Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0181-K/05
GmbH, Haftung, Geschäftsführer, uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-K/05vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W., Gastronom, S., vertreten durch
B., Wirtschaftstreuhänder, S., vom 22. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S. -St., vertreten durch Mag. P., vom 6. Dezember
2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 5.345,38 eingeschränkt. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 den
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. G. GmbH in Höhe von € 9.394,94 heran.
Begründend wurde auf die Gesetzeslage verwiesen. Die Abgabenschuldigkeiten
setzten sich wie folgt zusammen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in €
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Umsatzsteuer
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1994
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2.881,33
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Umsatzsteuer
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1995
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2.646,05
|
Umsatzsteuer
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1996
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161,41
|
Kapitalertragsteuer
|
1994
|
1.409,93
|
Kapitalertragsteuer
|
1995
|
1.201,06
|
Kapitalertragsteuer
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1996
|
830,00
|
Körperschaftsteuer
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4-6/1999
|
232,99
|
Zwangs- u. Ordnungsstrafe
|
2000
|
145,35
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
68,92
|
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SUMME
|
9.394,94
Zuvor ersuchte das Finanzamt mit
Schreiben vom 25.2.2002 den Bw. um
Bekanntgabe jener Gründe, aus welchen die Entrichtung dieser Abgaben nicht
mehr erfolgt ist. Auf die besondere Nachweispflicht wurde
hingewiesen.
Im Antwortschreiben vom 20.3.2002 führte der Bw. aus,
dass die Gesellschaft seit Feber 1997 keine Geschäftstätigkeit mehr
entfaltet habe und seither vermögenslos sei. Dem Geschäftsführer
standen danach keine Mittel mehr zur Abdeckung des Abgabenrückstandes und
zur Befriedigung der Gläubiger zu. Der Rückstand stamme aus der
Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer des Jahres 1997 und basiere auf
einer Betriebsprüfung im Jahre 1999. Zu diesem Zeitpunkt habe die
Gesellschaft über keine finanziellen Mittel mehr verfügt. In der
Berufung vom 22.12.2004 wies der Bw. nochmals auf die Entwicklung seit 1997
hin.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.4.2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und darauf hin, dass der Bw. als
gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft seinen abgabenrechtlichen Pflichten
nicht entsprechend nachgekommen war und unvollständige bzw. unrichtige
Abgabenerklärungen eingereicht hätte. Daher hafte der Bw. für im
Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit nicht rechtzeitig entrichtete
Abgaben.
Im Vorlageantrag führt der Bw. aus, dass in den Jahren
1994, 1995 und 1997 keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden waren. Aus den
Jahresabschlüssen dieser drei Jahre ergebe sich eine laufende
Überschuldung. Das Finanzamt sei gegenüber anderen Gläubigern
ständig begünstigt worden. Der Rückstand sei ab 27.10.1998 von
ATS 308.298,-- um ATS 296.016,-- reduziert worden. Am 30.1.2001 sei ein
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. eingestellt worden. Daraus ergebe sich, dass
sämtliche Abgaben im Zuge der Betriebsprüfung zu Unrecht festgesetzt
worden wären. Es müsste von Amtswegen eine Wiederaufnahme des
Verfahrens wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen durchgeführt werden. Der
Bw. sei dazu nicht mehr in der Lage gewesen, weil er seit 4.11.2000 nicht mehr
Geschäftsführer der Gesellschaft war. Bei einer Wiederaufnahme des
Verfahrens würde sich der Rückstand auf € 539,75 reduzieren.
Dieser Betrag sei verjährt. Die Auszüge aus den Bilanzen der Jahre
1994 bis 1997 sowie der Einstellungsbescheid des Finanzstrafverfahrens wurden
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Gemäß
§ 238
BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach
Abs. 2 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der G.
GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die
Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren
Fälligkeiten entrichtet hat und diese uneinbringlich sind.
Der Bw. erhebt in seiner Berufung Einwände gegen die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung und gegen das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1997. Er habe nach dem
Hervorkommen neuer Tatsachen einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr stellen
können, weil er seit 4.11.2000 nicht mehr Geschäftsführer der
Gesellschaft war und die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im
Firmenbuch gelöscht wurde. Der tatsächliche Abgabenrückstand
wäre um € 8.855,19 geringer.
Mit diesem Vorbringen ist der Bw. gemäß
§
248 BAO auf das Abgabenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum der Bw. Einwendungen als verantwortlicher
Geschäftsführer nicht bereits zeitnah im Zuge der Buch- und
Betriebsprüfung im Jahre 1999 erhoben hat. Im Übrigen hat der
Prüfer im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 1999
festgestellt, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden und
hinsichtlich der Getränke "Schwarzeinkäufe" stattgefunden haben. Die
Buchhaltung war mangelhaft geführt und mussten Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt werden (vgl. Bericht über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung vom 30.12.1999, ABNr. 103084/99). Die Abgaben in
Höhe von € 9.394,94 sind zufolge völliger Vermögenslosigkeit
der GmbH für die Abgabenbehörde uneinbringlich geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
(VwGH Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt kein liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Der Bw. bringt auch vor, er habe infolge Vermögens-
und Mittellosigkeit nicht mehr für die Entrichtung der Abgaben sorgen
können. Zum Beweis dafür legte er drei Auszüge aus den
Jahresabschlüssen der Jahre 1994, 1995 und 1997 vor, aus welchen sich eine
Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von bis zu sieben Millionen
Schilling ergibt. Die Überschuldung stieg im Zeitraum 1994 bis 1997 von ATS
5.503.000,-- auf ATS 7.108.000,--. Die Verbindlichkeiten betrugen zum 31.12.1997
ATS 7.397.675,30. Aufgrund der auszugsweise vorgelegten Bilanzen für 1994,
1995, 1997 und der Aktenlage steht fest, dass die Primärschuldnerin im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgaben überschuldet
war.
Fest steht aber auch, dass die Primärschuldnerin bis
Feber 1997 ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten hat und die
Abgabenschuldigkeiten nicht in entsprechender Höhe vollständig
ermittelt und abgeführt hat. Soweit der Bw. nun auf die auszugsweise
vorgelegten Jahresabschlüsse hinweist, wird festgestellt, dass diese
Unterlagen ohnehin mitsamt den Abgabenerklärungen beim Finanzamt
eingereicht wurden (vgl. Körperschaftsteuerakt).
Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1994, 1995
und 1996 ergibt sich unzweifelhaft, dass die GmbH laufende betriebliche
Aufwendungen (Löhne, Miete, Energiebezüge, Gerätemieten,
Betriebsversicherungen, etc.) noch bezahlt hat, die Abgabenschuldigkeiten jedoch
nicht mehr vollständig ermittelt und entrichtet wurden. Daraus lässt
sich zumindest für die Abgaben des Zeitraumes 1994 bis 1995 schlüssig
eine Ungleichbehandlung der Gläubiger ableiten. Es wurden nämlich jene
Verbindlichkeiten entrichtet, die für den Erhalt des Betriebes notwendig
waren. Gleichzeitig wurden die Abgaben nicht vollständig ermittelt und
entrichtet.
Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen
Verbindlichkeiten kann bei Begleichung von laufenden Betriebskosten und
gleichzeitiger nicht vollständiger Bezahlung der Abgabenschulden keine Rede
sein (siehe VwGH vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der
Vertreter (Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042). Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer ersucht
(Schriftsatz vom 25.2.2002), etwa durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH
vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der
Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005,
2001/13/0190).
Der Berufungswerber ist dem Ersuchen insoweit nachgekommen,
als er auszugsweise Bilanzen vorgelegt hat und den Nachweis erbracht hat, dass
die Gesellschaft seit Feber 1997 keine Geschäftstätigkeit mehr
entfaltet hat. Die Gesellschaft hat zwei Gastronomiebetriebe geführt und am
1. August 1997 das Inventar beider Lokale um ATS 400.000,-- und
ATS 1,200.000,-- zzgl. 20% USt. verkauft.
Es mag nun entsprechend dem Berufungsvorbringen zutreffen,
dass die Gesellschaft bereits seit 1997 überschuldet und vermögenslos
war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsbetrieb in den
Jahren 1994 bis 1996 aufrechterhalten wurde und laut Gewinn- und Verlustrechnung
laufend notwendige Betriebskosten noch entrichtet wurden. Das Vorbringen, die
Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (Ende 1999)
vermögenslos gewesen und habe daher eine Entrichtung nicht mehr erfolgen
können trifft zu.
Der Zeitpunkt
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben ist
daher maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004,
2004/13/0146). Maßgebend ist daher der
Zeitpunkt ihrer gesetzlichen
Fälligkeit und nicht der bescheidmäßigen
Festsetzung.
Insoweit wirkt sich daher der Umstand der
Vermögenslosigkeit in den Folgejahren für den Bw. hinsichtlich der
nicht vollständig entrichteten Umsatzsteuer der Jahre 1994 und 1995 nicht
aus. Die Heranziehung zur Haftung für die Umsatzsteuer der Jahre 1994 und
1995 erfolgte daher zu Recht, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt laufende
Betriebsausgaben bedient hat und verschiedene Gläubiger unterschiedlich
behandelt hat.
Der Referent ist auf Grund der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber auf Grund der
Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger durch die
Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner Abgabenzahlungspflicht
schuldhaft nicht entsprechend nachgekommen ist und daher für die von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen
ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Die Behauptung des Parteienvertreters in seinem
Vorlageantrag, wonach die Abgabenfestsetzungen nach erfolgter Buch- und
Betriebsprüfung im Jahr 1999 zu Unrecht erfolgten, findet in den
Feststellungen der Betriebsprüfung keinen Niederschlag (Tz 19 u. Tz.24 des
oa. Betriebsprüfungsberichtes, "Schwarzeinkäufe"). Zum Einwand, ein
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. sei eingestellt worden wird darauf verwiesen,
dass eine Bindungswirkung an das Finanzstrafverfahren nicht
besteht.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Soweit der Bw. meint, es liege Verjährung vor, wird
gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO eingewendet, dass seitens des Finanzamtes
hinsichtlich der Abgaben des Jahres 1994 und 1995 rechtswirksame
Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden und daher eine Einhebungsverjährung
nicht vorliegt.
Die Abgabennachforderungen wurden innerhalb nicht
rechtsverjährter Frist im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren im
Anschluss an die erfolgte Betriebsprüfung festgesetzt. Nachdem im Jahre
2000 und 2001 Einbringungsmaßnahmen erfolglos verliefen, ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Bekanntgabe der Gründe der Nichtentrichtung der
Abgaben. Schließlich wurde der Bw. zur Haftung für die
Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Sämtliche amtliche Maßnahmen in
den Jahren 2000 bis 2004 bewirkten, dass die Einhebungsverjährung neuerlich
zu laufen beginnt.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur eine "standardisierte"
Begründung für die Ermessensübung.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
der Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen erfüllt, sodass seitens des unabhängigen
Finanzsenates die Ausübung des freien Ermessens bei der
Haftungsinanspruchnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
überprüfen war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die
Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei
die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann. Der Bw. besitzt kein Vermögen und ist erwerbstätig. Es
mag daher sein, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation die
Abgaben auch beim Bw. erschwert einbringlich wären, dies ist jedoch
keineswegs ausgeschlossen. Der Bw. könnte nämlich aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der
aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten. Auch ist im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft entstanden und
angewachsen ist und der Bw. als Geschäftsführer die Möglichkeit
gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der
Haftungsfolgen zu setzen. Aus den genannten Gründen hat daher die
Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens
zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse des Bw., aufgrund ihrer derzeitigen
wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug
gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
31. August
2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-K/05
- Stammnummer
- 23871
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF