Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2045-W/04
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, Einwendungen des Drittschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2045-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt darf aus einer Ausgangsrechnung des Abgabenschuldners an den Drittschuldner schließen, dass eine pfändbare Forderung gegen den Drittschuldner bestehen kann. Ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Einwendungen des Drittschuldners gegen Bestand und Umfang der gepfändeten Forderung sind im Zivilrechtsstreit (Drittschuldnerklage) vorzubringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S. (in der Folge: Bw.), vertreten
durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom
29. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 19. März 2004 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. März 2004 pfändete das
Finanzamt gemäß
§ 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
eine dem Abgabenschuldner C.S. gegen den nunmehrigen Bw. zustehende
Geldforderung und stellte dem Bw. gleichzeitig mit dem Pfändungsbescheid
eine Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gemäß
§ 70 Abs. 1 AbgEO zu.
Mit Berufung vom 29. April 2004 wendete der Drittschuldner
ein, dass die Forderung des Abgabenschuldners dem Grunde und der Höhe nach
nicht feststehe, sodass der Bescheid jeder Rechtsgrundlage entbehre. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass das dem Drittschuldner im
§ 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht
praktisch nur dazu ausgenützt werden könne, die Unpfändbarkeit
der Forderung geltend zu machen. Über Fragen des Bestandes und des Umfanges
der gepfändeten Forderung könne nur im Zivilrechtsweg abgesprochen
werden.
Mit Antrag vom 5. Juli 2004 beantragte der Drittschuldner
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Am 23. November 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte unter Hinweis auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO). Dem Drittschuldner steht das
Rechtsmittel gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO
zu.
Die Pfändung einer Geldforderung gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO kann jedoch nicht mit dem Argument bekämpft werden,
dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder
nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die
Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung
zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen
kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990,90/14/0020). Die
dem Finanzamt vorliegende Rechnung des Abgabenschuldners an den Bw. lässt
jedenfalls den Schluss zu, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den
Drittschuldner zustehe. Allfällige Einwendungen des Drittschuldners
betreffend Bestand oder Höhe der Forderung können nicht im
Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen ihn
anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert
werden.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben
sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem
Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2045-W/04
- Stammnummer
- 13727
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF