Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0296-K/05
Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-K/05vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es gehört zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Überträgt der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer diese Aufgabe einer Mitarbeiterin ohne diese regelmäßig zu überwachen und werden die Abgaben über einen längeren Zeitraum nicht entrichtet, liegt eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vor. Er kann daher zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J., vertreten durch Dr. P.,
Rechtsanwalt, vom 11. Jänner 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes S.St. vom 3. Dezember 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 3. Dezember 2004 zog das
Finanzamt S.St. den Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) als
Geschäftsführer der Fa. C. zur Haftung für uneinbringliche
Abgabenschuldigkeiten iHv. € 73.088,76 heran.
Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw. als alleiniger
Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben nicht habe Sorge
getragen und die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
wären.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2006 erhob der Bw. Berufung
und wendet die unrichtige Sachverhaltsdarstellung, Verletzung von
Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung ein. Für die
abgabenrechtlichen Belange, die gesamte betriebswirtschaftliche Führung der
Firma, den Kontakt zur Steuerberatungskanzlei sei Frau M. zuständig
gewesen. Sie hätte diesbezüglich die Geschäftsführung
innegehabt. Im Abgabenbescheid sei nicht angeführt, worin das schuldhafte
Verhalten des Bw. liege und leide daher der Bescheid an formeller
Rechtswidrigkeit.
In rechtlicher Hinsicht habe die Abgabenbehörde nicht
ins Kalkül gezogen, dass andere nicht im Firmenbuch eingetragene Personen
haften können, die für eine Geschäftsführung im Rahmen der
abgabenrechtlichen Angelegenheiten für die GmbH betraut waren. Frau M. habe
auch die Geschäftsführung der Firma innegehabt.
Das Finanzamt wies in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005 darauf hin, dass die
Übertragung von Agenden an einem Dritten den Geschäftsführer
nicht von seiner Haftung befreie.
Insbesondere sei der Geschäftsführer
verpflichtet, die Tätigkeit in solchen Abständen zu überwachen,
dass ihm Steuerrückstände nicht verborgen bleiben. Mit Eingabe vom
5. September 2005 beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 17. November 2004
wurde der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft wurde gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
Die Abgaben setzten sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
in €
|
U
|
12/2003
|
16.02.2004
|
3.144,05
|
U
|
01/2004
|
15.03.2004
|
2.288,20
|
L
|
12/2003
|
15.01.2004
|
2.961,03
|
DB
|
12/2003
|
15.01.2004
|
1.556,78
|
DZ
|
12/2003
|
15.01.2004
|
155,72
|
L
|
01/2004
|
16.02.2004
|
231,37
|
DB
|
01/2004
|
16.02.2004
|
254,40
|
DZ
|
01/2004
|
16.02.2004
|
24,31
|
L
|
02/2004
|
15.03.2004
|
196,68
|
DB
|
02/2004
|
15.03.2004
|
233,55
|
DZ
|
02/2004
|
15.03.2004
|
22,32
|
U
|
02/2004
|
15.04.2004
|
510,00
|
L
|
03/2004
|
15.04.2004
|
319,31
|
DB
|
03/2004
|
15.04.2004
|
359,53
|
DZ
|
03/2004
|
15.04.2004
|
34,36
|
K
|
04-06/2004
|
17.05.2004
|
437,00
|
U
|
03/2004
|
17.05.2004
|
1.584,04
|
L
|
04/2004
|
17.05.2004
|
438,92
|
DB
|
04/2004
|
17.05.2004
|
407,48
|
DZ
|
04/2004
|
17.05.2004
|
38,94
|
Z
|
12/2003
|
19.05.2004
|
251,52
|
Z
|
01/2004
|
19.05.2004
|
114,41
|
SZ1
|
2004
|
17.06.2004
|
62,88
|
SZ1
|
2004
|
19.07.2004
|
59,22
|
K
|
07-09/2004
|
16.08.2004
|
437,00
|
K
|
10-12/2004
|
15.11.2004
|
439,00
|
U
|
2000
|
15.2.2001
|
9.337,73
|
KA
|
01-12/2000
|
18.12.2003
|
21.244,30
|
ZIG
|
2000
|
02.02.2004
|
2.284,33
|
K
|
2000
|
02.02.2004
|
23.660,38
|
|
|
|
73.088,76
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und
sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Bw. vertrat seit 13.9.2002 als selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer die Gesellschaft. Zuvor wurde die
Gesellschaft von seiner Ehegattin selbständig vertreten. Unbestritten ist
daher, dass der Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als
Alleingeschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter zählt, der für die uneinbringlichen Abgaben der GmbH
herangezogen werden kann. Unbestritten ist weiters, dass Abgaben in Höhe
von € 73.088,76, für die der Bw. haftbar gemacht wurde, zufolge
Abweisung des Antrages auf Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens bei
der durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen nicht einbringlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. VwGH 27. September
2000, Zl. 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer;
aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur
Gänze zu entrichten und ist, sofern diese nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember
2002, Zl. 2001/15/0029).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des
Bw. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls
dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin überhaupt
kein liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung
gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot
(gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet
worden wäre.
Der Bw. hat im Verfahren vor den Abgabenbehörden
dargelegt, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der
Primärschuldnerin maßgebend waren. Der Bw. hat sich hiezu in die
Richtung geäußert, dass nicht er für die buchhalterischen und
abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen sei, sondern Frau M.. Die
Abgabenbehörde I. Instanz habe diesen Sachverhalt nicht berücksichtig
und daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage getroffen.
Der Bw. führte hiezu schriftlich aus:
"Der Bescheid leidet an einem sekundären
Feststellungsmangel, da die Behörde erster Instanz rechtsunrichtig,
lediglich von der Haftung des im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsführers ausgegangen ist, und rechtlich nicht ins Kalkül
gezogen hat, dass andere Personen haften können, die für eine
Geschäftsführung im Rahmen der abgabenrechtlichen Angelegenheiten
für die GmbH betraut waren."
Zur Berufungsvorentscheidung, in der dem Bw. die
rechtlichen Erwägungen des Finanzamtes dargelegt wurden, hat sich der Bw.
nicht geäußert und die Vorlage der Berufung beantragt.
Mit dem erstatteten Vorbringen räumt der Bw. ein,
intern nicht für die betriebswirtschaftlichen und abgabenrechtlichen
Belange zuständig gewesen zu sein und sich um diese auch nicht
gekümmert zu haben. Damit hat er sich seiner Funktion als alleiniger
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer entledigt, indem
er diese Aufgaben durch eine Mitarbeiterin ausüben ließ.
Damit ist der Bw. seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung,
nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den verwalteten
Mitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen. Es gehört nämlich zu
den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters, dafür zu sorgen, dass
die Abgaben entrichtet werden (VwGH 16.9.2003, 2000/14/01069; VwGH 30.3.2006,
Zl. 2003/15/0080). Im vorliegenden Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der
Bw. alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer
der GmbH war (Firmenbuchauszug). Der Geschäftsführer einer GmbH haftet
gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, den Gläubigern und
auch gegenüber den Behörden. Im Haftungsverfahren ist nämlich
entscheidend, ob man zum Geschäftsführer bestellt war. Der Bw. war als
solcher verpflichtet, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten zu sorgen. Im Abgabenrecht ist nicht entscheidend, ob der
Geschäftsführer seine Funktion auch tatsächlich ausübt,
sondern ob er zum Geschäftsführer bestellt ist. Für das
Verschulden im Sinne des § 9 BAO ist nicht maßgeblich, ob der
Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat,
sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm die
Ausübung der Funktion obliegen wäre (VwGH 30.3.2006,
2003/15/0080).
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet
nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungsschuld, sondern erst
mit der Abstattung. Die GmbH bleibt verhalten, Abgabenschuldigkeiten abzustatten
und zu erfüllen. Zu deren Erfüllung ist der Geschäftsführer
einer GmbH als deren Vertreter entsprechend der Bundesabgabenordnung
verhalten.
Dem Vorbringen, Frau M. habe die Geschäftsführung
in abgabenrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen innegehabt, wird
daher entgegnet, dass laut Firmenbuchauszug der Bw. alleinig verantwortlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft war. Mit diesem Vorbringen gesteht
der Bw. schließlich eine Pflichtverletzung ein, weil er sich um die
abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprechend gekümmert hat. Wenn der
alleinige Geschäftsführer einer GmbH die Wahrnehmung
abgabenrechtlicher Pflichten einer Mitarbeiterin überlässt, so ist er
nach der ständigen Judikatur des VwGH dazu verhalten, diese in
regelmäßigen Abständen so zu überwachen, dass ihm eine
mögliche Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen
bleibt.
Angesichts der Höhe der Abgabenschuldigkeiten und des
Schadens ist im gegenständlichen Sachverhalt davon auszugehen, dass dem Bw.
die Nichtentrichtung der Abgaben auch nicht verborgen geblieben war. Es
erscheint nicht nachvollziehbar, dass dem Bw. die Nichtentrichtung von
Abgabenschuldigkeiten in der vorliegenden Höhe nicht aufgefallen
wäre.
Im Unternehmen fand im Jahr 2003 eine Betriebsprüfung
statt. Der Bw. vertrat als Geschäftsführer die Gesellschaft und nahm
an der Prüfung teil. Die Prüferin stellte in Tz. 27 des Berichtes
vom 19. Dezember 2003 fest, dass Leistungen des Unternehmens zwar verrechnet,
jedoch nicht versteuert wurden. Dabei habe der Bw. den Erhalt von ihm
quittierter Beträge bestritten und eingewandt, es handle sich teilweise um
Gefälligkeitsbestätigungen zum
"Flüssigmachen
von Fördergeldern". Rechnungen
wären lediglich für den internen Gebrauch erstellt worden. Zu diesem
Sachverhalt gab ein befragter Rechnungsempfänger niederschriftlich an, dass
er sämtliche in Rechnung gestellten Beträge an den Bw. bezahlt hat.
Die Prüfer stellten somit fest, dass Ausgangsrechnungen nicht
vollständig erfasst wurden (Tz. 15 und Tz. 27 des Berichtes Nr.
105050/03 vom 19.12.2003). Schließlich ergibt sich aus dem
Betriebsprüfungsbericht, dass infolge der materiellen Mängel die
Buchaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß im Sinne des
§ 131 BAO gewesen sind.
Daraus wird ersichtlich, dass der Bw. in die Abrechnung von
Aufträgen involviert war. Er hat in die wirtschaftliche Gebarung der Firma
Einblick gehabt. Ihm konnte aufgrund der Ergebnisse der Prüfung auch gar
nicht verborgen bleiben, dass Abgaben nicht entrichtet wurden. Schließlich
wurden ab Dezember 2003 Selbstbemessungsabgaben nicht mehr entrichtet. Das
Umsatzsteuerzahllasten und Lohnabgaben regelmäßig zu entrichten sind,
gehört zum abgabenrechtlichen Allgemeinwissen eines
Geschäftsführers. Dies hätte dem Bw. bei regelmäßiger
Überwachung seiner Mitarbeiterin auch nicht verborgen bleiben
können.
Die strafrechtliche Dimension der Nichtentrichtung der
Selbstbemessungsabgaben wird durch die Finanzstrafbehörde zu prüfen
sein. Aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung steht auch fest, dass
der Bw. über bestehende Abgabenansprüche genau Bescheid gewusst hat.
Der Verweis auf seine Mitarbeiterin geht insoweit ins Leere.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist auf Grund der
Rechtslage sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zur Annahme
berechtigt, dass der Bw. auf Grund der Missachtung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten seiner Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist;
konsequenterweise haftet er daher für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden der Gesellschaft zur Gänze (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
28. Januar 2002, Zl. 2001/17/0159). Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt
sich im Übrigen - wie bereits oben dargelegt - bereits aus § 78 Abs. 3
EStG.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. Erkenntnis des
VwGH vom 26. Januar 1999, Zl. 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2001,
Zl. 2001/13/0127).
Die Geltendmachung der Haftung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde, die
sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20
BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0067). Vom Bw. wurden keine
Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten
können.
Im Antrag auf Aussetzung der Einhebung führt der Bw.
aus, die Einhebung der Abgaben wäre existenzgefährdend. Angesichts des
Alters des Bw. (Geburtsjahr: 1952) ist davon auszugehen, dass der Bw. noch
länger im Erwerbsleben stehen wird. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen,
dass nicht wenigstens ein Teil des erlittenen Schadens einbringlich gemacht
werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-K/05
- Stammnummer
- 26049
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF