Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0452-K/02
Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringlich gewordene Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0452-K/02vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr.W.Z. und die weiteren Mitglieder
Mag.P., H.H. und Ho.H. im Beisein der Schriftführerin FOI C.O. über
die Berufung vom 1. Oktober 2001 des DI. P.W., F., vertreten durch
KWT.GmbH.., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, K., K.Strasse
23, gegen den Bescheid des Finanzamtes K. , vertreten durch FOI J.W., vom
28. August 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO nach der am 22. September 2005 in K. , Dr. H.Gasse
3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Haftungsbetrag auf € 12.676,30
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Firma D.-P. GmbH wurde im Jahr 1993 errichtet.
Gegenstand des Unternehmens war die Fertigung und der Vertrieb von analogen
Datenträgern. Mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 1.8.2001 wurde
über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Die
Konkursforderungen betrugen insgesamt ATS 9.111.733,16. Die
größten Konkursgläubiger waren das Finanzamt K. mit Forderungen
iHv. circa ATS 2,4 Mio., die Fa. T. HandelsgesmbH mit Forderungen iHv.
circa ATS 2 Mio.; die St.Sp. mit Forderungen iHv.
circa ATS 1,2 Mio. und die Gebietskrankenkasse mit Forderungen
iHv. circa ATS 500.000,--. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 8.3.2002 wurde
das Konkursverfahren gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Auf
die Konkursgläubiger entfiel eine Quote iHv. 0,71%; nominell wurden €
1.286,13 an das Finanzamt gezahlt. Herr DI. P.W. (im Folgenden: Bw.)
vertrat seit 1993 bis zur Konkurseröffnung die Gesellschaft als
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Das
Finanzamt zog mit Bescheid vom 28.8.2001 den Bw. zur Haftung für
uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von ATS 1,376.643,30
heran. In der Begründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf die
geltende Rechtslage und Rechtssprechung aus, dass der Bw. durch die
Nichtentrichtung selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben eine
Pflichtverletzung begangen habe und daher zur Haftung heranzuziehen war. Die
Abgabenschuldigkeiten setzten sich aus folgenden durch die Abgabenbehörde
II. Instanz erhobenen Beträge zusammen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Höhe in ATS
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Umsatzsteuer
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Juli 2000
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65.046,--
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Umsatzsteuer
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August 2000
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46.876,--
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Umsatzsteuer
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September 2000
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46.885,--
|
Umsatzsteuer
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Oktober 2000
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114.827,--
|
Umsatzsteuer
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November 2000
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60.774,--
|
Umsatzsteuer
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Dezember 2000
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288.350,--
|
Umsatzsteuer
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Jahr 1999
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6.783,--
|
Umsatzsteuer
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Juni 2001
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170.453,--
|
Lohnsteuer
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September 2000
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39.386,--
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Lohnsteuer
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Oktober 2000
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44.796,--
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Lohnsteuer
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November 2000
|
46.278,--
|
Lohnsteuer
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Dezember 2000
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34.641,--
|
Lohnsteuer
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Jänner 2001
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37.113,--
|
Lohnsteuer
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Mai 2001
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20.515,--
|
Lohnsteuer
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Juni 2001
|
39.990,--
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Dienstgeberbeiträge
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8/2000 - 6/2001
|
98.273,30
|
Zuschlag zu DGB.
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8/2000 - 6/2001
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10.350,--
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Säumniszuschläge
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2000 - 2001
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15.964,--
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Körperschaftsteuer
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2000 - 2001
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121.550,--
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Verspätungszuschlag
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2000
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41.031,--
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Kammerumlage
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2000 - 2001
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2.561,--
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Pfändungsgebühr
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2001
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24.181,--
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Barauslagen
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2001
|
21,--
|
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SUMME
|
1,376.643,30
Für die Monate Juli bis Dezember 2000 wurden von der
Gesellschaft Umsatzsteuerzahllasten gemeldet, jedoch nicht mehr entrichtet. Die
Lohnabgaben für die Zeiträume August bis Dezember 2000, Mai und Juni
2001 wurden nicht mehr entrichtet. In der Berufung vom 1.10.2001 stellt
der Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung in Abrede. Er habe mangels liquider
Mittel nicht für die Entrichtung der Abgaben Sorge tragen können und
die Abgabenschulden nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt. Die
Gesellschaft habe die Selbstbemessungsabgaben nicht mehr entrichten
können. Das Finanzamt forderte den Bw. mit
Vorhalt vom 8.10.2001 auf, darzulegen,
warum er nicht für die Entrichtung der Abgaben habe Sorge tragen
können. Um Darlegung aller zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
aushaftenden Verbindlichkeiten Bank-, Lieferanten-, Gesamtverbindlichkeiten
wurde ersucht. Schließlich wurde ersucht bekannt zu geben, inwieweit
aushaftende Verbindlichkeiten abgedeckt wurden. Mit Eingabe vom
16.11.2001
übermittelte der Bw.
folgende Unterlagen:
- Bankberichte August bis Dezember 2000 (St.Sp. ); -
monatliche Saldenlisten Jänner bis Juli 2001; - Bilanz samt GuV
für das Geschäftsjahr 2000; - Darstellung der Verbindlichkeiten
zum 1.8.2000 und 1.8.2001, sowie deren Abdeckung.
Der Bw. führte aus, die Gesellschaft sei in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil die Nachfrage nach digitalen
Datenträgern stieg und gleichzeitig die Nachfrage nach analogen
Datenträgern massiv zurückging. Durch Überkapazitäten am
Markt sei es in den Jahren 2000 und 2001 zu einem massiven Preisverfall
gekommen. Die aushaftenden Kontokorrentkredite betrugen zum 31.12.2000
insgesamt ATS 5,475.768,-- (vgl. Bilanz zum 31.12.2000). Zu diesen
Betriebsmittelkrediten führte der Bw. aus, dass bei der Sparkasse ein
Kontokorrentkredit mit einem (internen) Rahmen bis zu ATS 4 Mio. bestanden
hat, für welchen er, seine Gattin und der Schwiegervater persönlich
gehaftet haben. Dieser Kredit war zusätzlich mit einer Globalzession
besichert. Zwei weitere Kontokorrentkredite bei der B.A. über insgesamt ATS
1,650.000,-- wären bereits anfangs 2000 vom Schwiegervater abgedeckt
worden.
Diese Kreditverbindlichkeiten bei der Sparkasse waren durch
Globalzessionen besichert und verringerten sich in der Zeit vom 1.8.2000 bis zur
Konkurseröffnung (1.8.2001) um ATS 3,827.538,38. Die St.Sp. meldete im
Konkursverfahren Forderungen iHv. circa ATS 1,2 Mio. an.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
27.12.2001 die Berufung als unbegründet ab. Vor allem durch die Besicherung
der Kontokorrentkredite mittels Globalzessionsvereinbarung ohne Vorsorge
dafür, dass sämtliche Gläubiger anteilig aus zukünftig
einlangenden Umsatzerlösen befriedigt werden, habe dazu geführt, dass
die Gesellschaft nicht mehr für die Gleichbehandlung aller Gläubiger
habe Sorge tragen können. Entsprechend dieser Vorgangsweise sei die Bank
vollständig befriedigt worden. In der Bevorzugung eines Gläubigers
liege bereits eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH vom
23.1.1997, Zl. 95/15/0121). Durch diese
Vorgangsweise habe der Bw. als Geschäftsführer eine Differenzierung
zwischen Gläubigern vorgenommen. Kredit- und Besicherungsvereinbarungen
wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
Die Gesellschaft kam ihrer Pflicht, regelmäßig
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben zu entrichten, seit August 2000
nicht mehr nach. Folglich musste das Finanzamt im Feber 2001
Pfändungsmaßnahmen gegen das Unternehmen vornehmen. Laut
Rückstandsausweis vom 9.2.2001 hafteten ATS 1,117.719,-- unberichtigt
aus.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2001 ersuchte die Gesellschaft um
Gewährung einer Zahlungserleichterung. Am 7.3.2001 gewährte das
Finanzamt die Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten iHv. ATS
70.000,--, beginnend mit 20. April 2001. Die Gesellschaft bezahlte diese Raten
im April und Mai 2001. Insgesamt wurden in der Zeit vom 13.3.2001 bis 11.6.2001
an das Finanzamt Zahlungen iHv. ATS 930.822,-- geleistet.
Nach Konkurseröffnung fand eine Lohnsteuerprüfung
für den Zeitraum 1/2001 bis 7/2001 im Unternehmen statt. Dabei wurde
festgestellt, dass Bezüge an den Bw. nicht mehr und an Mitarbeiter
teilweise nicht mehr ausbezahlt wurden. Die Prüfung ergab eine Gutschrift
an Lohnsteuer iHv. € 3.410,--; Dienstgeberbeiträgen iHv. € 500,06
und Zuschläge an Dienstgeberbeiträgen iHv. € 51,09 (vgl. Bericht
des Finanzamtes (L20) vom 22.8.2001).
Das Finanzamt berücksichtigte diese beiden Tatsachen
im Haftungsverfahren nicht. Mit Eingabe vom 31.1.2003 beantragten die Bw. die
Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
In der am 22. September 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Über Befragen des Vorsitzenden führte die
steuerliche Vertreterin aus, dass der im Zeitraum 13.3.2001 bis 11.6.2001 beim
Finanzamt eingelangte Betrag iHv ATS 930.822,-- aus dem Verkauf zweier Maschinen
resultiere, wobei die von der Käuferin, Firma D.T.P. GmbH, geltend gemachte
Vorsteuer überrechnet wurde. Zur Firma D.T.P. GmbH gab der Bw. bekannt,
dass er an dieser Firma damals und heute zu 24 % beteiligt sei. Die steuerliche
Vertreterin führte aus, dass ergänzend zu dem vom Berichterstatter
angeführten Betrag und Zeitraum insgesamt im Zeitraum 1. August 2000 bis 1.
August 2001 ein Betrag von ATS 1,124.591,69 an das Finanzamt zur Abdeckung
laufender Abgaben bezahlt wurden. Die steuerliche Vertreterin legte die
"Darstellung über die Abdeckung der einzelnen Verbindlichkeiten im Zeitraum
1. August 2000 bis 31. Juli 2001" schriftlich zum Akt vor und führte aus,
dass das Finanzamt nicht schlechter behandelt worden wäre als die
übrigen Gläubiger. Weiters legte die steuerliche Vertreterin eine
Aufstellung hinsichtlich der im Zeitraum 1. August 2000 bis Juli 2001
geleisteten Lohnabgaben der Gesellschaft vor. Dieser Darstellung ist zu
entnehmen, dass die in Frage stehende Lohnsteuerzahllast laut den Berechnungen
der steuerlichen Vertretung ATS 233.504,89 betrage. Die
Zessionsvereinbarung mit der Bank sei insgesamt nicht als schädlich zu
betrachten, weil die Senkung der Bankverbindlichkeiten durch den Schwiegervater
erfolgte. Diese Zuflüsse von dritter Seite sind vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen und können dem Bw. daher nicht zur
Last gelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer
bei einzubehalten.
§ 78 Abs. 3 EStG
lautet: "Reichen die dem Arbeitgeber
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht
aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten."
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben. Mit Beschluss
des Landesgerichtes vom 8. März 2002 wurde das Konkursverfahren
aufgehoben. Die Verteilungsquote im Konkursverfahren betrug insgesamt 0,71%. Das
Finanzamt erhielt € 1.286,13. Die haftungsgegenständlichen Abgaben
sind uneinbringlich. Die Haftung erstreckt sich - wie in der Tabelle
dargestellt - auf Abgaben, die am Tag der Konkurseröffnung fällig
waren. Die Vertretung des Bw. endete mit der Eröffnung des Konkurses am
1. August 2001.
Der Haftungsbescheid des Finanzamtes enthält die
Darstellung der gesamten Abgabenschuldigkeiten nach Abgabenarten. Die
Abgabenbehörde I. Instanz hat die Abgaben jedoch nicht einzelnen
Zeiträumen und Monaten zugeordnet, sodass dies im Verfahren vor der
Abgabenbehörde II. Instanz nachzuholen war. Grundsätzlich darf es
an der deutlichen Festlegung, von welchen Zeiträumen und Fälligkeiten
ausgegangen wird, nicht fehlen, weil dies unerlässlich für die
Prüfung einer schuldhaften Pflichtverletzung zum Fälligkeitszeitpunkt
ist (vgl. VwGH vom 16.9.2003, Zl. 2000/14/0106; 21.1.2004, Zl.
2002/13/0218).
Der Bw. brachte im gegenständlichen Verfahren vor,
dass bei der Sparkasse ein Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit) über
ATS 1 Mio. mit einem (intern gewährten) Rahmen bis zu ATS 4 Mio. bestanden
hat. Dieser Kredit war mittels einer Globalzessionsvereinbarung besichert. Die
Sparkasse meldete Konkursforderungen iHv. ATS 1,284.707,-- an. Zum
31.12.2000 betrugen die Kontokorrentkredite insgesamt ATS 5,475.768,--
(vgl. Bilanz zum 31.12.2000).
Das Finanzamt stellte aufgrund dieses Parteienvorbringens
und der Sachlage fest, dass durch die Besicherung der Kontokorrentkredite
mittels Globalzessionsvereinbarung der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
wurde. Durch die Abtretung der Forderungen an die kreditgewährende Bank,
habe sich die Gesellschaft von vornherein der Möglichkeit frei über
Umsatzserlöse zu verfügen, begeben. Durch die Besicherung der
Kontokorrentkredite mittels Globalzessionsvereinbarung ohne gleichzeitiger
Vorsorge dafür, dass sämtliche Gläubiger bei Änderung der
Verhältnisse aus einlangenden Umsatzerlösen anteilig befriedigt
würden, habe die Gesellschaft nicht mehr für die Gleichbehandlung
aller Gläubiger Sorge tragen können. Entsprechend dieser Vorgangsweise
sei die Bank vollständig befriedigt worden. In dieser Bevorzugung eines
Gläubigers liege bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung (VwGH vom
23.1.1997, Zl. 95/15/0121).
Das Finanzamt gewährte am 7.3.2001 der Gesellschaft
die Abstattung des aushaftenden Saldos in Raten. Der Umstand, dass das Finanzamt
hinsichtlich der nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten
(Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben,
Körperschafssteuervorauszahlungen und Nebengebühren) eine
Zahlungserleichterung gewährte, änderte zwar nichts an deren
gesetzlichen Fälligkeit der Abgaben, führte jedoch dazu, dass die
Abstattung in Raten zu erfolgen hatte. Der Bw. als Geschäftsführer war
nunmehr verpflichtet im Rahmen dieser Ratenvereinbarung für die Abstattung
des Rückstandes Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung kam der Bw. vorerst
auch nach. Die Gesellschaft entrichtete letztmalig zum 11.6.2001 einen Betrag
iHv. ATS 245.645,--. Zuvor wurden Raten iHv. ATS 70.000,-- entrichtet. Die
am 20.6.2001 fällige Rate iHv ATS 70.000,-- wurde nicht mehr entrichtet.
Mit Schreiben vom 19.6.2001 teilte der Bw. dem Finanzamt die schwierige
wirtschaftliche Situation mit. Man sei bemüht diese Rate umgehend
aufzubringen.
Gemäß
§ 80 BAO haben
Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Wenn der Bw. im letzten Monat vor
der Konkurseröffnung keine Zahlungen mehr geleistet hat, ist ihm ein
schuldhaftes Handeln nicht mehr zur Last zu legen, weil aufgrund der
vorliegenden Sachlage davon auszugehen ist, dass die Primärschuldnerin
Zahlungen einen Monat vor der Konkurseröffnung (1.8.2001) tatsächlich
nicht mehr leisten konnte. Diese Annahme entspricht auch den Ergebnissen des
Konkursverfahrens, in welchem Forderungen von iHv. circa ATS 10 Mio.
angemeldet wurden. Wenn dem Geschäftsführer liquide Mittel nicht mehr
zur Verfügung stehen, kann ihm die schuldhafte Pflichtverletzung nicht mehr
nachgewiesen und angelastet werden. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Konkurses war der Bw. nicht mehr vertretungsbefugt und hätte rechtswirksam
Zahlungen für die Primärschuldnerin nicht mehr veranlassen
dürfen.
Der Bw. meint in diesem Zusammenhang, dass Zahlungen sechs
Monate vor Konkurseröffnung nach §§ 30, 31 KO anfechtbar gewesen
wären, weil dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde. Dem
ist zu entgegnen, dass diese Normen lediglich im Konkursverfahren Rechtswirkung
entfalten kann.
Wenn für eine später uneinbringlich gewordene
Abgabe zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, vermag
dies eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
auszuschließen. Schließlich hat die Gesellschaft in der Zeit vom
13.3.2001 bis 11.6.2001 Zahlungen iHv. ATS 930.822,-- an das Finanzamt
geleistet, sodass sich der Rückstand iHv. ATS 1,871.717,-- auf ATS
1,177.535,30 reduzierte (vgl. Abgabenkonto). Das Finanzamt ging insoweit bei
Gewährung der Zahlungserleichterung richtig davon aus, dass eine
Gefährdung der Einbringlichkeit im März 2001 noch nicht
vorlag.
Hinsichtlich der Lohnsteuer ist folgende Rechtslage zu
berücksichtigen. Das Einkommensteuergesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass
dieser die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen
hat (§ 78 Abs. 1 EStG).
Die Lohnsteuer stellt somit eine
Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Bw.
haftet daher in jedem Fall uneingeschränkt für deren Entrichtung. Es
fällt nämlich dem Vertreter gleich einem Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht einbehält
und an das Finanzamt entrichtet. Das Finanzamt zog daher den Bw. zu Recht
hinsichtlich der nicht entrichteten Lohnsteuer heran. Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der wirtschaftlichen Schwieigkeiten der GmbH
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen(VwGH 19.02.2002, 98/14/0189).
Hinsichtlich der Lohnabgaben für den Zeitraum
September bis Dezember 2000, Jänner 2001 und Mai 2001 erfolgte die
Heranziehung zur Haftung daher zu Recht, weil der Bw. entgegen seiner im
Einkommensteuergesetz normierten Verpflichtung gehandelt hat. Die Summe dieser
Lohnsteuerbeträge beträgt € 16.186,30. Dieser Betrag ist um die
gewährte Lohnsteuergutschrift iHv. € 3.410,--, welche aus der
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1 bis 7/2001 resultierte, zu
reduzieren. Der Bw. haftet daher für den uneinbringlichen Betrag iHv
€ 12.676,30.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
der Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen erfüllt, sodass seitens des unabhängigen
Finanzsenates die Ausübung des freien Ermessens bei der
Haftungsinanspruchnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
überprüfen war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die
Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei
die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann.
Im gegenständlichen Fall war daher die
Vermögenssituation des Bw. zu hinterfragen. Der Bw. gab hiezu in der
mündlichen Verhandlung an, er sei vermögenslos, geschieden und
gegenüber seinem 18 - jährigen Sohn unterhaltspflichtig. Die
Gebietskrankenkasse führe gegen ihn Gehaltsexekutionen. Er verfüge
monatlich über ein Nettogehalt iHv. € 950,--, abzüglich seiner
Unterhaltspflichten.
Es mag daher sein, dass aufgrund der derzeitigen
wirtschaftlichen Situation die Abgaben erschwert einbringlich wären, dies
ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Der Bw. könnte nämlich aufgrund
seines Alters (Geburtsjahr: 1958) und der damit verbundenen
Erwerbstätigkeit in Zukunft durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil
der aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten. Im Rahmen der
Ermessensübung ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden ist und
der Bw. als Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt hätte,
zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu
setzen. Aus den genannten Gründen hat daher die Abgabenbehörde
erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem
Interesse des Bw., aufgrund seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht
zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0452-K/02
- Stammnummer
- 19152
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF