Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0451-K/02
Nachsicht, Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-K/02vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., vertreten durch J.M., vom
2. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom 27. März
2002 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte beim Finanzamt mit Eingabe vom 22.
März 2002 die Abschreibung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt ATS 139.065,-- wegen Unbills. Begründet wurde
das Ansuchen damit, dass der Antragsteller als Geschäftsführer
für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Fa. O.GmbH, über welche
das Konkursverfahren eröffnet wurde, zur Haftung herangezogen
wurde. Die Einhebung dieser Abgabenschulden wäre unbillig, weil er
vermögenslos sei. Er sei zu 60% erwerbsunfähig und beziehe monatlich
eine Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension in Höhe
von ATS 17.000,-- netto. Die monatlich anfallenden Ausgaben wurden tabellarisch
dargestellt. Demnach würden ihm nach Abzug der Miet- und Wohnkosten in
Höhe von ATS 8.000,--, Kosten für den PKW in Höhe von
ATS 4.900,-- und Bekleidung in Höhe von ATS 1.000,--, lediglich
ATS 3.100,-- für die Verpflegung und fremde Hilfe zur Verfügung
stehen. Er sei zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die
Gastronomie angewiesen. Er sei vermögenslos und besitze ein neun Jahre
altes Fahrzeug. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27. März 2002
das Ansuchen um Nachsicht als unbegründet ab. Begründend führte
das Finanzamt aus, dass der Bw. über einen Betrag in Höhe von
monatlich ATS 17.000,-- verfüge und damit deutlich über dem
Existenzminimum liege.
In der Berufung vom 2. April 2002 wurde sachliche und
persönliche Unbilligkeit eingewendet. Der Bw. wies in seiner Berufung
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Feber 2002,
Zl. 2001/14/0207, mit welchem seine Beschwerde gegen die Heranziehung zur
Haftung im Haftungsverfahren als unbegründet abgewiesen wurde,
hin. Er beantragte Einbringungsmaßnahmen bis zur Abklärung des
Nachsichtsverfahrens auszusetzen. Nachdem das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung abgewiesen hat, beantragte der Bw. die
Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend brachte der Bw.
vor, dass sein Bankkonto um etwa ATS 30.000,-- überzogen wäre.
Erhebungen des Abgabenbehörde II. Instanz im Grundbuch ergaben, dass der
Bw. im Dezember 2001 eine Eigentumswohnung käuflich erwarb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach
ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie VwGH 20.10.1971, 840/71). Die Unbilligkeit
selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994,
93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79)
abstellt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz
11). Im gegenständlichen Fall macht der Bw. sachliche Unbilligkeit der
Einhebung geltend. Der Bw. wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 22. 12.1998
zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin
herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof wies im Haftungsverfahren mit
Erkenntnis vom 19. Feber 2002, Zl. 2001/14/0207, die Beschwerde gegen die
Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet
ab.
Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich
Folge eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich
erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und
durch Nachsicht behoben werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0343). Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in
gleicher Weise berührt werden (VwGH 3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995,
93/15/0072, 23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000, 99/16/0099). Im
vorliegenden Sachverhalt kann nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist (VwGH
8.4.1991, 90/15/0015), wenn der Bw. als Geschäftsführer für bei
der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgabenschulden zur Haftung
herangezogen wird.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der
Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des
Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen.
Abgabepflichtige und der gesetzliche Vertreter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gehalten, für die Zahlung
der Abgaben vorzusorgen und haben zur Entrichtung der Abgaben alle Mittel
einzusetzen, gegebenenfalls auch ihre Vermögenssubstanz anzugreifen.
Gegenständlich bedeutet dies nach oben angeführter - im Wesentlichen
auf den Bw. Angaben fußenden - Berechnung, dass aus dem
Geldmittelüberschuss nach Abzug der notwendigen Lebenshaltungskosten
sämtliche andrängenden Gläubiger gleichmäßig zu
beteilen wären.
Was die Höhe der notwendigen Lebenskosten anlangt,
ersucht der Bw. um Berücksichtigung seiner Invalidität sowie der
dadurch ausgelösten 60%-tigen Erwerbsunfähigkeit und der erhöhten
Lebenserhaltungskosten.
Er beziehe monatlich eine Pension von gegenwärtig etwa
€ 1.235,44 (ATS 17.000,--) und verblieben ihm nach Abzug der Mietkosten und
der Kosten für ein notwendiges Kraftfahrzeug lediglich ATS 3.100,--
für den täglichen Verpflegungsaufwand. Er sei zumindest teilweise auf
fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen.
Erhebungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz im
Grundbuch ergaben, dass der Bw. bereits im Jahre 2001 (vor der Antragstellung)
eine Eigentumswohnung in W. käuflich erworben hat. Das Vorbringen des Bw.
in seinem Nachsichtsansuchen vom März 2002, er sei vermögenslos
entspricht daher insoweit nicht der Aktenlage.
Der Bw. ist nach eigenen Angaben allein stehend und hat
keine Unterhaltspflichten. Ausgehend von einer monatlichen Pension in Höhe
von € 1.235,-- stehen dem Bw. jährlich etwa € 17.296,-- netto zur
Verfügung. Dieses zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt
doch ganz deutlich den erhöhten
unpfändbaren Freibetrag nach der
Existenzminimum-Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (SWK 3/2004, T
16), wonach für eine Person ein Betrag von € 9.144,--
(jährlich) pfändungsfrei zu bleiben hat.
Auf Grund dieser oben dargestellten wirtschaftlichen
Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da
die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053,
30.8.1995, 94/16/0125).
Die Notwendigkeit für gewisse Tätigkeiten auf
fremde Hilfe zurückgreifen allein im Zusammenhang mit einem zur
Verfügung stehenden Jahreseinkommen, welches nahezu doppelt so hoch ist wie
der erhöhte unpfändbare Freibetrag, bedeutet noch keine Unbilligkeit
im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO. Eine solche kann allenfalls gegeben
sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften
Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der
Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens und des Abgabepflichtigen
führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).
Aufgrund der gegebenen Aktenlage und der festgestellten
Vermögenssituation des Bw. liegt eine Existenzgefährdung nicht vor,
weil der Bw. durchaus Vermögen besitzt. Eine Existenzgefährdung durch
die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben ist damit keineswegs
zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben
verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet
werden könnte (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094). Schließlich bedarf es
keiner Nachsicht, wenn einer möglichen Härte der Abgabeneinhebung
durch die Gewährung von Ratenzahlungen begegnet werden kann. Die mit der
Entrichtung der Abgabenschulden in Höhe von etwa € 10.106,--
verbundene Verminderung der Liquidität reicht für die Annahme der
Existenzgefährdung wohl nicht aus.
Überschuldung, Liquiditätskrisen, finanzielle
Engpässe, wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen
Billigkeitsanforderungen nicht gerecht, da ansonsten jeder, der seine
Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines Jahres abdecken kann, keine Abgaben zu
entrichten bräuchte. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nicht vor,
wenn den Härten aus der Abgabenentrichtung in Höhe von €
10.106,25 durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.
Der Bw. verfügt monatlich über ca. € 1.235,-- netto und ist
Eigentümer einer Wohnung, welche grundbücherlich keine
hypothekarischen Lasten aufweist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass eine
persönliche Unbilligkeit nicht vorliegt, weil der Bw. über finanzielle
Mittel verfügen kann, welche deutlich über dem unpfändbaren
Freibetrag liegen. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu
verneinen, weil es dem Bw. durchaus zumutbar wäre, die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten in niedrigen Raten abzustatten.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat. Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen
Unbilligkeit, wäre im Rahmen der Ermessensübung auch das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen,
insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten oder die Bevorzugung anderer
Gläubiger. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-K/02
- Stammnummer
- 15767
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF