Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0489-K/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-K/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.B., St.V., O. 36, vertreten durch
Mag. M.V., Rechtsanwalt, St.V. , W.-Strasse 9, vom 3. März 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes K. vom 20. Februar 2002 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 13. Juni 2001
wurde über das Vermögen der P.GmbH. das Konkursverfahren
eröffnet. Anlässlich der Tagsatzung am 16.10.2001 wurde der
Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt.
Die Masseforderungen wurden zur Gänze befriedigt. Auf
die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von rund 1,3%. Mit Beschluss vom
21.10.2001 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Der Berufungswerber
C.B. (im Folgenden: Bw.), geboren am 2.4.1970, fungierte vom 28.6.1997 bis
27.3.2001 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Das Finanzamt K. ersuchte mit schriftlichem Vorhalt vom 3.12.2001 den Bw. unter
Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht um Darlegung jener
Gründe, die ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
unmöglich machten. Es wurde ersucht, eine genaue Darstellung der
finanziellen Mittel und Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben vorzulegen.
Dem Bw. wurde mitgeteilt, dass es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Der Geschäftsführer
hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er
weist nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Mit Eingabe vom 18.2.2002 gab der Bw. an, er sei bis zum
27.3.2001 Geschäftsführer gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine
Verbindlichkeit iHv. ATS160.554,40 beim Finanzamt ausgehaftet. Der Bw. sei zu diesem Zeitpunkt
bemüht gewesen, alle Gläubiger im gleichen Ausmaß zu
befriedigen.
Er habe sich stets um die Bedienung dieser Verbindlichkeit
bemüht und mehrmals persönlich beim Finanzamt vorgesprochen. Das
Finanzamt habe einem Zahlungserleichterungsansuchen entsprochen. Zur
Untermauerung der Sachverhaltsdarstellung legte der Bw. Saldenlisten sowie zwei
Bescheide über die Gewährung einer Zahlungserleichterung
(Ratenzahlung) vom 6.3.2001 und 14.5.2001 vor.
Mit angefochtenem Bescheid vom 20. Feber 2002 zog
das Finanzamt den Bw. zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschulden der
Gesellschaft in nachstehender Höhe heran:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in
Euro
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1999 - 2000
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Umsatzsteuer
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3.310,47
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2000
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Verspätungszuschlag
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375,36
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2000 - 2001
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Körperschaftsteuer
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874,98
|
2000
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Säumniszuschläge
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76,02
|
2000
|
Pfändungsgebühren, Barauslagen
|
163,88
|
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SUMME
|
4.800,71
Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen festgestellt, dass der Bw. eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung
begangen habe und er daher zur Haftung heranzuziehen sei.
In der Berufung vom 3.3.2002 bringt der Bw. im Wesentlichen
vor, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben, die zur Verfügung stehenden Mittel
für eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr
vorhanden waren. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 wären Bank- und
Kassenbewegungen iHv. ATS 1,320.000,-- getätigt worden. Davon
entfielen ATS 170.000,-- auf das Finanzamt. Die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft betrugen zum 1.10.2000 ATS 5,491.000,-- und hätten sich zum
31.12.2000 auf ATS 5,484.000-- verändert. Die Finanzamtsverbindlichkeiten
wären in den gesamten Verbindlichkeiten enthalten und hätten sich von
ATS 266.000,-- auf ATS 234.000,-- reduziert. Aus diesem Sachverhalt
ergäbe sich, dass die Finanzamtsverbindlichkeiten im Verhältnis zu den
Gesamtverbindlichkeiten zum 31.12.2000 leicht gesunken sind. Gleichzeitig
wären Zahlungen für den gesamten Zeitraum in Höhe von etwa 13%
bezogen auf die gesamten Zahlungen dieser Zeitspanne gegenüber dem
Finanzamt erbracht worden. Die Aussetzung der Einhebung wurde
beantragt.
In der Folge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Klagenfurt vom 10.5.2002 auch über das Vermögen des Bw. das
Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete in diesem Verfahren die
Forderungen aus dem Haftungsbescheid iHv € 4,800,41 an.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
5.9.2002 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 9.10.2002 beantragte der
Bw., vertreten durch den Masseverwalter, die Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Gerichtes vom 21.11.2001 wurde der
über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs
nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilungsquote für die
Konkursgläubiger betrug insgesamt 1,343%. Die haftungsgegenständlichen
Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Im Haftungsbescheid
vom 28.2.2002 wurde die Verteilungsquote nicht berücksichtigt. Die Haftung
erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeit) in die
Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Der Bw. war seit dem Jahre 1997
bis einschließlich 27.3.2001 Geschäftsführer der
Gesellschaft.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0038, ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser
Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben
bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur
Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom 29. 01.2004,
2000/15/0168).
Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. vor, dass er
stets im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten für die
gleichmäßige Behandlung aller Verbindlichkeiten Sorge getragen habe.
Er sei stets bemüht gewesen auch die Abgabenverbindlichkeiten zu bedienen
und habe deshalb auch mehrmals in der Einbringungsstelle vorgesprochen. Er
brachte Zahlungserleichterungsansuchen ein, welche bewilligt
wurden.
Die Übermittlung von Saldenlisten für die Monate
September bis Dezember 2000, des Kassajournals für die Monate November bis
Dezember 2000; die Bekanntgabe der Verbindlichkeiten zum 1.10.2000 und
31.12.2000 sowie das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den
Finanzamtsverbindlichkeiten und Zahlungen als Mittelwert für die Monate
Oktober bis Dezember 2000 erfüllen nicht die Voraussetzungen des im Rahmen
der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht geforderten
Liquiditätsstatus, der die Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mitteln ermöglicht hätte. Die dazu
nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten
zum jeweiligenFälligkeitstagder
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt, hat der Bw. nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und
Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten wäre die
Abgabenbehörde I. Instanz zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgegangen. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt blieb jedoch
unberücksichtigt:
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
6.3.2001 eine Zahlungserleichterung
gewährt. Der Gesellschaft ist die Abstattung des aushaftenden
Rückstandes iHv. ATS 180.554,40 in Raten gewährt worden. Der
steuerliche Vertreter begründete das zugrunde liegende Ansuchen vom
28.2.2001 damit, dass infolge der sehr schwierigen Liquiditätssituation die
Abstattung in Raten iHv ATS 20.000.-- gewährt werden möge und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Nachdem sich der
Rückstand um etwa ATS 40.000,-- reduziert hat, gewährte das Finanzamt
der Primärschuldnerin neuerlich mit Bescheid vom 14.5.2001 die Abstattung
des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden verringerten Abgabenrückstandes
(ATS 140.353,40) in Raten iHv ATS 17.500,--. Die erste Rate war bis
zum 28.5.2001, die zweite Rate bis zum 28.6.2001 zu entrichten. Durch die
Gewährung der Zahlungserleichterungen war die Gesellschaft verpflichtet,
für die Entrichtung der Raten zu den einzelnen Fälligkeitsterminen
Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung ging auch auf den weiteren
Geschäftsführer über.
Es kommt nun dem Bw. zugute, dass er spätestens im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 13.6.2001 nicht mehr vertretungsbefugt
war und Zahlungen für die Gesellschaft nicht mehr rechtswirksam veranlassen
konnte. Mangels Vorhandensein dem entgegenstehender Anhaltspunkte kann dem Bw.
ein schuldhaft vorwerfbares Handeln nicht zur Last gelegt werden. Werden
nämlich der Gesellschaft Zahlungserleichterungen hinsichtlich nicht
entrichteter Umsatzsteuerzahlungen gewährt, so liegt eine schuldhafte
Pflichtverletzung dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer infolge
eines Geschäftsführerwechsels bzw. Eröffnung des Konkurses
Zahlungen nicht mehr veranlassen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-K/02
- Stammnummer
- 16909
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF