Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0122-K/03
Haftung des Geschäftsführers für bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-K/03vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.L., geb. 27. Mai 1953,
vertreten durch Dr. P.K., Rechtsanwalt, K., L.Gasse 39, vom
7. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 11. April
2003 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Firma TCM. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
19.7.2001 errichtet und im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des
Landesgerichtes K. vom 16.12.2002 wurde der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Frau J.L. (im Folgenden: Bw.) vertrat
die Gesellschaft ab 1.9.2001 als selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführerin. Infolge rechtskräftiger Abweisung des
Konkursantrages wurde die Gesellschaft gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst. Das Finanzamt K. ersuchte mit Vorhalt vom 20.3.2003 die
Bw. um genaue Darlegung jener Gründe, die zur Nichtentrichtung der nunmehr
uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten geführt haben. Es wurde
unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren
ersucht, die Entwicklung der gesamten Verbindlichkeiten bis zur
Konkurseröffnung genau anhand von Unterlagen darzustellen.
Mit Eingabe vom 31.3.2003 teilte der Vertreter mit, dass
ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Die
Hausbank habe der Gesellschaft keine Mittel mehr gewährt. Ursächlich
für den wirtschaftlichen Niedergang seien hohe Fixkosten gewesen.
Schließlich habe die Gesellschaft mehrmals das Büro umsiedeln
müssen. Im Jahr 2001 sind die Umsätze gesunken, während die
Fixkosten laufend anstiegen. Zur wirtschaftlichen Situation der Bw. wurde
ausgeführt, dass Sie eine Eigentumswohnung besitze, welche hypothekarisch
überbelastet sei. Aufgrund deren Anschaffung und Einrichtung habe Sie
Verbindlichkeiten zwischen € 300.000,-- und € 400.000,--. Sie sei
jedoch bemüht, wenigstens einen Teil der Verbindlichkeiten zu erfüllen
und biete einen Betrag von etwa 10% der aushaftenden Forderung, zahlbar in Raten
an. Mit Bescheid vom 11.4.2003 zog das Finanzamt die Bw. zur Haftung
für uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt € 21.693,51
heran. Die Abgaben wurden aufgeschlüsselt nach Abgabenart und Zeitraum, der
Höhe nach tabellarisch dargestellt. Begründend wurde unter Hinweis auf
die Rechtslage ausgeführt, die Bw. habe durch die Nichtentrichtung selbst
zu berechnender Abgaben eine schuldhafte Pfllichtverletzung
begangen.
In der Berufung vom 7. Mai 2003 bestreitet die Bw. eine
schuldhafte Pflichtverletzung begangen zu haben. Es sei weder dargestellt,
welche Arbeitslöhne gezahlt wurden, noch welche Mittel hiezu zur
Verfügung standen. Es fehle auch an der Begründung, welche Verbindung
sich aus der Verletzung des § 78 EStG mit der Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten ergibt. Nachdem das Finanzamt die Berufung als unbegründet
abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage der Bw. an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO
haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben dafür zu sorgen, dass
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Aus dem
Firmenbuch ist ersichtlich, dass die Bw. im Haftungszeitraum handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war. Sie zählt damit
zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter und kann daher zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden. Die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht aufgrund des
Beschlusses des Handelsgerichtes K. über die rechtskräftige Abweisung
des Konkursantrages fest. Die Gesellschaft wurde aufgelöst.
Im Haftungsverfahren ist es vor allem Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben im Zeitpunkt deren
Fälligkeit entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für
die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel auch zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er
weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls
haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben
zur Gänze (VwGH 24.09.2003, 2001/13/0286).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren brachte die Bw.
vor, sie habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Die Behörde
habe den Bescheid nicht ausreichend begründet.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Bw. bereits
mit Vorhalt vom 20.3.2003 aufgefordert wurde genau darzulegen, wie sich die
Gesamtverbindlichkeiten bis zur Konkurseröffnung entwickelt und
verändert haben. Die Behörde räumte damit der Bw. die
Möglichkeit ein, konkret anhand von Unterlagen (Kassabücher,
Bankkontoauszügen, etc.) die wirtschaftliche Entwicklung darzustellen. Es
hat nämlich in der Regel nur der Geschäftsführer den Einblick in
Bankkonten, Saldenlisten, Kassabücher. Dieser Einblick in die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die daraus gewonnene
Kenntnis der Sachlage ist nämlich Vorraussetzung dafür, um die
Liquiditätssituation im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zu
erheben und zu prüfen.
Die Bw. erklärte mit Schriftsatz vom 31.3.2003 die
Gründe des wirtschaftlichen Niederganges, ohne konkrete
zahlenmäßige Angaben über den Liquiditätsstatus der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgaben
zu übermitteln. Beweisunterlagen wurden trotz ausdrücklichen Ersuchens
des Finanzamtes nicht vorgelegt. Aus den bezughabenden Abgabenverfahren ergibt
sich, dass die Bw. Umsatzsteuerzahllasten, Lohnsteuern sowie Nebengebühren
im Zeitpunkt deren Fälligkeit über einen längeren Zeitraum nicht
mehr entrichtet hat.
Wie bereits festgestellt, ist es Im Haftungsverfahren vor
allem Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben
im Zeitpunkt deren Fälligkeit entrichtet hat. Die Bw. hat allgemein den
wirtschaftlichen Niedergang erklärt, ohne konkrete zahlenmäßige
Angaben über die bestehenden Verbindlichkeiten und deren Entwicklung im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zu machen. Beweismittel wurden nicht
vorgelegt. Damit war es der Behörde nicht möglich die Frage der
Gleichbehandlung aller Gläubiger zu überprüfen. Damit ist die Bw.
ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Behörde
durfte somit von einer schuldhaften Pflichtverletzung und deren
Ursächlichkeit für den Abgabenausfall (Schaden) ausgehen.
Aus dem vorliegenden Haftungsakt mitsamt den
zugehörigen Unterlagen ergibt sich, dass die Bw. die betreffenden
Umsatzsteuerzahllasten nicht entrichtet hat.
Hinsichtlich der Lohnabgaben bringt die Bw. wie folgt
vor:
"Unrichtig ist jedoch der Vorwurf einer
schuldhaften Verletzung auferlegter Pflichten. Aus dem Hinweis auf die
Bestimmung des § 78 EStG ergibt sich nichts in diese Richtung, weil weder
ausgeführt wird ob und in welchem Umfang Arbeitslöhne bezahlt worden
sind und welche Mittel hiefür zur Verfügung gestanden
sind."
Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer
bei einzubehalten.
§ 78 Abs. 3 EStG
lautet: "Reichen die dem Arbeitgeber
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht
aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten."
Das Einkommensteuergesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass
dieser die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen
hat (§ 78 Abs. 1 EStG). Die Lohnsteuer stellt somit eine
Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Bw.
haftet daher in jedem Fall uneingeschränkt für deren Entrichtung. Es
fällt nämlich dem Vertreter gleich einem Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht einbehält
und an das Finanzamt entrichtet. Das Finanzamt zog daher die Bw. zu Recht
hinsichtlich der nicht entrichteten Lohnsteuer heran. Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen(VwGH 19.02.2002, 98/14/0189).
Dem Vorbringen der Bw., es sei nicht festgestellt worden
über welche liquide Mittel die Gesellschaft verfügte, ist somit zu
entgegnen, dass Sie als allein verantwortliche Geschäftsführerin im
Haftungsverfahren aufgrund ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht verpflichtet
war, genau die vorhandenen liquiden Mittel und deren Verwendung im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Selbstbemessungsabgaben darzulegen. Die Abgabenbehörde
I. Instanz hat schließlich mit Vorhalt vom 20.3.2003 die Bw. auch ersucht,
die Mittelverwendung anhand von Beweismitteln darzulegen. Eine konkrete
zahlenmäßige Darstellung der Mittelverwendung wurde jedoch nicht
übermittelt. Insoweit die Bw. Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Lohnsteuer erhebt ist sie unter Hinweis auf die Bestimmung des § 248 BAO
auf das Abgabenfestsetzungsverfahren zu verweisen.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
der Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen erfüllt, sodass seitens des unabhängigen
Finanzsenates die Ausübung des freien Ermessens bei der
Haftungsinanspruchnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu
überprüfen war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird
nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner
ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
kann.
Im gegenständlichen Fall ist daher die
Vermögenssituation der Bw. zu hinterfragen. Aus dem Vorbringen ergibt sich,
dass die Bw. Eigentümerin einer Eigentumswohnung ist. Die privaten
Verbindlichkeiten belaufen sich auf mehr als € 300.000,--.
Die Bw. bietet einen Betrag iHv. etwa 10% des erlittenen
Abgabenausfalles, zahlbar in Raten, an. Die Bw. ist somit vorerst nicht in der
Lage, den Betrag vollständig zu bezahlen.
Es mag daher sein, dass aufgrund der derzeitigen
wirtschaftlichen Situation die Abgaben erschwert einbringlich wären, dies
ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Die Bw. könnte nämlich aufgrund
ihres Alters und der damit verbundenen Erwerbstätigkeit durchaus in der
Lage sein, zumindest einen Teil der aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass im
Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Bw. ein
beträchtlicher Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft
entstanden und angewachsen ist und die Bw. als Geschäftsführerin die
Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus den genannten Gründen hat
daher die Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien
Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der
Abgaben gegenüber dem Interesse der Bw., aufgrund ihrer derzeitigen
wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug
gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-K/03
- Stammnummer
- 18933
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF