Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0085-K/03
Haftung des Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-K/03vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt ein Geschäftsführer eine Firma (GmbH) mit einer äußerst mangelhaften Buchhaltung, fehlendem Kassabuch, fehlenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen und reicht er erst ein Jahr nach Übernahme Umsatzsteuervoranmeldungen ein, weil er annimmt, die in Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer würden sich mit Vorsteuern kumuliert "die Waage halten", ist ihm eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten. Dies umso mehr, wenn er während dieser Zeit anfallende Personal- und Materialkosten und andere Dienstleister bezahlt hat.
Er haftet daher für den durch diese Vorgangsweise verursachten Abgabenausfall.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.R. vom 7. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 5. Dezember 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 48.429,80
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Firma S.GmbH. wurde am 7.12.1998 mit Sitz in W.
errichtet. Am 23. März 2001 beantragte die Gesellschaft die Verlegung des
Firmensitzes nach K.. Herr K.R. (im Folgenden: Bw.) vertrat die Gesellschaft vom
21.6.1999 bis 12.3.2001 selbständig als alleinvertretungsbefugter
Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 8.10.2002 wurde
die Gesellschaft gemäß
§ 40 FBG von Amtswegen
gelöscht. Zum 21.10.2002 hafteten am Abgabenkonto der Gesellschaft
€ 67.125,76 unberichtigt und vollstreckbar aus. Das Finanzamt
K. ersuchte den Bw. mit Vorhalt vom
21.10.2002 unter Hinweis auf seine Pflichten als gesetzlicher Vertreter
um Bekanntgabe der Gründe, welche zur Nichtentrichtung der
Abgabenschuldigkeiten geführt haben. Unter Hinweis auf die qualifizierte
Mitwirkungspflicht eines Vertreters wurde der Bw. ersucht,
zahlenmäßig konkret die
finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeiten der
Abgaben darzulegen. Das Finanzamt stellte fest, dass sämtliche Versuche die
Abgabenschuldigkeiten einbringlich zu machen bei der Primärschuldnerin
infolge deren Löschung im Firmenbuch und deren Vermögenslosigkeit
erfolglos blieben. Um genaue Aufstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und
deren Verwendung wurde ersucht. Das Finanzamt zog den Bw. mit Bescheid vom 5.
Dezember 2002 zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von insgesamt € 51.225,04 heran.
|
Zeitraum
|
Abgabenart
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Höhe
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Juni 1999 bis Dez. 2000
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Umsatzsteuer
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€ 47.474,--
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Nov. 2000 bis Jän. 2001
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Lohnabgaben
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€ 1.182,98
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Nov. 2000 bis Jän. 2001
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Dienstgeberbeitrag
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€ 570,84
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Nov. 2000 bis Jän. 2001
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Zuschlag z. DGBeitrag
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€ 65.98
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Oktober bis. Dez 2000
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Kammerumlage
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€ 106,18
|
Jänner bis März 2001
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Körperschaftsteuer
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€ 437,--
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Jänner bis Feber 2001
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Verspätungszuschlag
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€ 284,37
|
2000
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Säumniszuschlag
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€ 997,23
|
2001
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Pfändungsgebühr
|
€ 106.33
|
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SUMME
|
€ 51.225,04
Begründend wurde auf die Rechtslage verwiesen.
Demnach stelle die Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben eine
schuldhafte Pflichtverletzung dar. Mit Schriftsatz vom 7.1.2003
beantragte der Bw. die Verlängerung der Frist zur Einbringung einer
Berufung. Der Bw. führte aus, dass der eingeforderte Rückstand aus
einem Betriebsprüfungsverfahren vom Dezember 2000 stamme, in welchem
geltend gemachte Vorsteuerbeträge nicht anerkannt wurden. Anfang März
2001 sei er als Geschäftsführer ausgeschieden. Er habe mit seinem
Nachfolger G. P. vereinbart, dass dieser gegen das Ergebnis der
Betriebsprüfung Berufung erheben werde. Dies sei infolge dessen Ablebens
nicht mehr geschehen. Der Bw. ersuchte gleichzeitig um Einsicht in den Bericht
über die Prüfung und Verlängerung der Frist zur Erhebung von
Einwendungen. Nachdem das Finanzamt die Niederschrift über das
Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom 13. Feber 2001 dem Bw.
übermittelt hat, erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 20.2.2003 innerhalb
verlängerter Frist Berufung. Zur Niederschrift über die
Umsatzsteuersonderprüfung vom 13.2.2001 und den darin getroffenen
Feststellungen unter Punkt "Nicht anerkannte Vorsteuern" hielt er fest, dass er
bei der Firma B.GmbH (Rechnungslegerin) im guten Glauben davon ausgegangen sei,
dass es sich um ein normales (gemeint: echtes) Unternehmen handle, welches im
Firmenbuch eingetragen sei. Weiters anerkannte das Finanzamt in der
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 3/1999 bis 9/2000 geltend
gemachte Vorsteuerbeträge nicht, weil der Zeitraum der Leistungserbringung
in den zu Grunde liegenden Rechnungen nicht aufschien und die Rechnungen
mangelhaft waren. Hinsichtlich dieser nicht anerkannten Vorsteuern gab
der Bw. schriftlich an:
"Nachdem mir die Niederschrift des
Betriebsprüfungsprotokolles bekannt gegeben wurde, und ich dies meiner Frau
mitgeteilt habe, erklärte sie mir gegenüber, dass sie diverse Kopien
von Geschäftsunterlagen in der Wohnung verwahrt hatte, deren Wichtigkeit
nun von Bedeutung sein könnte. Ich habe aus meiner Erinnerung nach, Ende
Feber /Anfang März, diese Unterlagen eingesehen und tatsächlich
feststellen können, das im Herbst 2000 oben genannte Firmen aufgrund meiner
damaligen Urgenzen um richtige Rechnungslegung die oben angeführten
Ausgangsrechnungen an die S.GmbH. berichtigten."
Er habe sämtliche Unterlagen seinem Nachfolger G. P.
übergeben, weil dieser ihm zugesagt habe, die Abgabenbescheide zu
bekämpfen. Vorgelegt wurden 9 Rechnungskopien im Zeitraum 2.11.1999 bis
27.7.2000 und ein Übergabeprotokoll vom 12.3.2001.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2003 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Bw. beantragte mit
Schriftsatz vom 22.4.2001 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.
Instanz und führte wie folgt aus:
"Der Bescheid wird von mir in folgenden Punkten
angefochten:
-Erklärung über das Fehlen ausreichender
Mittel (Mittelverwendung)
-Sonder UST Prüfungsergebnis
-Kontostand per 25.3.2003 €
65.375,76
Ich beantrage die Abänderung des
Haftungsbescheides in Höhe von mindestens ATS 500.593,33/ ca. €
36.000,00 plus Säumniszuschläge zu meinen Gunsten, sowie die
Abgrenzung des Kontostandes 12.3.2001 (Berücksichtigung meines Ausscheidens
als Geschäftsführer und Gesellschafter) und begründe dies wie
folgt:
Meine Erklärung:
Ich habe am 21.6.1999 die
Geschäftsführung von Herrn Z. übernommen, wobei die von mir
übernommene Buchhaltung äußerst mangelhaft war! So fehlte im
Juni 1999 komplett die Kasse, die Bank, sämtliche Eingangs- und
Ausgangsrechnungen. An Baustellen habe ich übernommen, jene mit der Fa. B.
GmbH, K.P. und S.B. GmbH. Erhaltene Gelder habe ich nach der Maßgabe
verwaltet, dass ich Baumaterial angekauft, Personal und sonstige Dienstleister,
teils über die Bank (C.), teils in bar bezahlt habe. Ich bin damit
gemäß meinen Berechnungen davon ausgegangen, dass sich die von der
S.GmbH an Kunden in Rechnung gestellt Mehrwertsteuer mit den Vorsteuern aus
erhaltenen Eingangsrechnungen betreffend der Periode 6/1999 - 10/2000 kum.
die Waage hielt."
Nachdem er im Herbst 2000 die Buchhaltung vom
Vorgänger erhalten habe, habe er einen gewerblichen Buchhalter und dessen
Mitarbeiter mit der Verbuchung der Unterlagen und Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt. Diese können dies bezeugen. Die
Erklärungen habe er im Herbst 2000 persönlich beim Finanzamt
eingereicht. Wegen der verspäteten Abgabe der UVA´s sei über ihn
eine Geldstrafe iHv. ATS 16.000,00 verhängt worden. Er verweise auch auf
Zahlungen im Herbst 2000 wodurch der Rückstand erheblich reduziert
wurde.
Weiters führte der Bw. schriftlich aus:
"Betreffend der sonstigen rückständigen
Abgaben wie Lohnsteuer, DB und DZ 11/00 bis 01/01, KU und Köst war im
Innenverhältnis mit Herrn P. vereinbart, dass diese von ihm nach Eingang
neuer Leistungsabrechnungen bezahlt werden. Aufträge gab es im
Frühjahr 2001 genug. Politzer erklärte mir gegenüber immer:
"Machen Sie sich keine Sorgen! Ich bezahle bzw. erledige das!"
Er habe sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen
während seiner Geschäftsführertätigkeit -wenn auch
verspätet - gemeldet und das Finanzamt ab Herbst 2000 aus den vorhandenen
Betriebsmittel nicht schlechter als die übrigen Gläubiger behandelt.
Um Würdigung des Vorbringens und Abänderung des Bescheides wurde
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO). Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung eines Vertreters - im
gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer juristischen Person -
sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im (haftungs-)
gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer zum Kreis der
Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher
für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen
werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die
Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt deren
Fälligkeiten nicht entsprechend entrichtet hat und diese unberichtigt
aushaften. Der Bw. war für deren Entrichtung verantwortlich. Unstrittig
fest steht; dass Abgaben in Höhe von insgesamt € 65.375,76
zufolge völliger Vermögenslosigkeit der Gesellschaft für die
Abgabenbehörde uneinbringlich geworden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen
Abgabenschuldigkeiten überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung
gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der Verteilung der
zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich behandelt worden
wären (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen
Verbindlichkeiten kann bei Begleichung von laufenden Betriebskosten,
Materialeinkäufen und Personalkosten, wie der Berufungswerber
ausgeführt hat, und gleichzeitiger Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine
Rede sein (siehe VwGH vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der
Vertreter (Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042). Der Bw. führt selbst aus, er sei bis Herbst 2000 davon
ausgegangen, dass sich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer mit Vorsteuern
kumuliert die Waage halten würden. Nach Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen im Herbst 2000 habe er zur Verfügung stehende
Mittel anteilig zur Bezahlung des Abgabengläubigers verwendet.
Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht aufgefordert
(Schriftsatz vom 21. Oktober 2002), durch konkrete Darstellung der
Mittelverwendung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum
keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und
auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer
Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Er wurde
aufgefordert darzulegen, über welche Mittel er während seiner
Geschäftsführertätigkeit verfügt hat und wie sich die
Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum entwickelt haben. Um Vorlage der
Kassabücher, Bankkontoauszüge, Kreditverträgen mitsamt
Besicherungsvereinbarungen wurde ersucht.
Der Berufungswerber ist dem Ersuchen jedoch nicht
entsprechend nachgekommen. Er erhebt zwar in seiner Berufung Einwände gegen
die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, gegen das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung über den Zeitraum 3/1999 bis 9/2000 (Bericht
über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom 13.2.2001) und
legt hiezu neun Rechnungskopien vor. Er habe bereits im Herbst 2000 von den im
Prüfbericht genannten Firmen berichtige Rechnungen erhalten.
Mit diesem Vorbringen ist der Bw. jedoch gemäß
§ 248 BAO auf das Abgabenfestsetzungs-verfahren zu verweisen. Im
Haftungsverfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht gemacht werden. Es lag demnach am Bw. selbst, als
Haftungspflichtiger gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide Berufung zu erheben.
Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, warum der Bw. diese Einwendungen
als verantwortlicher Geschäftsführer nicht bereits im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung, welche während seiner Zeit als
Geschäftsführer stattfand, erhoben hat.
Das Vorbringen, er habe als Geschäftsführer bis
Herbst 2000 auf die Übergabe von Belegen durch seinen Vorgänger
gewartet und diese nach Erhalt durch eine Buchhaltungsfirma aufbuchen lassen ist
glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar. Insofern kann die Einvernahme der
angeführten Zeugen zu diesem Beweisthema unterbleiben. Wenn der Bw. von
Beginn an eine äußerst mangelhafte Buchhaltung vom Vorgänger
übernommen hat, wäre er umgehend (ab Juli 1999) dazu verhalten
gewesen, diese Mängel abzustellen. Schließlich war er alleiniger
Geschäftsführer.
Der Bw. hat in dieser Zeit (bis Herbst 2000) erhaltene
Gelder nach der Maßgabe verwaltet, dass er Baumaterial angekauft, Personal
und sonstige Dienstleister, teils über die Bank, teils in bar bezahlte. Er
ist davon ausgegangen, dass sich die an Kunden in Rechnung gestellt
Mehrwertsteuer mit den Vorsteuern aus erhaltenen Eingangsrechnungen in der
Periode 6/1999 - 10/2000 "kum. die Waage" halten würden.
Mit diesem Vorbringen gesteht der Berufungswerber selbst
ein, dass der Primärschuldnerin im maßgeblichen Zeitraum (Juli 1999
bis März 2001) liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind. Bei der
Mittelverwendung wurden die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
jedoch nicht entsprechend berücksichtigt.
Wenn der Bw. laufende, für die Erhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendige Zahlungen leistet, die
Umsatzsteuervorauszahlungen weder ordnungsgemäß termingerecht meldet
noch entsprechende Zahlungen entrichtet, ist ihm eine massive
Gläubigerbenachteiligung anzulasten. Der Referent ist auf Grund der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der
Berufungswerber auf Grund der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller
Gläubiger durch die Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Der Umstand, dass er ab Herbst 2000 den Abgabengläubiger nicht mehr
benachteiligt habe, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Vorlageantrag vom
22.4.2003).
Dem wiederholten Vorbringen, er habe im März 2001
sämtliche Unterlagen seinem nachfolgenden Geschäftsführer
übergeben und hätte dieser ihm versichert, alle Zahlungen zu leisten
bzw. die Abgabenbescheide zu beeinspruchen ist zu entgegnen, dass derartige
Absprachen nicht geeignet sind die
gesetzlichen
Haftungsfolgen eines
Geschäftsführers zu beseitigen. Insbesondere entbinden
derartige Vereinbarungen den Bw. nicht von seinen abgabenrechtlichen Pflichten
als Vertreter.
Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich aus §
78 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.
Sofern diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt ist auch im
Falle verringerter Lohnzahlungen - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GesmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
19. Dezember 2002, 2001/15/0029).
Die Behauptungen des Bw. in der Berufung betreffend der
nicht anerkannten Vorsteuern findet schließlich in der Niederschrift
über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 13.2.2001 keinen Niederschlag.
Vielmehr ergibt sich aus dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, dass
die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Erklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Diese Tatsache
stellt ein weiteres Indiz für den unverantwortlichen Umgang mit der
Abgabenbehörde dar.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim
Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden
ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) waren im Zeitpunkt der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bis zur Liquidation der
Gesellschaft entstanden. Das die Abgabenbehörde erster Instanz
ermessenskonform gehandelt hat, hat sie erst in der Berufungsvorentscheidung
dargelegt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung
in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann.
Es mag daher sein, dass aufgrund der derzeitigen
wirtschaftlichen Situation die Abgaben auch beim Bw. erschwert einbringlich
wären, dies ist jedoch keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Der Bw.
könnte nämlich aufgrund seines Alters (Geburtsjahr: 1964) und der
damit zu erwartenden und verbundenen Erwerbstätigkeit durchaus noch in der
Lage sein, zumindest einen Teil der aushaftenden Verbindlichkeiten bzw. des
erlittenen Schadens abzustatten.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand (Schaden) auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden
und angewachsen ist und der Bw. als Geschäftsführer
zeitnah die Möglichkeit gehabt
hätte, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu
setzen. Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Bw. als
Geschäftsführer bis Herbst 2000 für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen gebraucht hat.
Aus den genannten Gründen hat daher die
Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens
zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
den Vorzug gegeben.
Es war daher die bestehende Rückstandsaufgliederung zu
überprüfen, inwieweit die Abgabenschuldigkeiten noch aushaftend,
vollstreckbar und uneinbringlich sind. Die Abgabenschuldigkeiten errechnen sich
daher wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
|
Juli 1999
|
1.453,46
|
Umsatzsteuer
|
August 1999
|
2.052,02
|
Umsatzsteuer
|
September 1999
|
427,90
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 1999
|
2.698,78
|
Umsatzsteuer
|
November 1999
|
2.034,84
|
Umsatzsteuer
|
Dezember 1999
|
8.158,71
|
Umsatzsteuer
|
März 2000
|
6.515,85
|
Umsatzsteuer
|
April 2000
|
4.569,67
|
Umsatzsteuer
|
Mai 2000
|
3.492,80
|
Umsatzsteuer
|
Juli 2000
|
1.453,46
|
Umsatzsteuer
|
September 2000
|
5.673,56
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 2000
|
2.223,72
|
Umsatzsteuer
|
November 2000
|
1.279,77
|
Umsatzsteuer
|
Dezember 2000
|
2.644,20
|
Lohnsteuer
|
November 2000
|
492,58
|
Lohnsteuer
|
Dezember 2000
|
345,20
|
Lohnsteuer
|
Jänner 2001
|
345,20
|
Dienstgeberbeiträge
|
Nov., Dez. 2000 und Jänner 2001
|
570,48
|
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
|
Nov., Dez. 2000 und Jänner 2001
|
65,98
|
Kammerumlage
|
Oktober bis Dez. 2000
|
106,18
|
Körperschaftsteuer
|
Jänner bis März 2001
|
437,49
|
Verspätungszuschlag
|
Jänner, Feber 2000
|
284,37
|
Säumniszuschlag
|
Jahr 2000
|
997,23
|
Pfändungsgebühren
|
Jahr 2001
|
106,33
|
|
SUMME
|
48.429,80
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-K/03
- Stammnummer
- 19073
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF