Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0491-K/02
Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-K/02vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.V., vertreten durch
C.WirtschaftstreuhandgesellschaftmbH., vom 20. Juni 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes K. vom 17. Mai 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) wurde mit
Bescheid des Finanzamtes
K. vom 17. Mai 2002 zur Haftung
für die Abgabenschuldigkeiten der Firma E.GmbH in Höhe von €
95.112,14 herangezogen. Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis
auf die Rechtslage aus, dass die Nichtentrichtung dieser Abgaben durch eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers verursacht worden
wäre und die Uneinbringlichkeit dieser Abgaben aufgrund der
Konkurseröffnung am 16.12.1996 erwiesen sei. Die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten setzten sich aus den
Umsatzsteuerzahllasten Juli und Oktober 1996, der Umsatzsteuer
Sondervorauszahlung 1996 und Säumniszuschlägen des Jahres 1996, wie
folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in Euro
|
Umsatzsteuer
|
Juli 1996
|
16.09.1996
|
13.766,52 zzgl. 92,80
|
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
|
1996
|
16.12.1996
|
57.857,76
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 1996
|
16.12.1996
|
21.801,85
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
16.12.1996
|
1.157,17
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
16.12.1996
|
436,04
|
|
|
SUMME
|
€ 95.112,14
Das Finanzamt ersuchte mit
Vorhalt vom 17.12.2001 den Bw. unter
Hinweis auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren
darzulegen, warum er nicht für die Entrichtung der Abgaben gesorgt hat.
Innerhalb verlängerter Frist teilte der Bw. am 20.2.2002 mit, dass nach
Konkurseröffnung das gesamte Vermögen verteilt worden sei und das
Finanzamt am 25.3.1998 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt
habe.
In der Berufung vom 20.
Juni 2002 wendet der Bw. unter Hinweis auf die Rechtslage ein, dass das
Abgabenkonto der Gesellschaft im Juni 1996 noch ausgeglichen war und einen
positiven Saldo ausgewiesen hat. Ende August 1996 habe ein Saldo in Höhe
von ATS 190.000,-- bestanden. Am 16.12.2002 sei über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet worden. Der Konkursantrag wurde gestellt, weil es im Jahr
1996 zu dramatischen Umsatzeinbrüchen, einem Preisverfall und mangelnder
Zahlungswilligkeit von Kunden gekommen war. Am Abgabenkonto habe es bis zur
Jahresmitte keine Rückstände gegeben. Fehlende Liquidität habe
schließlich zu diesem Rückstand geführt. Die
Abgabenverbindlichkeiten wären jedoch von ATS 5,9 Mio. im September
1996 auf rund ATS 1,9 Mio. bis zur Konkurseröffnung
zurückgegangen, während die Lieferantenverbindlichkeiten von ATS 5
Mio. lediglich auf etwa ATS 4,3 Mio. gesunken wären. Die
Bankverbindlichkeiten betrugen Ende 1995 noch ATS 1,4 Mio., die
Lieferantenverbindlichkeiten ATS 1,7 Mio. Daher könne von einer
Benachteiligung der Abgabenbehörde nicht gesprochen werden.
Das Finanzamt hat mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli
2002 die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Bw. den
Nachweis nicht erbrachte, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der
Abgabenschuldigkeiten an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Weil der Bw. diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei ihm der gesamte
Betrag vorzuschreiben gewesen.
Innerhalb mehrmals verlängerter Frist beantragte der
Bw. mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Beantragt
wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Aussetzung der Einbringung
und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Antrag auf
mündliche Verhandlung wurde im Berufungsverfahren zurückgezogen. Der
Bw. stellt die Buchungen (Belastungen, Einzahlungen) auf seinem Abgabenkonto dar
und führte aus, dass er eine Gläubigerbenachteiligung nicht bewirkt
habe. Anhand des Kontoauszuges über das Firmenkonto (Kontokorrentkonto) Nr.
204.636 bei der Hausbank legt der Bw. die Zahlungsabläufe ab September 1996
offen. Wörtlich führte er aus:
"Die nachfolgende Darstellung über die sogen.
Zahlungsdichte und darüber, dass eine Gläubigerbegünstigung zum
Schaden der Finanzverwaltung keineswegs vorlag, geht von den Werten lt.
Gläubigerliste (Beilage), dem Saldo per 16.12.1996 den Bankauszügen
der RB.E. aus. Über diese Bank sind sämtliche Zahlungen - wie
Lieferanten, Löhne, Kunden, Finanzamt usw. abgewickelt
worden."
Aus der Gegenüberstellung Löhne, Lieferanten,
Finanzamt sei ersichtlich, dass die Zahlungsdichte gegenüber der
Finanzverwaltung 80,32% betragen habe (Lieferanten: 80,11% und Löhne:
67,37%) und daher eine Gläubigerbenachteiligung nicht verifizierbar sei.
Aus der vorgelegten Gläubigerliste gehe hervor, dass eine
Gläubigerbenachteiligung nicht stattgefunden habe. Er habe sämtliche
Löhne, Lieferanten- und Finanzamtsforderungen über dieselbe Bank
abgewickelt. Der Auszug des Konto Nr. 204.636 bei der RB.E. mit den
durchgeführten Buchungen ab September 1996 bis zur Konkurseröffnung
wurde vorgelegt.
Daraus ergibt sich, dass der Bw. bis 5. Dezember 1996
Zahlungen zu Lasten dieses Konto leisten konnte. Im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung (16.12.1996) haftete auf diesem Konto ein Saldo in
Höhe von ATS 13,903.472,06 aus. Der Saldo zum 16. September 1996
betrug ATS 14,866.053,80.
Aus den Einbringungs- und Konkursakten ergibt sich
folgender Sachverhalt betreffend der finanziellen Situation der
Primärschuldnerin ab September 1996 bis zur Konkurseröffnung im
Dezember 1996:
Die Primärschuldnerin beantragte am 16. September 1996
beim Finanzamt die Gewährung einer Zahlungserleichterung und Stundung ihres
Rückstandes am 17.9.1996 in Höhe von ATS 1,971.738,--, welcher
großteils aufgrund der Umsatzsteuerzahllast für den Monat Juli 1996
entstanden war. Das Finanzamt räumte am 24. September 1996 die
Abstattung dieses Rückstandes zuzüglich eines Betrages iHv ATS
12.500,-- (insgesamt ATS 1,984.238,--) in drei Raten beginnend mit 25.10. (1.
Rate: ATS 600.000,--), 25.11. (2. Rate: ATS 300.000,--) und 25.12.
(Abschlusszahlung: ATS 1,084.238,--) ein. Die nach Konkurseröffnung
fällig gewesene Abschlusszahlung wurde nicht mehr entrichtet.
Am 16.12.1996 wurde das Konkursverfahren über die
Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Aus der
Mitteilung des Alpenländischen Kreditorenverbandes vom 16.12.1996 an das
Finanzamt ergibt sich, das die Verbindlichkeiten zum 16.12.1996 etwa
ATS 22,9 Mio. betrugen. Diese gliederten sich in Bankverbindlichkeiten in
Höhe von ATS 14,300.000,--; in Lieferantenverbindlichkeiten iHv. ATS
4,300.000,-- und sonstige Verbindlichkeiten iHv. ATS 4,300.000,--
auf. Das Finanzamt meldete Forderungen iHv. insgesamt
ATS 2,965.138,-- an. In diesen Forderungen sind die noch teilweise offene
Umsatzsteuerzahllast Juli 1996 iHv ATS 1,071.738,--; die
Umsatzsteuerzahllast Oktober 1996 iHv ATS 300.000,-- und die Umsatzsteuer
Sondervorauszahlung für das Jahr 1996 iHv. ATS 796.140,-- insgesamt
iHv ATS 2,172.638,-- enthalten.
Laut Schlussbericht des Masseverwalters haben die
Konkursforderungen ATS 32,625.117,86 und die Masseforderungen ATS
156.443,-- betragen. Am 22.11.1997 wurde der Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens mit Beschluss des Landesgerichtes aufgehoben. Die
Konkursquote betrug 0,77 %; das Finanzamt erhielt
ATS 22.821,49.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom
21. November 1997 wurde der über das Vermögen der
Primärschuldnerin eröffnete Konkurs nach der Schlussverteilung
aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug insgesamt 0,77%. Das Finanzamt erhielt
ATS 22.821,49. Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren daher bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich.
Die Haftung erstreckt sich - wie in der Tabelle
dargestellt - auf Abgaben, die am Tag der Konkurseröffnung fällig
waren. Die Vertretung des Bw. endete mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens am 16. Dezember 1996. Insoweit ist für das
Verfahren davon auszugehen, dass die Heranziehung des Bw. zur Haftung für
die Umsatzsteuer 10/1996 (Fälligkeitstag: Montag,
16. Dezember 1996) und der Umsatzsteuer Sondervorauszahlung 1996
(Fälligkeitstag: 16. Dezember 1996) mitsamt
Säumniszuschlägen 1996 unzulässig ist. Das Finanzamt geht
schließlich schon in seinem Vorhalt davon aus, dass die Abgaben am Tag der
Konkurseröffnung am 16.12.1996 wegen Zahlungsunfähigkeit
uneinbringlich waren. Aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens wegen
Zahlungsunfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Primärschuldnerin
und deren Vertreter mangels Liquidität zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
der Lage waren, Gläubiger zu befriedigen und an diesem Tag Zahlungen nicht
mehr geleistet wurden. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit der Aktenlage,
weil aus dem Kontokorrentkonto (Kontoauszügen) bei der RB.E. ersichtlich
ist, dass der Bw. ab 5.12.1996 über die Hausbank keine Zahlungen mehr
veranlassen konnte. Die Bank führte nachweislich ab 5.12.1996 über
dieses Konto keine Zahlungen mehr zu Lasten des Kontos durch. Im
gegenständlichen Fall steht aufgrund der obigen Ausführungen fest,
dass der Bw. für jene Abgabenschuldigkeiten nicht zur Haftung heranzuziehen
war, welche am 16.12.1996 (Montag) fällig waren, weil die
Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Bw.
offenkundig
über keine Geldmittel
(Liquidität) mehr verfügen konnte.
Aus dem Verteilungsentwurf im Konkursverfahren ergibt sich,
dass Forderungen in Höhe von insgesamt ATS 23,712.720,30 angemeldet wurden.
Der größte Anteil der angemeldeten Forderungen entfiel auf die RB.E.
mit ATS 12,269.101,--; das Finanzamt mit ATS 2,965.138,--; 28 Mitarbeiter
mit ATS 2,078.712,--, die V.Bank mit ATS 1,325.148,12 und die
Gebietskrankenkasse mit ATS 786.304,12, insgesamt ATS 19,424.403,24. Daraus
leitet sich ab, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung tatsächlich überschuldet und
zahlungsunfähig war. Es wird ersichtlich, dass der Bw. ab 5.12.1996
über keine liquiden Mittel mehr verfügen konnte.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Bw. für die
Umsatzsteuervorauszahlung 7/1996, deren Fälligkeit in der Zeit vor der
Konkurseröffnung liegt, zur Haftung heranzuziehen sein wird:
Der Bw. gab im Berufungsverfahren und im Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz die Entwicklung des
Abgabenkontos, der erfolgten Einzahlungen und die darauf durchgeführten
Buchungen sowie die Entwicklung seines Firmenkontos bei der Hausbank bekannt.
Demnach sei aus der Gegenüberstellung der zu zahlenden Lohn-, Lieferanten-
und Finanzamtsforderungen ersichtlich, dass die Zahlungsdichte gegenüber
der Finanzverwaltung 80,32% betragen habe (Lieferanten: 80,11% und Löhne:
67,37%) und daher eine Gläubigerbenachteiligung nicht erweisbar sei. Aus
der vorgelegten Gläubigerliste (im Konkursverfahren) gehe hervor, dass eine
Gläubigerbenachteiligung nicht stattgefunden habe. Er habe sämtliche
Löhne, Lieferanten und Finanzamtsforderungen über dieselbe Bank
abgewickelt. Der Bw. stellt anhand erfolgter Zahlungen und Überweisungen
vom Firmenkonto bei der Hausbank dar, dass er im Zeitraum September bis zur
Konkurseröffnung im Dezember 1996 keine Gläubigerbenachteiligung
herbeigeführt hat.
Dem Bw. kommt im gegenständlichen Verfahren
hinsichtlich der geltend gemachten Haftung für die Umsatzsteuerzahllast
7/1996 zugute, dass die Primärschuldnerin im Rahmen der gewährten
Zahlungserleichterung die Abschlusszahlung in Höhe von ATS 1,084.238,-- am
25.12.1996 zu leisten gehabt hätte und die bis zur Konkurseröffnung
gewährten Raten gezahlt wurden. Der Bw. war jedoch zu diesem
Zeitpunkt (infolge der Eröffnung des Konkurses) nicht mehr
vertretungsbefugt und konnte rechtswirksam Zahlungen für die
Primärschuldnerin nicht mehr veranlassen, sodass ihm auch
diesbezüglich ein schuldhaftes Handeln nicht zur Last gelegt werden kann.
Wird somit eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Primärschuldner im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe über keine liquiden Mittel mehr
verfügt und keine Zahlungen an andere Gläubiger, Lieferanten und
Arbeitnehmer mehr geleistet hat, so liegt eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-K/02
- Stammnummer
- 16458
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF