Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0182-K/06
Haftung einer selbständig vertretungsbefugten Gesellschafterin einer KEG für uneinbringliche Abgabenschulden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-K/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin einer KEG haftet als unbeschränkt haftende Komplementärin für die uneinbringlichen Abgabenschulden. Sie haftet auch dann, wenn ihr de facto kein Einfluss auf die Führung des Betriebes (hier: Etablissement) zukommt und sie dies einem Dritten überlässt. Ob jemand Gesellschafter ist, beurteilt sich nach dem Gesellschaftsrecht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.N., S., vertreten durch Mag.
N.M., Rechtsanwalt, K., G. Straße 3, gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 10. März 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 224 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 10. März 2006 die
Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) zur Haftung für uneinbringliche
Abgabenschuldigkeiten der Firma M. KEG heran. Das Finanzamt stellte fest, dass
diese KG nicht mehr tätig sei und die Abgabenschulden uneinbringlich
wären. Die Abgaben wurden der Höhe nach tabellarisch wie folgt
dargestellt:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in Euro
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2004
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Umsatzsteuer
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14.012,61
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2005
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Säumniszuschlag
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280,25
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2006
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Eintreibungsgebühren
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142,93
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2006
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Eintreibungsgebühren
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0,55
|
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SUMME
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14.436,34
In der Bescheidbegründung wurde auf die Rechtslage
hingewiesen.
Die Bw. war seit der Errichtung der M. KEG
(Gesellschaftsvertrag vom 23.4.2004) persönlich haftende Gesellschafterin
und allein vertretungsbefugt. Als Kommanditist fungierte H.M. Die Gesellschaft
wurde am 28.4.2004 in das Firmenbuch eingetragen. Am 1.1.2007 wurde die
Rechtsform auf eine Kommanditgesellschaft gemäß dem
Unternehmensgesetzbuch geändert. Nachdem das Finanzamt erfolglos
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt hat wurde die Bw. zur Haftung
herangezogen. In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 6. April 2006
bringt die Bw. vor, sie sei lediglich "pro forma" Geschäftsführerin
gewesen. Schriftlich führte sie aus:
"Kurz vor Gründung der M. KEG trat Herr A.S.
an die Einschreiterin heran und ersuchte sie, für die Betreibung des
Etablissements in R. 22, P. eine KEG zu gründen und dabei die Stellung der
persönlich haftenden Gesellschafterin pro forma zu bekleiden. Herr A.S.
teilte der Einschreiterin mit, dass sie lediglich der Form halber als
persönlich haftende Gesellschafterin auftreten müsse, keinerlei
Haftung besitze und auch mit dem Geschäftsbetrieb des Etablissements nichts
zu tun habe. Da die Einschreiterin Herrn A.S. diesen umfassenden
Haftungsausschluss glaubte, willigte sie letztendlich ein, mit Herrn H.M, geb.
3.9.1969 die M. KEG zu gründen und sich als persönlich haftende
Gesellschafterin registrieren zu lassen. In weiterer Folge wurde das
Etablissement in R. 22, P. unter der Firma M. KEG von Mai 2003 - Jänner
2004 betrieben. Wie bereits erwähnt und auch vor der Finanzbehörde
persönlich zu Protokoll gegeben, hat die Einschreiterin mit dem Betrieb
dieses Etablissements nicht das geringste zu tun. Federführend und für
alles verantwortlich war Herr A.S.."
Auf die Erhebungen und Ergebnisse des
Landespolizeikommandos N. und den Strafakt beim LG K. wurde verwiesen. Nachdem
das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet
abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. In der Berufungsvorentscheidung stellte
das Finanzamt die Rechtslage dar und wies auf die formale Anknüpfung
für die Heranziehung zur Haftung hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenverreinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die mit Haftungsbescheid gemäß
§ 224 BAO
geltend zu machende Haftung trifft Gesellschafter einer KEG (VwGH 26.4.2000,
2000/14/0043; 13.4.2005, 2004/13/0027). Ob jemand Gesellschafter ist, beurteilt
sich nach dem Gesellschaftsrecht (Arnold, AnwBl. 1983, 143; VwGH 25.10.1972,
881/70; 26.4.2004, 2000/14/0043). Die fomalrechtliche Anknüpfung an die
Gesellschaftereigenschaft bedeutet, dass ein Komplementär auch dann haftet,
wenn ihm de facto kein Einfluss auf die Betriebsführung zukommt (VwGH
1.12.1986, 85/15/0207).
Die Bw. meint, sie sei zwar die "pro forma"
Geschäftsführerin gewesen, habe jedoch "mit dem Betrieb dieses
Etablissements nicht das geringste zu tun" gehabt. Federführend und
für alles verantwortlich sei Herr A.S. gewesen. Das Vorbringen, der Betrieb
des Etablissements habe bis Jänner 2004 gedauert trifft nicht zu, weil die
KEG erst mit Gesellschaftsvertrag vom 23.4.2004 errichtet worden ist.
Mit ihrem gesamten Vorbringen räumt die Bw. ein, sich
auch nicht um die betriebswirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Belange des
Betriebes gekümmert zu haben. Damit hat sie eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten begangen und haftet daher dem Grunde nach zu Recht
für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten. Nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Haftung
nach § 12 BAO denjenigen nicht, dem ein Gesellschafter die
Geschäftsführungsbefugnis überlassen hat (VwGH 3.10.1988,
88/15/0067).
Im vorliegenden Sachverhalt steht aufgrund des
Parteienvorbringens fest, dass die Abgaben bei der KEG uneinbringlich sind und
die Bw. als Folge einer formalrechtlichen Anknüpfung im Sinne des § 12
BAO für diese Abgaben zur Haftung herangezogen werden kann.
Die Erlassung von Haftungsbescheiden gegenüber den
Gesellschaftern liegt im Ermessen (VwGH 13.4.2005; 2004/13/0027). Nach Lehre und
Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme zur Haftung wird nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann gesprochen werden können, wenn die
Abgabenschuld vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne
Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Dies trifft auf den vorliegenden
Fall nicht zu.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Einkommens- und
Vermögenssituation der Bw. zu hinterfragen. Die Bw. übt nach ihren
eigenen Angaben den Beruf einer Kellnerin aus. Sie besitzt ein Auto, welches
mittels Leasingratenzahlungen finanziert wird. Grundbücherliches
Vermögen besitzt die Bw. nicht.
Es mag daher sein, dass aufgrund der derzeitigen
wirtschaftlichen Situation die Abgaben auch bei der Bw. erschwert einbringlich
wären, dies ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Die Bw. könnte
nämlich aufgrund ihres Alters (Geburtsjahr 1970) und der damit zu
erwartenden und verbundenen Erwerbstätigkeit durchaus in der Lage sein,
zumindest einen Teil der aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten. Auch ist im
Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Gesellschafterfunktion der Bw. ein beträchtlicher Abgabenrückstand auf
dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden und angewachsen ist und die Bw. die
Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen.
Aus den genannten Gründen war daher bei der
Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an
der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse der Bw., aufgrund ihrer
derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
der Vorzug zu geben. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KEGselbständig vertretungsbefugte und unbeschränkt haftende GesellschafterinHaftung für uneinbringliche Abgabenschulden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-K/06
- Stammnummer
- 32289
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF