mehr habe disponieren können. Die Primärschuldnerin war
zu den Fälligkeitszeitpunkten noch nicht zahlungsunfähig und hat
Umsatzerlöse erzielt.
Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das
hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer
Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei
Begleichung von laufenden Kosten des Unternehmens und gleichzeitiger
Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (siehe VwGH vom 28. Mai
1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Oktober 1992,
91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter
(Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042).
Der Bw. hat im Verfahren dargelegt, dass es mit der
Hausbank Gespräche über die Ausweitung des Kreditrahmens und weitere
Besicherungen der DI V. Privatstiftung bzw. Leistung eines Zuschusses durch V.
als Gesellschafter gegeben hat, welche letztlich gescheitert sind.
Er hat damit dargelegt, dass man in dieser Phase der
Verknappung liquider Mittel bis Mitte März 2003 ernsthaft versucht hat,
dass Unternehmen zu sanieren und weiterzuführen. Aufgrund der Verhandlungen
mit der Hausbank ging er davon aus, dass die Bank auch die Abgaben
überweisen wird. Der Umstand, dass die Gespräche scheiterten,
könne dem Bw. nicht als schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
ausgelegt werden.
Dieses Vorbringen ist schlüssig nachvollziehbar und
glaubhaft, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass im Feber 2003 eine
Differenzierung unter den Gläubigern vorgenommen wurde, welche dazu
geführt hat, dass der Abgabengläubiger einen Abgabenausfall (Schaden)
erlitten hat.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenschulden haften in
nachstehend angeführter Höhe uneinbringlich aus:
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Zeitraum; Fälligkeit
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Abgabenart
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Betrag in €
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12/2002; 17.2.2003
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Umsatzsteuer
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5.985,41
|
1/2003; 17.3.2003
|
Umsatzsteuer
|
13.983,90
|
2003; 3.4.2003
|
Pfändungsgebühr
|
354,81
|
2003; 3.4.2003
|
Barauslagen
|
0,51
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1-12/2002; 17.2.2003
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
483,58
|
|
SUMME
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20.808,21
Die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 war um die am
3.7.2006 eingelangte Quotenzahlung iHv. €16.682,71 zu reduzieren. Die
Pfändungsgebühren und Barauslagen waren nach verfügter
Kontensperre (Schreiben vom 27.3.2003) und Aufkündigung des
Kreditverhältnisses am 31.3.2003 fällig, sodass hinsichtlich dieser
Beträge tatsächlich davon ausgegangen wird, dass ab diesem Zeitpunkt
keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die
Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich geworden sind. Es ist daher
die Vermögenssituation des Bw. zu hinterfragen. Aus dem Grundbuch ergibt
sich, dass der Bw. Eigentümer einer Liegenschaft mitsamt darauf
befindlichen Gebäuden ist. Die Liegenschaft ist mit einem
Veräußerungsverbot und Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der
B.K. vom 22.4.2003 belastet. Zusätzlich besitzt der Bw. einen
Wohnungseigentumsanteil (Eigentumswohnung), auf welchen ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot lastet. Der Bw. bezieht Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und ist unternehmerisch als Geschäftsführer
einer Dämmtechnikfirma tätig.
Es mag sein, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen
Situation diese Abgaben auch beim Bw. erschwert einbringlich wären, dies
ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Der Bw. könnte nämlich aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der
aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. als Geschäftsführer
die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen
zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus den genannten Gründen hat
daher die Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien
Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der
Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu
werden, den Vorzug gegeben.
Diese Geltendmachung der Haftung stellt die
letzte Möglichkeit zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Es kann daher nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen (zur
Gänze) uneinbringlich wären. Es ist auch keineswegs so, dass die
Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden
dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Insgesamt gesehen ist die Geltendmachung der Haftung daher
zweckmäßig, und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-K/05
- Stammnummer
- 23383
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF