Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0046-S/05
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Einwendungen des Drittschuldners.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-S/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FR , S.R., vom 10. Oktober 2003
gegen den Bescheid des S.S., vertreten durch O.S., vom 11. September 2003
betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. September 2003 pfändete das
Finanzamt gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO eine dem Abgabenschuldner FX
gegen den nunmehrigen Bw. zustehende Geldforderung in Höhe von €
18.000,- zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von €
185,15 und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Mit dem
Pfändungsbescheid wurde auch eine Aufforderung zur Abgabe einer
Drittschuldnererklärung gemäß
§ 70 Abs. 1 AbgEO
zugestellt.
Mit Berufung vom 10. Oktober 2003 wendete der
Drittschuldner nun ein, dass der Kaufpreis bereits wie laut Kaufvertrag -
"Der Kaufpreis ist in 6 monatlichen Raten a € 3.000,- zur Zahlung
fällig" - bezahlt worden sei.
Mittels Vorhalt vom 31. Oktober 2003 wurde der Bw. seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, diesbezüglich einen
Nachweis zu erbringen (Vorlage von Kontoauszügen, Überweisungsbelege,
Auszug Buchhaltung).
Als Nachweis wurde vom Bw. ein Schreiben vorgelegt, dass
per 30. Juli 2003 die Zahlung der Rechnung vom 1. Feber 2003 wiederum nur
bestätigte.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Seitens des Bw. wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, mit
folgender Begründung:
Die gepfändete Forderung bestehe nicht zu Recht und
könne nicht willkürlich und grundlos durch die Steuerbehörde nach
einem abgeschlossenem Rechtsgeschäft eingetrieben werden. Unterlagen zu
diesem Rechtsgeschäft liegen der Behörde nach Prüfung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Dem
Drittschuldner steht das Rechtsmittel gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO
zu.
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt,
ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob eine
gepfändete Forderung besteht oder nicht. Die Finanzbehörde hat
lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die
Forderung bestehen und dem (Abgaben-) Schuldner zustehen kann und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020).
Das bedeutet für den streitgegenständlichen
Fall:
Die dem Finanzamt vorliegende Vereinbarung vom 1. Feber
2003 zwischen der FX (Abgabenschuldner) und der FR (Bw.) lässt keinen
Zweifel offen, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner
zusteht.
Allfällige Einwendungen
der Bw. betreffend Bestand oder Höhe der Forderung sind nicht Gegenstand
des Pfändungsverfahrens. Diesbezüglich wäre der Zivilprozessweg
einzuschlagen.
Auch der Einwand des Bw., es liege ein abgeschlossenes
Rechtsgeschäft vor, geht insofern ins Leere, als diesbezüglich trotz
gesonderter Aufforderung der Behörde kein Nachweis erbracht wurde. Der mit
30. Juli 2003 datierten Zahlungsbestätigung, die im Rahmen des
Vorhalteverfahrens bei der Behörde eingebracht wurde, fehlt jegliche
Glaubwürdigkeit, zumal zum damaligen Zeitpunkt
Geschäftsführeridentität der in der Vereinbarung angeführten
Firmen gegeben war. Ein objektiver Nachweis (wie Überweisungsbeleg,
Kontoauszug Buchhaltungsunterlage) ist nicht aktenkundig und wäre auch
nicht geeignet, die dem Abgabenschuldner aufgrund der Vereinbarung vom 1. Feber
2003 zustehende Forderung gegen den Bw. zu beseitigen.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben
sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem
Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist somit zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
30. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-S/05
- Stammnummer
- 18049
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF