Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0528-K/02
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-K/02vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn P.G., 9210 P., vom
26. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 18. Juli
2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma R.M.GmbH. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
3.2.1998 errichtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 16.5.2001 wurde
über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Am 23. Juli 2001
wurde der Konkurs mangels kostendeckendem Vermögen aufgehoben. Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) fungierte von Beginn an als
alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der
Gesellschaft.
Das Finanzamt zog den Bw. mit
Bescheid vom 18. Juli 2002 zur Haftung
für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma R.M.GmbH. in Höhe
von € 35.472,68 heran. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
begründete das Finanzamt den Bescheid damit, dass der Bw. als
Geschäftsführer durch die Nichtentrichtung selbstzuberechnender und
abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen habe. Hinsichtlich
der Abgaben verwies das Finanzamt auf den beigelegten
Rückstandsausweis.
Zuvor ersuchte das Finanzamt den Bw. schriftlich um
Bekanntgabe der Gründe, die zur Nichtentrichtung der Abgaben geführt
haben. Es wurde ersucht, die Entwicklung und Abstattung sämtlicher
Verbindlichkeiten in der Zeit vom 1.1.2000 bis zur Konkurseröffnung anhand
von Unterlagen (Saldenlisten, Kassabücher, Kreditverträge,
Bankkontoauszüge) darzustellen.
Mit Schriftsatz vom
2.7.2002 teilte der Bw. mit, dass im Zuge des Verkaufes des Unternehmens
im April 2001 im Übergabe- und Gesellschaftsvertrag notariell geregelt
worden sei, dass die Verbindlichkeiten im Kaufpreis berücksichtigt und vom
neuen Gesellschafter übernommen werden. Im Notariatsakt sei die Entlastung
des Bw. als Geschäftsführer, die Übernahme persönlicher
Haftungen für Kreditverbindlichkeiten sowie die Klag- und Schadloshaltung
durch die neue Gesellschafterin geregelt worden. Diese Vereinbarungen wären
nicht eingehalten worden. Daher habe er Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erstattet. Beim Finanzamt habe seit Feber 2001 eine Ratenzahlungsvereinbarung
bestanden. Er habe alle Unterlagen den neuen Eigentümern
übergeben.
Als Beilagen wurden der Vertrag (Notariatsakt) über
die Abtretung der Geschäftsanteile vom 4.4 2001 an die S.K.R.GmbH..; der
Gesellschafterbeschluss vom 4.4.2001 über die Entlastung des
Geschäftsführers durch die neue Gesellschafterin; ein
Gesprächsprotokoll (Vereinbarung) vom 4.4.2001 zwischen den bisherigen und
den neuen Gesellschaftern; der Auszug aus dem Firmenbuch und die Ablichtung des
Urteiles vom 13.11.2001, Aktenzeichen 13 Hv 1958/01m, gegen die Herren H.S. und
M.H. übermittelt.
Mit Notariatsakt vom
4.4.2001 traten der Bw. und die zwei weiteren Gesellschafter ihre
Geschäftsanteile an die Firma S.K.R.GmbH.. mit dem Sitz in W. ab. Diese
Gesellschaft war durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer
Herrn H.S., wohnhaft in D - 2487 B., H.Str. 5, vertreten. Vereinbart
wurde, dass sich die übernehmende Gesellschafterin verpflichte, die
Kreditverbindlichkeiten bei zwei Regionalbanken, für welche der Bw. und
seine Gattin E.G. persönlich hafteten, zu übernehmen und bis
längstens 15.5.2001 abzudecken. Gleichzeitig willigten die Parteien ein,
dass die abtretenden Gesellschafter P.G. und E.G. in diesem Geschäftsfeld
weiter tätig sein und den Firmenbestandteil "R.M." weiter verwenden werden.
Vereinbart wurde auch, dass die abtretenden Gesellschafter den gesamten
Kundenstock in einer neuen Gesellschaft weiterhin betreuen werden.
Im Protokoll vom 4.4.2001 wurde ua. vereinbart, die
Mitarbeiterinnen Kov. und G. zum 15.4.2001 zu kündigen. Die für beide
Angestellten noch zu erwartenden Eingliederungsförderungen des AMS sollten
an den Bw. gehen. Die Verbindlichkeiten zum 3.4.2001 bei der Krankenkasse wurden
mit ATS 309.247,83 und beim Finanzamt mit ATS 442.084,00 angegeben.
Hinsichtlich der Büromöbel vereinbarten die Gesellschafter, dass der
Bw. diese übernehme. Einlangende Honorare, Vermittlungsprovisionen sollten
ebenfalls an den Bw. als ausscheidenden Geschäftsführer
gehen.
In der Berufung vom
28.6.2002 bringt der Bw. schriftlich ua. wie folgt vor:
"Richtig ist,
dass ich im Zeitraum 3.4.1998 bis 3.4.2001 als Geschäftsführer des
Abgabepflichtigen tätig war. Was die Abgabenschuld im fraglichen Zeitraum
1/2000 bis einschließlich 3/2001 betrifft, ist festzuhalten, dass nach
gleichmäßiger Aufteilung der zur Verfügung stehenden
Zahlungsmittel grundsätzlich eine anteilsmäßige Tilgung der
Abgaben erfolgte. Außerdem hat sich durch ein Versehen des in Anspruch
genommenen Steuerberaters im Kalenderjahr 2000 eine gebündelte
Nachverrechnung ergeben, die nicht im Rahmen der Frist bedient werden
konnte."
Ursächlich für die Liquiditätsengpässe
wären Einbußen im Zusammenhang mit der Firma I.T. GmbH gewesen. Es
habe hinsichtlich des Rückstandes beim Finanzamt per 3.4.2001 iHv.
ATS 442.084,-- eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden. Auf die
vertragliche Gestaltung und Übergabe des Unternehmens wurde
hingewiesen.
Aufgrund der betrügerischen Handlungen durch die neuen
Gesellschafter sei es zu einem Konkurs- und Strafverfahren beim Landesgericht
gekommen. Er sei von den neuen Gesellschaftern bzw. deren Vertreter arglistig
getäuscht worden. Diese hätten ihm existenzbedrohende, finanzielle
Schäden zugefügt.
Nach Einbringung der Berufung forderte das Finanzamt den
Bw. nochmals auf, ausführlich die finanzielle Gebarung des Unternehmens im
Jahr 2000 darzustellen. Um Bekanntgabe der finanziellen Mittel und Entwicklung
der Gesamtverbindlichkeiten wurde ersucht.
Im ergänzenden
Schriftsatz vom 12.10.2002
übermittelt der Bw. die Saldenliste für Jänner 2001 (Anlage 1),
die Auszüge aus dem Kassabuch und dreier Geschäftskonten zur
Darstellung der Einnahmen/Ausgaben - Entwicklung im Feber 2001 (Anlage 2), und
die Saldenliste Dezember 2000 (Anlage 3), sowie den Gesellschafterbeschluss
über seine Entlastung als Geschäftsführer (Schriftsatz
vom12.10.2002, Punkt 1.).
In Punkt 2. weist er darauf hin, dass die vereinbarte
Schad- und Klagloshaltung in der Kaufsumme berücksichtigt worden sei. Dies
sei vom Notar geregelt worden. Der Notar habe ihn nicht darüber
aufgeklärt, dass Abgabenansprüche nicht von dieser Vereinbarung
erfasst wären. In Punkt 3. dieses Schreibens weist er nochmals daraufhin,
dass die finanziellen Schwierigkeiten durch Probleme bei einem Großauftrag
im Zusammenhang mit einer Trachtenfirma ausgelöst worden wären; die
Rückstände entstanden durch eine versehentlich verspätete
Einbuchung von Abgabenschulden durch die Steuerberatungskanzlei im 2. Hj.
2000.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw.
Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Aus dem Abgabenkonto und dem Umsatzsteuerakt der
Gesellschaft ergibt sich, dass diese die nachstehend angeführten
Umsatzsteuerzahllasten weder gemeldet noch entrichtet hat und daher im Anschluss
an eine Umsatzsteuersonderprüfung im Oktober 2000 entsprechende Zahllasten
mitsamt Verspätungszuschlägen verhängt werden
mussten:
|
Umsatzsteuerzahllast
|
August 1999
|
ATS 19.116,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 1.912,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Oktober 1999
|
ATS 4.300,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 430,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
November 1999
|
ATS 29.624,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 2.962,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Dezember 1999
|
ATS 9.179,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 918,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Jänner 2000
|
ATS 3.056,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 306,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Feber 2000
|
ATS 6.608,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 661,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
März 2000
|
ATS 4.550,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 455,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Mai 2000
|
ATS 2.117,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 212,--
|
Umsatzsteuerzahllast
|
Juni 2000
|
ATS 2.281,--
|
Verspätungszuschlag
|
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ATS 228
|
Umsatzsteuerzahllast
|
August 2000
|
ATS 4.492,--
|
Verspätungszuschlag
|
|
ATS 449,--
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung im
Oktober 2000 wurde zwar Selbstanzeige
erstattet; die Abgaben jedoch nicht entrichtet.
Die Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für Oktober, November,
Dezember 2000 und Jänner 2001 wurden ebenfalls nicht mehr entrichtet.
Ebenso die festgesetzte Nachzahlung für das Jahr 1999 nicht
mehr.
Daher wuchs der aushaftende Saldo in der Zeit vom 21.1.2000
iHv. ATS 707,-- bis zum 3.4.2001 auf ATS 500.773,-- an. In diesem Zeitraum
langten am Abgabenkonto Gutschriften und Zahlungen iHv. ATS 27.286,--, etwa 5,5%
des aushaftenden unberichtigten Saldo, ein.
Das Finanzamt gewährte der Gesellschaft mit Bescheid
vom 22.2.2001 die Abstattung des Rückstandes in Raten, welche jedoch
ebenfalls nicht mehr entrichtet wurden. Mit Schreiben vom 12.3.2001 teilte der
Bw. (als Geschäftsführer) dem Finanzamt mit, dass die erste Teilrate
iHv ATS 200.000,-- verspätet entrichtet wird, ohne diese zu
entrichten.
Mit Beschluss des
Gerichtesvom 23. Juli 2001
wurde der über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkurs
mangels Kostendeckung aufgehoben. Ein über die übernehmende
Gesellschafterin S.K.R.GmbH.. eröffnetes Konkursverfahren im Herbst 2001
wurde ebenfalls mangels kostendeckendem Vermögen aufgehoben und diese Firma
im Firmenbuch am 12.4.2002 amtswegig gelöscht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Mit Beschluss des
Gerichtesvom 23. Juli 2001
wurde der über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkurs
mangels Kostendeckung aufgehoben. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind
uneinbringlich. Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin
(z.B. Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Die
Geschäftsführerfunktion des Bw. endete mit 3.4.2001. Die Heranziehung
zu Haftung für nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen wäre
daher unzulässig.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0038, ist es ausschließlich
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne
dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch
leichte
Fahrlässigkeit.
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte
Pflichtverletzung dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben
bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der
Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits -
an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem
Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung
der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so
haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich
erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom
29. 01.2004, 2000/15/0168).
Der Bw. übermittelte den Notariatsakt über die
Abtretung von Geschäftsanteilen und den Gesellschafterbeschluss des neuen
Gesellschafters über die Entlastung als Geschäftsführer für
seine geleistete Tätigkeit (sämtliche jeweils vom
4.4.2001).
Weiters übermittelte er die Vereinbarung vom 4.4.2001
über die zukünftige Gestaltung der Beziehungen zwischen den alten
Gesellschaftern und der neuen Gesellschafterin. Darin vereinbarten die Parteien,
unter anderem, wie folgt:
"Der Firmenname
R-M wird vom neuen Gesellschafter
geändert und der Firmensitz nach
W.
verlegt.
Die bisherigen
Büroräumlichkeiten der Gesellschaft werden von Herrn
P.G. ab 04.04.2001 übernommen und
vorerst weitergeführt.
Die
Saldenliste per 1/2001 sowie die Abrechnungen 2 und 3/2001 zuzüglich der
ergänzenden Kreditoren Liste und Saldenliste per 12/2000 wurden den
übernehmenden Gesellschaftern
übergeben.
Die
Kreditoren-Verbindlichkeiten lt. Aufstellung vom 4.4.2001 wurden ebenfalls
übergeben
Die
Verbindlichkeiten bei der GKK belaufen
sich lt. Auszug 2/2001 auf öS 309.274,83 und Finanzamt lt. Kontoauszug
2/2001 auf öS 442.084,00 (bestehende Ratenvereinbarung) Die
angeführten Auszüge wurden ebenfalls
übergeben.
Die
Bankverbindlichkeiten ergeben sich lt. Saldenliste 1/2001 und Abrechnung
3/2001.
Es gilt als vereinbart,
dass die Büromöbel am bisherigen Sitz der Gesellschaft von Herrn
P.G.
übernommen
werden.
Die noch ausstehenden
Honorare für vermittelte Versicherungsverträge an div. Gesellschaften
und Beratungen von Kunden sowie AMS - Eingliederungsförderung Fr.
Kov. und
Fr.Gr. gehen an den ausscheidenden
Gesellschafter Herrn P.G.
über.
Die Angestellten Herr
P.G., Frau
W.I. u. Frau
E.G. werden vom übernehmenden
Gesellschafter mit 15.04.2001
gekündigt.
........."
Mit dieser Vereinbarung über die fortlaufende
Erhaltung des Kundenstockes durch den Bw., der Übernahme von
Büromöbel und der noch zu erwartenden Eingliederungsförderungen
für - zu diesem Zeitpunkt noch angestellte - Mitarbeiter durch das
Arbeitsmarktservice regelten die bisherigen Gesellschafter und die neue
Gesellschafterin die Aufteilung des Unternehmens und das Verhältnis nach
Abtretung der Anteile. Damit ist diese Vereinbarung jedoch nicht geeignet
darzulegen und zu beweisen, dass der Bw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgaben die Gläubiger anteilig befriedigt hat. Bereits im Abtretungsvertrag
wurde auch hinsichtlich der gemieteten
Büroräumlichkeiten eine Regelung getroffen (Notariatsakt, Punkt
5.6).
Entgegen der Rechtsauffassung des Bw., er könne
aufgrund dieser Vereinbarungen und des Notariatsaktes nicht mehr zur Haftung
herangezogen werden, ist festzuhalten, dass er ausschließlich für
Abgabenschuldigkeiten zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
(Bundesabgabenordnung) herangezogen wurde, welche in seine Funktionsperiode
fielen.
Dem Vorbringen des Bw., er sei vom Notar nicht ausreichend
aufgeklärt worden, ist zu entgegnen, dass dieser Umstand sein
Verhältnis zum beauftragten Notar betrifft. Dieser hat auf den
öffentlich rechtlichen Anspruch der Abgabenbehörde nach § 9 BAO
keine Auswirkung. Insofern befindet sich der Bw. offenbar in einem Rechtsirrtum,
der die Heranziehung zur Haftung nach der Bundesabgabenordnung nicht zu
verhindern vermag. Soweit der Bw. darauf verweist, dass sein Steuerberater keine
entsprechenden Schritte gesetzt habe, ist ihm zu entgegnen, dass die
Gesellschaft Umsatzerlöse erwirtschaftet, Umsatzsteuerzahllasten jedoch
nicht entrichtet hat.
Angesichts der Höhe der nicht entrichteten
Umsatzsteuerzahllasten und der Dauer der Nichtentrichtung (nahezu 1 1/2 Jahre)
derselben konnte dem Bw. die Tatsache gar nicht verborgen bleiben, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht mehr entrichtet wurden. Hinsichtlich
der Umsatzsteuer ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dieser
Zeit Gutschriften zwar geltend gemacht wurden, Zahllasten jedoch weder gemeldet
noch entrichtet wurden. Der erstatteten Selbstanzeige zu Beginn der Prüfung
im Oktober 2000 kommt mangels Entrichtung der Abgaben keine strafbefreiende
Wirkung zu.
Wenn er meint, sein Steuerbarer habe irrtümlicherweise
Buchungen erst im 2. Halbjahr 2000 vorgenommen und insoweit den Abgabenausfall
verursacht, ist ihm zu entgegnen, dass es gerade an ihm als
Geschäftsführer gelegen wäre, Zahlungen und Überweisungen zu
überprüfen. Vielmehr ist aufgrund der langandauernden Nichtentrichtung
der Abgaben davon auszugehen, dass der Bw. in Kauf genommen habe, die Abgaben
nicht zu entrichten.
Das Vorbringen, er sei von den nachfolgenden Gesellschafter
bzw. deren Vertreter betrogen und in seinem Vermögen geschädigt
worden, bezieht sich auf den Zeitraum nach dem 3.4.2001. Diesbezüglich ist
er auf den Rechtsweg zu verweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens, er verfüge über
keine Unterlagen mehr, ist dem Bw. zu entgegnen, dass es gerade seine Pflicht
als Geschäftsführer gewesen wäre, Unterlagen, mit welchen er die
Gleichbehandlung aller Gläubiger nachweisen hätte können, zu
verwahren. Im Übrigen findet dieses Vorbringen im Protokoll vom 4.4.2001
keine ausreichende Deckung, weil dort lediglich die Übergabe einzelner
Unterlagen (Saldenlisten, etc.) vereinbart wurde. Kundenstock, Büro und
Mobiliar verblieben beim Bw. als ehemaligen
Geschäftsführer.
Einem Vertreter, der Abgabenschuldigkeiten über einen
langen Zeitraum nicht entrichtet, ist im Hinblick auf seine mögliche
Haftungsinanspruchnahme zumutbar, sich spätestens im Zeitpunkt der
Beendigung seiner Vertretungstätigkeit, jene Unterlagen zu sichern, die ihm
im Falle seiner Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung
dieser Darlegungspflicht ermöglichen (VwGH vom 28.10.1998, Zl.
97/14/0160).
Aus dem Körperschaftsteuerakt ergibt sich, dass die
Gesellschaft die Umsatzsteuererklärung und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1999 am 9.3.2001
eingereicht hat. Mangels Abgabe der Erklärungen und Bilanzen für das
Jahr 2000 und 2001 musste das Finanzamt Schätzungen vornehmen.
Der Bw. hat mit Schriftsatz vom 12.10.2002 ergänzend
auf einen Fragenvorhalt die Verbindlichkeiten zum 1.1.2001, die Saldenliste
1/2001, die Einnahmen/Ausgaben 2/2001 und die Saldenliste 12/2000 vorgelegt. Die
Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Monate Dezember
2000, Jänner, Feber 2001 erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen des
im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht geforderten
Liquiditätsstatus, der die Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mitteln ermöglicht hätte. Die dazu
nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten
zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt, hat der Bw. nicht aufgestellt.
Der Bw. hat somit im gegenständlichen Verfahren nicht
dargelegt, über welche Mittel die Gesellschaft im Zeitpunkt der jeweiligen
Fälligkeiten der Abgaben verfügt hat. Ebenso wurde nicht nachweislich
dargestellt, dass die jeweils vorhandenen Mittel gleichmäßig verteilt
wurden.
Das Finanzamt ging somit entsprechend der geltenden
Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht von einem
schuldhaften Verhalten des Bw., welches letztlich den Abgabenausfall verursacht
hat, aus.
Dem Vorbringen, es habe eine Zahlungserleichterung
(Ratenzahlungsvereinbarung) bestanden ist zu entgegnen, dass der Bw. diese zu
einem Zeitpunkt erwirkt hat, in welchem die Einbringlichkeit der Abgaben bereits
massiv gefährdet war. Schließlich hat die Gesellschaft bereits mehr
als 18 Monate zuvor die kaum Zahlungen geleistet, sodass der Saldo bis 3.4.2001
auf über ATS 500.000,-- angestiegen war. Im Zeitpunkt der Erwirkung der
Zahlungserleichterung hatte die Gesellschaft auch Zahlungsprobleme bei der
Krankenkasse, sodass auch dort der Rückstand auf über ATS 300.000,--
anwuchs. Im Zeitpunkt der Erwirkung des Ratenvereinbarung (Feber 2001) musste
dem Bw. angesichts der steigenden Schulden längst klar gewesen sein, dass
die erste Rate in Höhe von ATS 200.000,-- nicht mehr aufgebracht
werden kann. Dementsprechend wurden Raten auch gar nicht mehr entrichtet und die
Geschäftsanteile an der Gesellschaft mittels Abtretungsvertrag
übertragen. Wenn nun ein Vertreter eine Zahlungserleichterung erwirkt
obwohl die Einbringlichkeit der Abgaben massiv gefährdet ist, begeht er
eine Pflichtverletzung.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass
über die neue Gesellschafterin ebenfalls im Jahr 2001 das Konkursverfahren
eröffnet, jedoch mangels Konkursmasse aufgehoben wurde. Die neue
Gesellschafterin wurde schließlich im April 2002 von amtswegen im
Firmenbuch gelöscht.
Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. somit keine
triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Er behauptet
pauschal und ohne entsprechenden
Nachweis, dass die vorhandenen liquiden Mittel anteilig auch zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben verwendet wurden. Den
Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger und des Finanzamtes im
Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeiten blieb der Bw. jedoch
schuldig.
Spätestens zum Abschluss der
Umsatzsteuersonderprüfung am 24.10.2000 hätte der Bw. Bescheid
darüber wissen müssen, dass die Gesellschaft Abgaben nicht entrichtet.
Das Vorbringen, er habe darüber nicht Bescheid gewusst, ist daher lediglich
als Schutzbehauptung zu werten.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und
Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung
der Haftung des Bw. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.01.1991, 90/15/0055). Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1989, 89/14/0044, auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die bloße Aufstellung der Verbindlichkeiten zum
1.1.2002 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des im Rahmen der
besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht geforderten
Liquiditätsstatus, der die Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mitteln ermöglicht hätte. Die dazu
nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten
zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt, hat der Bw. nicht aufgestellt.
Hinsichtlich der Lohnsteuer ist der Bw. auf die geltende
Rechtslage zu verweisen. Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG hat der
Arbeitgeber, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
zu entrichten. Dieser Verpflichtung kam der Bw. als Geschäftsführer
ebenfalls nicht mehr nach. Die Heranziehung zur Haftung ist daher eine zwingende
Folge des Gesetzes.
Die Abgabenschuldigkeiten setzen sich daher wie folgt
zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in Euro
|
Lohnsteuer
|
November 2000
|
15.12.00
|
369,54
|
Dienstgeberbeitrag
|
November 2000
|
15.12.00
|
211,19
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
November 2000
|
15.12.00
|
22,02
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 2000
|
15.12.00
|
680,07
|
Dienstgeberbeitrag
|
Jahr 1999
|
17.01.00
|
2.774,72
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
Jahr 1999
|
17.01.00
|
308,50
|
Lohnsteuer
|
1.1.-
30.10.2000
|
15.11.00
|
6.431,47
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.1.-
30.10.2000
|
15.11.00
|
2.246,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1.1.-
30.10.2000
|
15.11.00
|
234,52
|
Lohnsteuer
|
Dezember 2000
|
15.01.01
|
789,23
|
Dienstgeberbeitrag
|
Dezember 2000
|
15.01.01
|
119,76
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
Dezember 2000
|
15.01.01
|
12,57
|
Umsatzsteuer
|
November 2000
|
15.01.01
|
532,11
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.01.01
|
15,77
|
Umsatzsteuer
|
August 1999
|
15.10.99
|
1.389,21
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.10.99
|
27,76
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 1999
|
15.12.99
|
312,49
|
Umsatzsteuer
|
November 1999
|
17.01.00
|
2.152,86
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
17.01.00
|
43,02
|
Lohnsteuer
|
1999
|
17.01.00
|
9.543,00
|
Umsatzsteuer
|
Dezember 1999
|
15.02.00
|
493,01
|
Umsatzsteuer
|
Jänner
2000
|
15.03.00
|
222,09
|
Umsatzsteuer
|
Feber 2000
|
17.04.00
|
480,22
|
Umsatzsteuer
|
März 2000
|
15.05.00
|
330,66
|
Umsatzsteuer
|
Mai 2000
|
17.07.00
|
153,85
|
Umsatzsteuer
|
Juni 2000
|
16.08.00
|
165,77
|
Umsatzsteuer
|
August 2000
|
16.10.00
|
326,45
|
KÖSt.
|
10-12/2000
|
15.11.00
|
309,30
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15.11.00
|
128,63
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15.11.00
|
44,91
|
Verspätungszuschläge
(Umsatzsteuer)
|
8/1999 -
8/2000
|
04.12.00
|
620,13
|
KÖSt.-Vorauszahlung
|
1-3/2001
|
15.02.01
|
437,49
|
Lohnsteuer
|
Jänner
2001
|
15.02.01
|
809,94
|
Dienstgeberbeitrag
|
Jänner
2001
|
15.02.01
|
158,50
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
Jänner
2001
|
15.02.01
|
16,21
|
Umsatzsteuer
|
Dezember 2000
|
15.02.01
|
815,97
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
16,86
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
16,35
|
Stundungszinsen
|
2000
|
19.02.01
|
40,26
|
Lohnsteuer
|
Feber 2001
|
15.03.01
|
843,15
|
Dienstgeberbeitrag
|
Feber 2001
|
15.03.01
|
158,50
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
Feber 2001
|
15.03.01
|
16,21
|
Umsatzsteuer
|
Jänner
2001
|
15.03.01
|
524,19
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
16,86
|
Dienstgeberbeiträge
|
2000
|
15.01.01
|
100,14
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
15.01.01
|
10,54
|
SUMME in Euro
|
|
|
35.472,68
Insgesamt lagen daher die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten vor.
Diese Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Im Rahmen des
Ermessens war nun insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bw. nach
eigenen Angaben, den bisher betreuten Kundenstock in einer neuen Gesellschaft
weiterbetreuen, Provisionen erwirtschaften wollte und zu diesem Zwecke den
gesamten Kundenstock, die Büroräumlichkeiten und das Mobiliar aus der
Gesellschaft übernahm. Der Bw. ist 59 Jahre alt (geboren am 10.6.1949) und
bezieht nach eigenen Angaben seit 1.1.2004 einen Pensionsvorschuss.
Es ist daher keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass
nicht wenigstens ein Teil uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten doch
einbringlich gemacht werden kann. Der Bw. hat sich als alleinverantwortlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft über nahezu eineinhalb Jahre
nicht um die Entrichtung der in diesem Verfahren gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten gekümmert. Die Heranziehung zur Haftung war daher
auch zweckmäßig.
Klagenfurt,
am 28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-K/02
- Stammnummer
- 17461
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF