Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0704-K/07
Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-K/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund von Liquidtätsproblemen nur noch die Löhne, Wareneinkäufe, Kfz-Kosten, Telefon- und Stromkosten (sog. "Zug um Zug" Leistungen) bezahlt und die Abgaben zur Gänze nicht mehr entrichtet, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Er kann daher für die solcherart uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten der GmbH zur Haftung herangezogen werden. Dabei sind die Ergebnisse des Konkursverfahrens zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., W., vertreten durch X.N.,
Wirtschaftstreuhänder, W., vom 20. August 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes S. vom 6. August 2001 betreffend Heranziehung zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf € 28.598,86
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
18.10.2007, Zl. 2006/15/0073, die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 30.6.2005, GZl. RV/0412-K/02, betreffend
Heranziehung zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der
Fa. W.J. GmbH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof
in diesem Erkenntnis die Heranziehung zur Haftung des Beschwerdeführers
N.N. als Geschäftsführer der W.J. GmbH für nicht mehr entrichtete
Lohnsteuer bestätigt und in diesem Punkt die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen. Das Höchstgericht stellte im Spruch die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften fest. Der Unabhängige Finanzsenat habe, wie vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
allgemein ausgeführt, dem
Beschwerdeführer zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, zu den in der
Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme
abzugeben. Der VwGH führte aus, dass der UFS zwar zu Recht
festgestellt hat, dass der Bw. als Geschäftsführer der GmbH den
Abgabengläubiger bei Verfügung über die vorhandenen
Gesellschaftsmittel schlechter gestellt habe als jene Gläubiger, deren
Forderungen "Zug um Zug" befriedigt wurden. Die Unterscheidung in Alt- und
Neugläubiger war nicht gerechtfertigt.
Durch die Aufhebung ist wiederum der UFS zur Entscheidung
über die Berufung gegen den Bescheid vom 6. August 2001 zuständig. Am
10. April 2001 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Das
Finanzamt zog mit Bescheid vom
6. August 2001 den Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur
Haftung für nachstehende uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
iHv. ATS 511.266,-- heran.
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in ATS
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10-12/2000
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Kammerumlage
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8.916,--
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12/2000
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Umsatzsteuer
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244.965,--
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01/2001
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Umsatzsteuer
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160.863,--
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01 - 03/2001
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Körperschaftsteuer
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7.100,--
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01 - 02/2001
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Lohnsteuer
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54.760,--
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01 - 02/2001
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Dienstgeberbeitrag
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20.329,--
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01 - 02/2001
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2.078,--
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01 - 12/2001
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Nebengebühren
|
12.255,--
Mit Schriftsatz vom
20.8.2001 erhob der Bw. Berufung gegen den Haftungsbescheid und
führte aus, dass eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht
stattgefunden habe. Es sei nicht mehr möglich gewesen, diese unmittelbar
vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgaben zu entrichten. Es
wären nicht ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgaben und
gleichteiligen Zahlung der Verbindlichkeiten vorhanden gewesen. Eine
Gläubigerbevorzugung habe nicht stattgefunden.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit
Ergänzungsvorhalt vom 29. Jänner
2002 um genaue Darstellung der vorhandenen Mittel im Zeitraum 1.1.2001
bis 10.4.2001, deren Verwendung und um detaillierte Ausführung der
Gründe, die zur Nichtentrichtung der Abgaben geführt haben. Um
Bekanntgabe der Bankverbindlichkeiten und deren Besicherung wurde ersucht. Das
Finanzamt ersuchte weiters um Bekanntgabe der Zahlungseingänge ab Feber
2001, der vorhandenen Mittel im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der
Abgaben und deren anteiligen Verwendung. Nachdem der Bw. diesen Vorhalt nicht
fristgerecht beantwortet hat, wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.3.2002
die Berufung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom
7.3.2002 verweist der Bw. auf das Schreiben seiner Anwältin vom
2.2.2001. Darin bot die Primärschuldnerin etwa 55 Gläubigern einen
außergerichtlichen Ausgleich an. Ab diesem Zeitpunkt habe man in Kenntnis
der Zahlungsunfähigkeit nur mehr jene Lieferanten bezahlt, die ebenfalls in
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Waren nur mehr gegen Barzahlung geliefert
haben. Buchungsjournale ab Feber 2001, welche die Zahlungsströme
beinhalten, wurden beigelegt. Gleichzeitig übermittelte der Bw. die
Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven zu den Stichtagen 31.1. und
10.4.2001 und deren Veränderung. Daraus sei ersichtlich, dass eine
Absenkung der Verbindlichkeiten nach Anstreben des stillen Ausgleiches nicht
mehr erfolgte, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung dieselben
Verbindlichkeiten bestanden haben. Lediglich die Lieferverbindlichkeiten
hätten sich um ATS 767.680,51 verringert, weil die Lieferanten Waren mit
Eigentumsvorbehalten zurückgefordert hätten.
Die Gesellschaft bot in diesem Schreiben seiner
Anwältin vom 2.2.2001 den Gläubigern einen 20%tigen Ausgleich an, weil
sie zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet war. Laut
diesem Schreiben standen an Aktiva das Warenlager im Wert von ATS 2,000.000,--,
die Betriebsliegenschaft im Wert von ATS 5,000.000,-- und die
Geschäftseinrichtung im Wert von ATS 1,000.000,-- zur Verfügung. Die
Passiva bestanden aus Bankverbindlichkeiten in Höhe von ATS 15,000.000,--,
Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von etwa ATS 4,000.000,--. Daraus
errechne sich die Überschuldung von etwa ATS 11,000.000,--.
Im Zuge des weiteren Verfahrens übermittelte der Bw.
mit Schriftsatz vom 13.5.2002 das
bezughabende Kassabuch und Bankauszüge der drei Hausbanken über die
Kontokorrentkreditkonten.
Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat ersuchte
den Bw. mit schriftlichem Vorhalt vom 8. November 2007 im Sinne des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes um Abgabe einer Stellungnahme zu den
in der Berufungsentscheidung vom 30.6.2005, GZl. RV/0412-K/02, getroffenen
Feststellungen. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für nicht mehr
entrichtete Lohnsteuer wurde auf das Erkenntnis des VwGH hingewiesen. Mit
Schreiben vom 29. November 2007 teilte der Bw. mit, dass er auf die Vorlage
weiterer Unterlagen verzichte. Er habe die entsprechenden Abgaben bereits
entrichtet. Der Bw. trat den getroffenen Feststellungen nicht weiter entgegen
und gab keine Stellungnahme mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Mit Beschluss des
Gerichtesvom 1. Feber 2002
wurde Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug
20%. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich, jedoch ist, wie vom Bw. beantragt, die
Verteilungsquote zu berücksichtigen. Die Haftung erstreckt sich auf
Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeit) in die Zeit der
Vertretungstätigkeit als Geschäftsführer fällt. Daraus
folgt, dass im Hinblick auf den Umstand, dass die Vertretung des Bw. mit der
Eröffnung des Konkursverfahrens (10. April 2001) geendet hat, die
Heranziehung des Bw. zur Haftung für Abgaben, welche nach diesem Tag
fällig wurden unzulässig wäre.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0038, ist es Sache des
Geschäftsführers, eindeutig die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne
dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere
Verbindlichkeiten. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder
einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung dar,
sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur
Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom 29. 01.2004,
2000/15/0168).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. (Schriftsatz
vom 7.3.2002) vor, dass die Gesellschaft ab Anfang Feber 2001
zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Man habe daher versucht,
einen außergerichtlichen Ausgleich zu erwirken. Auf die beigelegte Bilanz
zum 31.1.2001 und 10.4.2001 wurde hingewiesen. Demnach hätten sich die
Bankverbindlichkeiten in diesem Zeitraum nicht mehr verändert. Lediglich
die Lieferverbindlichkeiten hätten sich um ATS 767.680,51 reduziert. Die
Buchungsjournale der Monate Feber, März und April bis zur
Konkurseröffnung wurden zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Bw. den
Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt habe. Lediglich jene Abgaben,
welche nach dem 15.2.2001 fällig wurden, wären nicht mehr entrichtet
worden.
Dem Vorbringen, es hätten sich im Zeitraum 2.2. bis
10.4.2001 die Bankverbindlichkeiten nicht mehr verändert wird nun
entgegnet, dass sich der aushaftende Saldo am Konto Nr. 0830007740 bei der
Sparkasse in der Zeit vom 1. Feber bis 10. April 2001 von ursprünglich ATS
1,916.958,59 auf ATS 1,781.519,04 reduziert hat. Ebenso stieg im selben Zeitraum
das Guthaben am Konto Nr. 500-282898/00 bei der Bank von ATS 29.733,-- auf ATS
245.016,91. Es wurden sohin durchaus noch Zahlungen geleistet.
Aus den Kassenberichten für die Monate Feber und
März 2001 ergibt sich, dass die Gesellschaft Erlöse erwirtschaftet und
laufende Aufwendungen wie Strom, Telefon, Kraftfahrzeugkosten und
Wareneinkäufe bedient hat. Nicht mehr jedoch wurden die anwachsenden
Finanzamtsverbindlichkeiten gezahlt, auch nicht anteilig. Aufgrund vorliegender
Rechnungen und Buchungen steht nachweislich fest, dass Waren bis Anfang April
2001 geliefert und gezahlt wurden. Der Bw. räumte im Verfahren selbst ein,
dass er die Lieferanten im Voraus bezahlen musste, weil diese ansonsten keine
Waren mehr geliefert hätten. Damit hat er Geldmittel, über die er
nachweislich noch verfügen konnte für die Abstattung laufender Kosten
und Aufwendungen im Feber und März 2001 verwendet, ohne jedoch die
Abgabenverbindlichkeiten anteilig zu bedienen.
Stehen nämlich ausreichende Mittel zur Befriedigung
aller Gläubiger nicht mehr zur Verfügung (bezogen auf den
Fälligkeitszeitpunkt) darf der Vertreter die Abgabenschulden im Vergleich
zu anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln und muss die
Abgabenschulden diesem Verhältnis entsprechend zumindest anteilig
erfüllen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Der Bw. wollte den
Geschäftsbetrieb in Kenntnis der Überschuldung aufrechterhalten und
die wirtschaftliche Situation im Wege eines stillen Ausgleiches sanieren.
Zum Vorbringen, die Gesellschaft sei bereits am 2.2.2001
zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, ist daher zu bemerken, dass
er bereits zu diesem Zeitpunkt Konkursantrag stellen hätte müssen. In
diesem Fall wäre er auch nicht als Haftender für uneinbringliche
Abgaben herangezogen worden.
Die Aufstellung (Gegenüberstellung) der
Verbindlichkeiten zum 31.1.2001 und 10.4.2001, der geleisteten Zahlungen und
erhaltenen Umsatzerlöse (vgl. Buchungsjournale für Feber, März
2001, Kassabuch von1.2. bis 30.4.2001) erfüllt nicht die Voraussetzungen
des im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht
geforderten Liquiditätsstatus, der
die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur
Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mitteln
ermöglicht hätte. Die dazu nötige Gegenüberstellung von
liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt, hat der Bw. nicht aufgestellt. Der Geschäftsführer haftet
nämlich für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn
die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er
weist nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Das Vorbringen,
Lieferanten vor Lieferung der Waren bezahlt zu haben, ist schlüssig und
deckt sich auch inhaltlich mit den für die Monate Feber und März
vorgelegten Kassenberichten und Buchungsjournalen. Dazu kommt, dass der
jeweilige Gesamtsaldo in der vorgelegten bilanziellen Gegenüberstellung zum
31.1. und 10.4.2001 keine Abgabenschuldigkeiten beinhaltet.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und
Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung
der Haftung des Bw. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.01.1991, 90/15/0055). Infolge der
schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten konnte die
Abgabenbehörde I. Instanz auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben war.
Der Bw. hat im fraglichen Zeitraum und zu den jeweiligen
Fälligkeiten die Abgabenschuldigkeiten nicht mehr bedient, obwohl er mit
den Umsatzerlösen jene Zahlungen (Wareneinkäufe gegen Barzahlung, KFZ
Kosten, Treibstoff- Stromkosten) geleistet hat, welche notwendig waren, um den
Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dadurch, dass er den
Abgabengläubiger die Abgabenforderungen auch nicht anteilig zukommen
ließ, hat er eine Pflichtverletzung begangen. Er wäre verpflichtet
gewesen, auch die Abgabengläubiger gleichteilig zu bedienen.
Der Bw. hat durch die unterschiedliche Behandlung der
Lieferanten und der Abgabenbehörde eine Differenzierung vorgenommen, die
dazu führte, dass der Abgabengläubiger einen Ausfall hinnehmen musste.
Bankverbindlichkeiten hat der Bw. mit Liegenschaftsvermögen und der
Betriebsliegenschaft besichert.
Mit schriftlicher Eingabe vom 29. November 2007 teilte der
Bw. mit, dass er auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme und Vorlage
weiterer Unterlagen verzichte. Eine Entgegnung zu den Feststellungen wurde nicht
mehr übermittelt. Der Bw. wurde zuvor vom Referenten des UFS ersucht
schriftlich nochmals eine Stellungnahme zu der getroffenen Feststellungen,
insbesondere zur Feststellung es wären die "Zug um Zug" Leistungen bar
gezahlt worden, abzugeben.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
des Bw. sind erfüllt, sodass seitens des unabhängigen Finanzsenates
die Ausübung des freien Ermessens bei der Haftungsinanspruchnahme zu
überprüfen war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung
wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom
Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch
eingebracht werden kann. Im gegenständlichen Fall steht die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Der Bw. verfügt
über Liegenschaftsvermögen und hat mittlerweile die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keinesfalls ausgeschlossen
erscheint.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass durch diese Handlungsweise des Bw. ein
beträchtlicher Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto entstanden und
angewachsen ist und der Bw. die Möglichkeit gehabt hätte,
zeitnah entsprechende Maßnahmen
zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus den genannten Gründen ist
daher bei Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen
Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber möglichen
Interessen des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug
gegeben.
Der endgültige Haftungsbetrag errechnet sich wie
folgt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Quote (20%) in €
|
Haftungsbetrag in €
|
10-12/2000
|
Kammerumlage
|
129,59
|
518,36
|
12/2000
|
Umsatzsteuer
|
3.560,46
|
14.241,84
|
01/2001
|
Umsatzsteuer
|
2.338,07
|
9.352,29
|
01-02/2001
|
Lohnsteuer
|
795,91
|
3.183,65
|
01-02/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
295,47
|
1,181.89
|
01-02/2001
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
30,20
|
120,81
|
|
SUMME
|
|
28.598,86
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-K/07
- Stammnummer
- 31772
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF