Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0147-K/03
Haftung des Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-K/03vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.J., Gastwirt, D., vertreten durch
J.P., Wirtschaftstreuhänder, V., B.Strasse 8, vom 20. Februar 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 17. Jänner 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf € 5.917,43
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Über die Firma A. GmbH, Gast- und Schankgewerbe, wurde
mit Beschluss des Landesgerichtes K. am 13. November 2002 das Konkursverfahren
eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Im Konkursverfahren
meldeten 71 Gläubiger Konkurs- und Masseforderungen an. Die
größten Gläubiger mit Konkursforderungen waren die K.S. AG mit
Forderungen iHv. € 299.587,--; die Gebietskrankenkasse mit
Forderungen iHv. € 94.114,06; die H. E.Gen. mit Forderungen iHv.
€ 96.285,83; die H.Bank AG mit Forderungen iHv. € 466.005,--
und das Finanzamt mit Forderungen iHv. € 156.512,63. Mit Beschluss vom
25. Feber 2005 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Auf die
Konkursgläubiger entfiel eine Quote iHv. 2,85%.
Der Berufungswerber T.J. (im Folgendem: Bw.) vertrat seit
21.1.1998 gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer F. N. die
Gesellschaft. Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 20.11.2002 den Bw. um
Bekanntgabe der Gründe, die zur Nichtentrichtung der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten führten und um Nachweis darüber, dass er und die
Gesellschaft im Zeitpunkt deren Fälligkeit nicht mehr über
entsprechende Mittel verfügt haben. Um detaillierte Darstellung der
finanziellen Mittel und deren Verwendung wurde ersucht.
Nachdem der Bw. diesen Vorhalt nicht beantwortet hat, zog
das Finanzamt mit Bescheid vom 17.1.2003 den Bw. und den weiteren
Geschäftsführer N. als Gesamtschuldner zur Haftung für
nachstehend aushaftende Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt € 32.671,12
heran:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
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Betrag in Euro
|
2001 -2002
|
Umsatzsteuer
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17.676,79
|
2002
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Lohnsteuer
|
9.230,45
|
2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
4.778,15
|
2002
|
Säumniszuschläge
|
539,78
|
2002
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
445,95
|
|
SUMME
|
32.671,12
Begründend wurde auf die Rechtslage verwiesen.
Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass diese Abgaben bei der
Gesellschaft uneinbringlich wären.
Mit Eingabe vom 21.2.2003 wurde Berufung erhoben und
Saldenlisten mit sämtlichen Kreditoren und Debitoren zum 31.8.2002,
30.9.2002 und 31.10.2002 sowie die Buchungsjournale der Monate September,
Oktober 2002 vorgelegt. An das Finanzamt wären am 20.9.2002 €
18.737,44; am 1.10.2002 € 2.500,-- und am 1.10.2002 € 23.622,49,
Zahlungen iHv. insgesamt € 44.859,93 zur Abdeckung des aushaftenden Saldos
überwiesen worden. Danach sei man nicht mehr in der Lage gewesen Zahlungen
zu leisten. Vorgenommene Überweisungen hätten zu einer anfechtbaren
Gläubigerbegünstigung führen können. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor.
Erst die letzte Fälligkeit vor Konkurseröffnung
habe nicht mehr bedient werden können. Aus den vorgelegten Nachweisen sei
zu entnehmen, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Altverbindlichkeiten
bedient werden konnten. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben.
Laut der Saldenliste zum 31.10.2002 betrugen die
Gesamtverbindlichkeiten € 1,383.661,21. Die Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt iHv. € 32.570,30 entsprächen 2,35% der
Gesamtverbindlichkeiten.
Mit Ergänzungsersuchen vom 28.2.2003 wurde der Bw.
nochmals aufgefordert darzulegen, welche Kreditverbindlichkeiten und
Besicherungsvereinbarungen bestanden haben. Nachdem mehrere
Fristverlängerungen verstrichen sind, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22.5.2003 als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 26.6.2003 weist der Bw. darauf hin,
dass die Gesellschaft am 14.10.2002 am Abgabenkonto noch ein Guthaben iHv.
€ 1.053,17 gehabt habe. Am 13.11.2002 habe laut Buchungsmitteilung Nr. 23
ein Rückstand iHv. € 32.570,30 bestanden, welcher sich vor allem aus
der Umsatzsteuerzahllast 8/2002 und den Lohnabgaben für den Monat 9/2002
zusammensetzte.
Zum Nachweis, welche Mittel zur Verfügung standen und
dass der Bw. alle Gläubiger gleich behandelt habe, übermittelte der
Bw. folgende Unterlagen:
-Kassabuch 1.10 bis 13.11.2002;
-Bankjournal über das Konto bei der H.Bank AG für
den Zeitraum 1.10.2002 bis 13.11.2002;
-Bankjournal bei der K.S. AG vom 1.10. bis
13.11.2002;
-die Saldenliste der Sachkonten mit sämtlichen
Debitoren und Kreditoren zum 13.11.2002.
Aus den Bankjournalen sei zu entnehmen, dass die
Gesellschaft in der Zeit von 14.10.2002 bis 13.11.2002 ein Betrag iHv. insgesamt
€ 84.499,10 zur Verfügung hatte.
Diese Mittel wären wie folgt verwendet
worden:
|
für Löhne und Gehälter
|
€ 2.293,67
|
für Zahlungen an die GKK
|
€ 28.985,86
|
für Zahlungen an Lieferanten
|
€ 22.913,28
|
Verminderung der Banksalden
|
€ 30.036,54
|
diverse Spesen
|
€ 296,75
|
Gesamt
|
€ 84.499,--
Der Bw. stellte weiters die Summen der Bank-, der
Lieferanten-, der GKK Verbindlichkeiten und der Löhne und Gehälter zu
den Stichtagen 14.10.2002, 31.10.2002 und 13.11.2002 tabellarisch wie folgt
dar:
|
Datum
|
Banken
|
Lieferanten
|
Löhne/Gehälter
|
GKK
|
Summe
|
30.9.2002
|
694.560,76
|
430.688,15
|
50.396,86
|
68.642,19
|
1,234.260,96
|
14.10.2002
|
687.649,90
|
430.688,15
|
24.284,65
|
67.362,38
|
1,209.985,08
|
31.10.2002
|
676.421,64
|
431.392,62
|
55.746,44
|
57.930,14
|
1,221.490,84
|
13.11.2002
|
658.351,06
|
418.334,59
|
55.746,44
|
57.930,14
|
1,190.362,23
Hinsichtlich bestehender Besicherungsvereinbarungen
führte der Bw. aus, dass seit 18.5.2000 zugunsten der H.Bank AG eine
Generalzessionsvereinbarung betreffend das Konto Nr. 0000 168 5767 bestanden
habe.
Der Bw. meint weiters, dass im Zeitraum 14.10 bis 13.11.
€ 84.499,-- zur Verfügung gestanden wären. Am 14.10.2002
bestanden offene Gesamtverbindlichkeiten iHv. € 1,209.985,09.
Dies entspreche einer Quote von 6,98 % gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten.
Insoweit läge der Tatbestand der fahrlässigen Nichtentrichtung von
Abgaben vor. Er hätte nämlich, ohne eine Gläubigerbenachteiligung
herbeizuführen, maximal 6,98 % dem Abgabengläubiger zahlen
dürfen.
Hinsichtlich der Lohnabgaben für den Zeitraum 9/2002
führte der Bw. aus, man habe von Nettolöhnen iHv.
€ 65.749,93 lediglich € 44.258,95 zur Auszahlung gebracht.
Für den Monat 10/2002 wären keine Löhne mehr gezahlt worden.
Demnach wären die Lohnabgaben für den Zeitraum September 2002 wie
folgt zu reduzieren:
|
L 09/2002
|
von €
9.170,39
|
um €
4.623,88
|
auf €
4.546,51
|
DB 09/2002
|
von €
4.615,44
|
um €
1,576,31
|
auf €
3.039,13
|
DZ 09/2002
|
von €
430,77
|
um € 147,12
|
auf €
283,65
|
Summe
|
|
€ 6.347,31
|
€ 7.870,29
Aufgrund dieser Tatsache wären die Forderungen um
diesen Betrag einzuschränken. Der Bw. hafte demnach mit einer Quote
iHv. 6.98% für den restlichen Betrag.
Schließlich räumt der Geschäftsführer
eine schuldhafte Pflichtverletzung lediglich im geringfügigen Ausmaß
ein. Im Vorlageantrag stimmte die Abgabenbehörde I. Instanz einer
Herabsetzung der aushaftenden Lohnabgaben zu und beantragt, den Haftungsbetrag
insoweit einzuschränken. Ansonsten wurde beantragt, die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben
alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1
BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im (haftungs-)
gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer (neben dem weiteren
Geschäftsführer) zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der
Gesellschaft mbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem
Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder
zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht
entrichtet wurden. Der Bw. war damit auch für deren Entrichtung
verantwortlich.
Das Vorbringen, man habe vom 20.9. bis zum 1.10.2002
Zahlungen iHv. von insgesamt € 44.859,93 erbracht ändert nichts
an der Tatsache, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben am 15.10.2002
fällig waren und nicht entrichtet wurden. Diese aufgezählten Zahlungen
betrafen Abgaben, welche vor diesem Zeitraum fällig waren. Richtig ist,
dass der Bw. mit dem weiteren Geschäftsführer bis 1.10.2002 Zahlungen
an das Finanzamt geleistet haben, jedoch danach nicht mehr.
Die Gesellschaft wäre jedoch noch in der Lage und
verpflichtet gewesen, zumindest einen Teil der entstandenen Verbindlichkeiten zu
entrichten. Aus den Buchungsjournalen und Sachkonten ist nämlich
abzuleiten, dass der Geschäftsbetrieb bis November 2002 aufrecht war.
Leasingraten für KFZ und Mietkosten wurden gezahlt. Schließlich
reduzierten sich die Verbindlichkeiten bei der H.Bank AG in der Zeit zwischen
14.10.2002 bis 13.11.2002 von € 390.452,45 auf
€ 360.815,91.
Aus dem gesamten Vorbringen zum Sachverhalt und dem
Ergebnis behördlicher Ermittlungen ergibt sich, dass nicht alle
Gläubiger bis zur Konkurseröffnung gleich behandelt wurden. Der
Gesellschaft standen in der Zeit vom 14.10.2002 bis 13.11.2002 finanzielle
Mittel iHv. insgesamt € 84.499,10 zur Verfügung. Aus der
tabellarischen Aufstellung dieser Mittelverwendung (Vorlageantrag, Seite 3)
ergibt sich, dass Mitarbeiter, Banken, Lieferanten und GKK zum Teil noch bezahlt
wurden, während die im Oktober 2002 fälligen Selbstbemessungsabgaben
vollkommen unberücksichtigt blieben.
Aus den vorliegenden Saldenlisten, Buchungsjournalen und
Bankbewegungen ergibt sich, dass KFZ - Leasingraten, Mietaufwendungen
bezahlt und Wareneinkäufe noch stattgefunden haben. So wurden im Zeitraum
14.10. bis 13.11.2002 die Bankverbindlichkeiten um ca. € 30.000,--;
die Lieferantenverbindlichkeiten um ca. € 22.000,-- und die
Verbindlichkeiten bei der Gebietskrankenkasse um ca. € 10.000,-- reduziert.
Im gleichen Zeitraum entstanden die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten. Damit liegt eine Ungleichbehandlung von Gläubigern
vor.
Die Gesellschaft hatte Bankverbindlichkeiten bei der H.Bank
und der K.S. (vgl. Beilage 5 zum Vorlageantrag vom 26.6.2003). Die Kredite waren
mit einer Generalzessionsvereinbarung aus dem Jahr 2000 besichert. Diese
besicherten Verbindlichkeiten reduzierten sich zwischen 14.10. und 13.11.2002 um
insgesamt € 29.636,54 (vgl. Beilage 8 zum Vorlageantrag vom 26.6.2003). Die
Generalzessionsvereinbarung bewirkte somit, dass die Bank in der Lage war,
vorrangig das aushaftende Obligo zu reduzieren.
Der Bw. hat mit dieser Vorgangsweise als verantwortlicher
Geschäftsführer solche Zahlungen geleistet, welche notwendig waren um
den Geschäftsbetrieb überhaupt noch aufrecht zu erhalten. Weiters
wurde bei der vorrangig mittels Globalzessionsvereinbarung besicherten Bank das
Kreditobligo um etwa 7% reduziert. Damit hat der Bw. mit dem weiteren
Geschäftsführer eine Differenzierung unter den Gläubigern
vorgenommen und bestehende bzw. entstandene Forderungen der Höhe nach
unterschiedlich befriedigt.
Wenn der Bw. meint, er hätte, um alle Gläubiger
gleich zu behandeln, lediglich 6,98% der am 14.10. bestehenden Verbindlichkeiten
iHv. € 1,209.985,09 bezahlen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass er auf
Grund der Gesetze die gesamt fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2002 und die Lohnsteuer für September 2002 zu bezahlen
gehabt hätte.
Der Berufungswerber hat nachweislich in der Zeit vor
Konkurseröffnung nicht alle Gläubiger gleich behandelt. Zugleich sind
Abgaben in Höhe von € 32.671,12 für die der Bw. haftbar gemacht
wurde, für die Abgabenbehörde uneinbringlich geworden.
Wenn der Bw. meint, es läge lediglich eine
fahrlässige Pflichtverletzung vor, ist ihm zu entgegnen, dass jede Art
schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten die Haftungsfolgen nach
sich ziehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032,
mwN).
Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das
hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt keine
liquiden Mittel zur Tilgung zur Verfügung gestanden wären, die
offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel
alle Gläubiger gleich behandelt
worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer Gleichbehandlung der
Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei der Abstattung oben
dargestellter Verbindlichkeiten und
gleichzeitiger gänzlicher
Nichtbezahlung der Abgabenschulden
keine Rede sein (siehe VwGH vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf
das Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der
Vertreter (Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (VwGH vom 29. Jänner 1993, 92/17/0042), es
sei denn, er weist das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeiten der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach.
Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert (Schriftsatz vom 27. November 1998 ), durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH
vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der
Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005,
2001/13/0190).
Der Bw. reagierte schließlich im Verwaltungsverfahren
mit den vorgelegten Unterlagen. Unterlagen über Kreditverträge und
deren Besicherungen hat der Bw. jedoch nicht vorgelegt.
Fest steht aufgrund der Sachlage, dass die Gesellschaft
Mittel zur Verfügung hatte, welche zur Befriedigung der gesamten
Gesellschaftsschulden nicht mehr ausreichten. Der Bw. versuchte in seiner
Berufung und im Vorlageantrag den Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft
verpflichtet gewesen wäre, 6,98 % der gesamt aushaftenden Verbindlichkeiten
zu bedienen. Dazu ist festzuhalten, dass es der Abgabenbehörde I. Instanz
nicht möglich war zu überprüfen, inwieweit die anderen
Verbindlichkeiten (etwa Kontokorrentkredite bei der Bank, etc.) bereits zum
15.10. 2002 (oder erst später) fällig waren. Aus den vorliegenden
Unterlagen ist abzuleiten, dass die Gesellschaft bei der K.S. über keine
Mittel mehr verfügen konnte, weil sich der dort aushaftende Saldo innerhalb
der letzten sechs Wochen vor Konkurseröffnung nicht mehr verändert
hat. Der Saldo bei der H.Bank hat sich in der Zeit zwischen 14.10.2002 bis
13.11.2002 von € 390.452,45 auf 360.815,91(vgl. Ausführungen im
Vorlageantrag) reduziert. Es wird daher davon ausgegangen, dass die
Primärschuldnerin auch über die Zahlungseingänge bei dieser Bank
nicht mehr uneingeschränkt habe verfügen können.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt eine
Beschränkung der Haftung für bloß einen Teil der Abgabenschulden
der Höhe nach dann nicht in Betracht, wenn der Haftende es im
Verwaltungsverfahren unterlassen hat, den Nachweis des Ausmaßes der
quantitativen Unzulänglichkeiten des Ausmaßes der zur Verfügung
stehenden Mittel zu erbringen (VwGH 22.9.1999, 96715/0049; VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der Referent des UFS ist auf Grund der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der
Berufungswerber auf Grund der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller
Gläubiger durch die Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Wenn der Bw. meint, es handle sich lediglich um eine schuldhafte
Pflichtverletzung im geringfügigen Ausmaß (Vorlageantrag, Seite 4),
vermag dies die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen.
Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich aus §
78 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Lohnsteuer zur
Gänze zu entrichten ist. Wird diese nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt so ist auch im Falle verringerter Lohnzahlungen -
ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GesmbH - von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0029). Diese Rechtslage
bedeutet, dass der Bw. unabhängig von den vorhandenen Mitteln und der
Aufzählung derselben, für die Lohnabgaben zur Gänze zur Haftung
heranzuziehen sein wird. Diese Abgabe stellt damit eine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz dar (Ritz, BAO Kommentar, § 9, Tz. 11; VwGH
23.1.1997, 96/15/0107).
Schließlich legt der Bw. dar, dass die Lohnabgaben in
dieser Höhe nicht richtig festgesetzt wurden. Diesem Vorbringen schloss
sich das Finanzamt im Vorlageantrag im Wesentlichen an, sodass die Lohnabgaben
entsprechend dem Berufungsbegehren der Höhe nach zu reduzieren
waren.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung
zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen.
Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung
enthalten zum Teil nur eine "standardisierte" Begründung. Nach Ansicht des
Referenten des UFS ist aber gerade bei einer Konstellation, wie im vorliegenden
Fall, eine Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das
Ausmaß, in welchem die Haftung letztlich geltend gemacht wird,
erforderlich.
Der Bw. vertrat gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer die Gesellschaft. Beide hätten es in der Hand
gehabt, dem Abgabengläubiger zumindest einen Teil der Ansprüche zu
bezahlen. Es erscheint daher zweckmäßig, bei beiden
Haftungspflichtigen als Gesamtschuldner den Abgabenbetrag einbringlich zu
machen.
Hinsichtlich der Höhe ist jedoch aus
"Billigkeitsgründen" das Berufungsbegehren
berücksichtigungswürdig. Es wären demnach beide
Geschäftsführer verpflichtet gewesen für die aushaftenden
Selbstbemessungsabgaben für die Gleichbehandlung aller Gläubiger
hinsichtlich fälliger Verbindlichkeiten zu sorgen. Neben Steuern wurden
auch Löhne im Oktober 2002 nicht mehr bezahlt.
Der Bw. räumt auch ein, dass eine
quotenmäßige Zahlung der Abgaben möglich gewesen wäre. Es
erscheint daher zweckmäßig, ihn gemeinsam mit dem weiteren
Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen.
Hinsichtlich der Höhe wäre im Rahmen des
Ermessens der Umstand zu berücksichtigen, dass sich etwa die
Verbindlichkeiten bei der bevorzugt besicherten Hausbank in der Zeit zwischen
14.10. und 13.11.2002 um etwa 7% reduzierten. Es erscheint daher aus
Billigkeitsgründen begründet und gerechtfertigt, den Bw. gemeinsam mit
dem zweiten Geschäftsführer hinsichtlich der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten mit einer Quote iHv. 7% zur Haftung
heranzuziehen.
Die Heranziehung zur Haftung für den
Säumniszuschlag unterbleibt, weil dieser erst nach Konkurseröffnung
fällig wurde. Hinsichtlich der Lohnsteuer kommt eine Einschränkung des
Haftungsbetrages nicht in Betracht, weil der Bw. mit dem weiteren
Geschäftsführer gegen die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG
verstoßen hat. Beide waren daher für den gesamten Lohnsteuerbetrag
zur Haftung heranzuziehen.
Der Haftungsbetrag setzt sich aus Selbstbemessungsabgaben,
Säumniszuschlägen und Nebengebühren zusammen und errechnet sich
abzüglich der Konkursquote wie folgt:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
|
Konkursquote (2,85%)
|
Haftungsbetrag in € (7%)
|
Umsatzsteuer 8/2002
|
15.10.2002
|
13.203,21
|
376,29
|
897,88
|
Umsatzsteuer 2001
|
15.2.2002
|
4.473,58
|
127,50
|
304,22
|
Lohnsteuer 08/2002
|
16.9.2002
|
60,06
|
1,71
|
58,34
|
Lohnsteuer 09/2002
|
15.10.2002
|
9.170,39 -
4.623,88 4.546,51
|
129,57
|
4.416,94
|
DB 08/2002
|
16.9.2002
|
162,71
|
4,63
|
11,06
|
DB 09/2002
|
15.10.2002
|
3.039,13
|
86,61
|
206,67
|
DZ 08/2002
|
16.09.2002
|
15,18
|
0,43
|
1,03
|
DZ 09/2002
|
15.10.2002
|
283,65
|
8,08
|
19,29
|
|
Summen
|
25,784,03
|
734,82
|
5.915,43
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung
wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom
Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch
eingebracht werden kann.
Es mag sein, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation
die Abgaben erschwert einbringlich wären, dies ist jedoch keineswegs
ausgeschlossen. Der Bw. wird nämlich aufgrund seines Alters (Geburtsjahr:
1966) und der damit verbundenen und zu erwartenden Erwerbstätigkeit
durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der aushaftenden
Verbindlichkeiten abzustatten. Im Rahmen der Ermessensübung ist auch
zu berücksichtigen, dass betreffend dem Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden ist und
der Bw. als Geschäftsführer gemeinsam mit dem weiteren
Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus
den genannten Gründen hat daher die Abgabenbehörde erster Instanz
bei Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse
an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur
Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug gegeben.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerbers für die im Bescheid des Finanzamtes angeführten
Abgaben, dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Der Berufung war daher teilweise statt zu geben und der
Berufungswerber in Höhe von € 5.915,43 zur Haftung
heranzuziehen.
Klagenfurt,
am 7. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-K/03
- Stammnummer
- 19303
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF