Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0390-K/05
Uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten, Geschäftsführer, Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-K/05vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Haftungsverfahren hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung im Rahmen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht trotz ausdrücklichen Ersuchens der Abgabenbehörde nicht nach,
so ist die Abgabenbehörde zur Annahme einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten berechtigt und haftet der Vertreter für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L., K., vertreten durch Mag.
A., K., vom 16. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom
15. Juli 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 11.488,19
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2005 zur
Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten iHv. € 22.906,08 der
Firma K.K. GmbH & Co KG herangezogen. Begründend führte das
Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten
insbesondere dafür zu sorgen, dass Abgaben aus den Mitteln die sie
verwalten entrichtet werden.
Die Abgaben setzten sich wie folgt zusammen:
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Abgabenart
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Fälligkeit
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Betrag in €
|
Lohnsteuer 1997
|
15.01.1998
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4.987,32
|
Dienstgeberbeitrag 1997
|
15.01.1997
|
993,87
|
Zuschlag z.DG
|
15.01.1997
|
98,40
|
Lohnsteuer 11/2000
|
15.12.2000
|
1.541,07
|
Dienstgeberbeitrag 11/2000
|
15.12.2000
|
1.431,80
|
Zuschlag z.DG
|
15.12.2000
|
149,56
|
Umsatzsteuer 8/2005
|
16.10.2000
|
5.813,83
|
Umsatzsteuer 9/2005
|
15.11.2000
|
5.813,83
|
Umsatzsteuer 10/2005
|
15.12.2000
|
1.945,16
|
Säumniszuschläge
|
15.12.2000
|
131,24
|
|
|
22.906,08
Das Finanzamt ersuchte bereits mit Vorhalt vom 19. Feber
2004 den Berufungswerber um Bekanntgabe der Mittel, die im Zeitraum 1.
Jänner 2000 bis zur Konkurseröffnung zur Verfügung standen und um
Darlegung jener Gründe, die dazu geführt haben, dass diese Abgaben
nicht mehr entrichtet wurden. Um Darstellung der Entwicklung der Bank- und
Lieferantenverbindlichkeiten wurde ersucht. Unter Hinweis auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers ersuchte das Finanzamt den Bw.
den Nachweis der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zu erbringen. Weiters ersuchte das
Finanzamt um Übermittlung der Kreditunterlagen und Bekanntgabe der
Kreditbesicherungen. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Eingabe vom 16. August 2005 erhob der Bw. durch seinen
Vertreter Berufung und hielt fest, dass die Begründung nachgereicht werden
wird. Nachdem das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erteilte,
führte der Bw. mit Schriftsatz vom 13.9.2005 die Berufung aus. Der Bw.
erläuterte die Voraussetzungen zur Heranziehung zur Haftung (Rechtslage)
und räumte ein, dass die Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich wären.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate 8,9 und 10/2000 bringt der Bw. vor, dass die Veranlagung der Umsatzsteuer
des Jahres 2000 eine Gutschrift iHv. € 38.723,36 ergeben habe und die
Umsatzsteuervorauszahlungen mit dem Guthaben verrechnet werden müssten.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast des Monates Oktober und der Lohnabgaben
des Monates November 2000 führte der Bw. aus, dass die Entrichtung dieser
Abgaben eine Gläubigerbevorzung dargestellt hätte. Hinsichtlich der
Lohnabgaben des Jahres 1997 führte der Bw. aus, dass diese am 17. August
1998 festgesetzt wurden und von der Einhebung der Abgaben ausgesetzt worden
wären. Die Aussetzung der Einhebung lief am 23. Jänner 2002 ab.
In der Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2005
führte das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtslage aus, dass die in der
Berufung angeführte Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer des
Jahres 2000 iHv. € 38.723,36 vollständig mit der Umsatzsteuerzahllast
des Monates 11/2000 verrechnet wurde. Auf den Festsetzungsbescheid wurde
verwiesen.
Das Unternehmen der Primärschuldnerin wurde in Form
einer Kommanditgesellschaft betrieben. Unbeschränkt haftender
Gesellschafter war die Firma K.L. GesmbH. Der Bw. war Kommanditist der
Gesellschaft und Geschäftsführer der GmbH (Komplementär).
Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes vom 19.12.2000 das Konkursverfahren eröffnet. Aus dem
Schlussbericht des Masseverwalters ergibt sich, dass die GmbH & Co KG
sämtliche Forderungen aufgrund des rechtsgültigen Global- und
Mantelzessionsübereinkommens mit der Hausbank vom 16.5.1990 und 23.12.1993
abgetreten hat.
Im Zuge des Konkursverfahrens wurden die Masseforderungen
vollständig befriedigt. Auf die Konkursforderungen entfiel eine Quote iHv.
1,18%. Nach Abschluss des Konkursverfahrens erhielt das Finanzamt einen der
Quote entsprechenden Betrag iHv. ATS 26.725,44. Mit Beschluss vom 27.
7.2001 wurde das Konkursverfahren aufgehoben und die Gesellschaft
aufgelöst.
Im Konkurseröffnungsantrag der Primärschuldnerin
vom 18.12.2000 wurden die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und die
Gründe für den Umsatzeinbruch der Firma erläutert und
dargestellt. Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Lebensmittelbranche
hin zu großen Konzernen, war es dem Betrieb nicht mehr möglich
ausreichend Aufträge zu erhalten, weil die Konzerne europaweit agieren. Der
Kundenstock bestand va. aus Klein- und Mittelunternehmen. Die Überschuldung
wurde iHv. ATS 20.574.578,-- angegeben. Sämtliches Vermögen sei der
Hausbank verpfändet worden, Forderungen bereits in den Jahren 1990 und 1993
abgetreten. Mitarbeiter hätten aufgrund der Lohnrückstände das
Unternehmen verlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bw.
Geschäftsführer der GmbH war, welche wiederum
geschäftsführende Komplementärin der Kommanditgesellschaft war.
Bei einer GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär -
GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten (vgl.
Kop. in S., HGB, S 170, Tz 7). Nach ständiger Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes hat dieser Geschäftsführer die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit
auch die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die die KG treffen. Bei
schuldhafter Verletzung haftet er für die Abgaben der KG (vgl. VwGH
23.1.1997, 96/15/0107; VwGH 27.3.1996, 93/15/0229).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer der Komplementär GmbH zum Kreis der Vertreter im
Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die
uneinbringlichen Abgaben der KG herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich
aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten
weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute
nicht entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung
verantwortlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).
Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das
hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Im Verwaltungsverfahren wurde der Bw. aufgefordert
(Schriftsatz vom 19. Feber 2004), durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten vorhanden
waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung
ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Der
Berufungswerber ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel
zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Diesen Nachweis hat
der Bw. trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht erbracht. Nur der
Geschäftsführer wäre hiezu in der Lage, weil er den Einblick in
die geschäftliche Gebarung hat.
Entgegen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht im
Haftungsverfahren hat der Bw. trotz ausdrücklichen Ersuchens
(Auskunftsersuchens) der Abgabenbehörde keine Unterlagen beigebracht, aus
welchen sich konkret die wirtschaftliche und finanzielle Situation der
Gesellschaft zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten ableiten
ließe. Die Abgabenbehörde durfte somit von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen. Eine nachvollziehbare Darstellung der schlechten
Vermögenslage und gegebenen Zahlungsunfähigkeit der im
haftungsgegenständlichen Zeitraum fälligen Abgabenschulden wurde nicht
beigebracht, sodass die Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht verhalten
war, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom Berufungswerber
abzufordern. Auf die "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht"
wurde der Bw. hingewiesen.
Der Referent ist auf Grund der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber durch die
Außerachtlassung und Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002,
2001/17/0159).
Das Finanzamt konnte zu Recht von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen, weil der Bw. seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Erst im Berufungsverfahren hat der
Bw. Einwendungen gegen den Haftungsbescheid erhoben.
Aus dem vorliegenden Insolvenzakt beim Finanzamt ergibt
sich, dass die Primärschuldnerin im Antrag auf Konkurseröffnung die
wirtschaftliche Situation dargestellt hat. Demnach sei das Unternehmen, welches
hauptsächlich Klein- und Mittelunternehmen in der Lebensmittelbranche und
Gastbetriebe beliefert und ausgestattet hat, nicht mehr konkurrenzfähig
gewesen, weil immer mehr Kleinunternehmen verschwanden und die großen
Konzerne ihre Anlagenausstattung europaweit organisieren. Demnach sei der
Betrieb mit ATS 20.574.578,-- überschuldet gewesen. In der
Vermögensaufstellung wurde unter den Aktiva Kundenforderungen iHv. €
7,100.000,-- angeführt, welche jedoch bereits in den Jahren 1990 und 1993
zur Gänze der Hausbank zediert wurden. Da Lohnrückstände
bestanden haben Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Daraus ergibt sich, dass der Bw. hinsichtlich der
Besicherung von Gläubigern eine Differenzierung vorgenommen hat.
Gläubiger wurden ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung führte
dazu, dass der Abgabengläubiger und andere Gläubiger keine
Befriedigung aus den zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandenen
Forderungen erlangen konnten. Der Bw. hat im Verfahren auch nicht etwa
vorgebracht, welche Maßnahmen er getroffen hat, dass Abgabenforderungen
auch in Zukunft besichert worden wären.
Wenn der Bw. meint, die Bezahlung von Abgaben, welche am
15.12.2000 fällig waren, hätte zu einer Gläubigerbenachteiligung
geführt so wäre ihm grundsätzlich zu entgegnen, dass gerade die
Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung dazu dienen, die Gleichbehandlung
aller Gläubiger sicherzustellen.
Der Referent des UFS ist auf Grund der Aktenlage zur
Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber auch auf Grund der Missachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger durch die Benachteiligung des
Abgabengläubigers seiner Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist und daher für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Aus dem Konkurseröffnungsantrag und dem Bericht des
Kreditorenverbandes leitet sich jedoch auch schlüssig zu Gunsten des Bw.
ab, dass das Unternehmen zum Fälligkeitstag der Lohnabgaben 11/2000 und
Umsatzsteuer 10/2000 (15.12.2000) zahlungsunfähig war. Insoweit wird vom
Referenten hinsichtlich dieser Abgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht
angenommen, weil davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen
mehr erfolgten und insoweit eine Gläubigerbenachteiligung durch
Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Schließlich betrugen die
Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt ATS 29,078.975,-- (Bank ATS
17,412.291,--; Lieferantenverbindlichkeiten ATS 7,385.729,--; Finanzamt
ATS 1.330.955,--; Löhne und Abfertigungen ATS 2,500.000,-- und
Krankenkasse ATS 450.000,--).
Ähnlich verhält es sich hinsichtlich jener
Abgaben, welche mit Bescheid des Finanzamtes ausgesetzt waren. Die Lohnabgaben
1997 (gesetzlicher Fälligkeitstermin: 15.1.1998) waren laut Abgabenkonto
von der Einhebung ausgesetzt. Die Aussetzung der Einhebung lief mit Widerruf am
23.1.2002 ab. Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Als neuer Fälligkeitstermin wurde der 1. März 2002
angemerkt. Der Bw. war ab Eröffnung des Konkursverfahrens am 19.12.2000
nicht mehr verpflichtet, für die Abstattung der fälligen Abgabe Sorge
zu tragen. Aus der Aktenlage ergab sich auch nicht, dass der Bw. die Aussetzung
bzw. den Zahlungsaufschub auf unredliche Art und Weise (etwa durch falsche
Angaben) erwirkt hätte. In diesem Fall würde der Bw. zur Haftung
heranzuziehen sein. Hinsichtlich dieser Abgaben war der Bw. daher nicht zur
Haftung heranzuziehen.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der
Umsatzsteuerzahllasten für den Zeitraum 8/2000 und 9/2000, welche am
15.10.2000 und 15.11.2000 (zwei bzw. einen Monat vor Konkurseröffnung)
fällig waren. Diesbezüglich ging die Abgabenbehörde aufgrund
obangeführter Erwägungen zu Recht von einer schuldhaften
Pflichtverletzung aus. In dieser Phase hat die Primärschuldnerin noch
Umsatzerlöse erzielt und daher Mittel verfügt, um wenigstens einen
Teil der Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen.
Soweit der Bw. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung
erhebt, ist ihm zu entgegnen, dass Gutschriften bereits gegenverrechnet wurden
und Einwendungen gegen die Festsetzung der Abgaben im
Abgabenfestsetzungsverfahren zu erheben gewesen wären. Im
Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher
grundsätzlich Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung
nicht mit Erfolg erhoben werden (VwGH 30.3.2003/15/0125).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung
zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der
angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur
eine "standardisierte" Begründung für die Ermessensübung. Aus dem
auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni
1990, Zl. 89/15/0067). Vom Bw. wurden keine Gründe vorgebracht, die
bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere
Einschätzung bewirken hätten können. Angesichts des Alters des
Bw. ist auch ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass nicht wenigstens ein Teil
des erlittenen Schadens einbringlich gemacht werden kann.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ermessenskonform
gehandelt, jedoch bei der Inanspruchnahme der Haftung die Zahlung der
Konkursquote nicht berücksichtigt. Berücksichtig man die Konkursquote
iHv. ca. 1,2% und rechnet diesen Betrag von der Haftungssumme heraus, so
verringert sich der Haftungsbetrag iHv. 11.627,79 um € 139,60 auf €
11.488,19.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerber für die im Bescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit, die hinsichtlich ihrer Höhe zu verringern war, zu
Recht erfolgt ist. Der Berufung war daher teilweise statt zu geben.
Klagenfurt,
am 5. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-K/05
- Stammnummer
- 26261
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF