…begehrt wurde. Entgegen dieser vermeintlich eindeutigen Wortwahl des Bw. beantragte dieser jedoch inhaltlich eine Einstellung der Vollstreckung, da als Begründung die Unpfändbarkeit des KFZ unter Verweis auf die unbedingte Notwendigkeit zur Berufsausübung herangezogen wurde. Zwar berief sich der Bw. zu Unrecht auf die Bestimmungen des …
… 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung…
…aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner dem Grunde oder der Höhe nach zu Recht bestehe, sei nicht im Pfändungsverfahren…
…aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner dem Grunde oder der Höhe nach bestehe, sei nicht im Pfändungsverfahren zu prüfen…
… 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung…
…die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Berufung ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit. Zum Antrag des Bw. auf Verfahrenshilfe ist zu bemerken, dass…
…Begehrens auf Aufhebung (Zurückziehung bzw. Rücknahme) des Bescheides als Berufung zu werten. Wird eine Geldforderung des Abgabenpflichtigen gegenüber einem Drittschuldner gepfändet, so wird diese Forderung nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit geprüft. Ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der…
…laut Drittschuldnererklärung nicht besteht und die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046) ohnehin ins Leere geht. Es ist zwar eine gepfändete Geldforderung des Abgabepflichtigen nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung …
…nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Ein Widerspruch mit den vorgenannten Ausführungen ist weder dem Pfändungsbescheid noch der in Streit gezogenen Berufungsvorentscheidung zu entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, 30. März 2004
… 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung…
…des Abgabenschuldners, wobei der Rückstandsausweis die Berechtigung biete, eine Pfändung vorzunehmen. Da das Berufungsvorbringen keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Unpfändbarkeit der Forderungen enthalte und auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dazu hervorgehen, sei die Berufung abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21. Juni…
…des Abgabenschuldners, wobei der Rückstandsausweis die Berechtigung biete, eine Pfändung vorzunehmen. Da das Berufungsvorbringen keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Unpfändbarkeit der Forderungen enthalte und auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dazu hervorgehen, sei die Berufung abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21. Juni…
…65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht va dazu dient, die Unpfändbarkeit der Forderung der Forderung geltend zu machen. Zum Vorbringen, die Forderung der Abgabenschuldnerin bestehe weder dem Grund noch der Höhe nach zu Recht ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.1990, 90…
…seien alle Geldforderungen, die im Zeitpunkt der Zustellung eines Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner dem Grunde nach entstanden seien. Gepfändete Forderungen seien nur auf ihre Schlüssigkeit und etwaige Unpfändbarkeit hin zu prüfen. Nur bestimmte Forderungen seien der Exekution ganz oder zum Teil entzogen. Es sei nicht…
…Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Berufung ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Februar 2009
…selbst wird nicht durch den angefochtenen Bescheid begründet und ist deshalb einer Korrektur im Pfändungsverfahren nicht zugänglich. Ein in eventu bestehendes Hindernis in Gestalt einer Unschlüssigkeit oder Unpfändbarkeit ist zu prüfen; derartige Gründe liegen nach Ansicht des UFS nicht vor bzw. wurden keine derartigen substantiierten…
…Geldforderungen ausstehen, sodass eine Einstellung der Pfändung nicht in Frage kam. Wenn eine Geldforderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet wird, so hat das Finanzamt diese Forderung nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit zu prüfen. Ob diese Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht…
… 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung…
…Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-) Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Die dem Finanzamt vorliegende Vereinbarung vom 1…
… 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht praktisch nur dazu ausgenützt werden könne, die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Über Fragen des Bestandes und des Umfanges der gepfändeten Forderung könne nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden. Mit Antrag vom 5. Juli 2004 beantragte der Drittschuldner die…