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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0046-S/05

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Einwendungen des Drittschuldners.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-S/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der FR , S.R., vom 10. Oktober 2003 gegen den Bescheid des S.S., vertreten durch O.S., vom 11. September 2003 betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 11. September 2003 pfändete das Finanzamt gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO eine dem Abgabenschuldner FX gegen den nunmehrigen Bw. zustehende Geldforderung in Höhe von € 18.000,- zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 185,15 und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Mit dem Pfändungsbescheid wurde auch eine Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gemäß § 70 Abs. 1 AbgEO zugestellt. Mit Berufung vom 10. Oktober 2003 wendete der Drittschuldner nun ein, dass der Kaufpreis bereits wie laut Kaufvertrag - "Der Kaufpreis ist in 6 monatlichen Raten a € 3.000,- zur Zahlung fällig" - bezahlt worden sei. Mittels Vorhalt vom 31. Oktober 2003 wurde der Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen (Vorlage von Kontoauszügen, Überweisungsbelege, Auszug Buchhaltung). Als Nachweis wurde vom Bw. ein Schreiben vorgelegt, dass per 30. Juli 2003 die Zahlung der Rechnung vom 1. Feber 2003 wiederum nur bestätigte. Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Seitens des Bw. wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, mit folgender Begründung: Die gepfändete Forderung bestehe nicht zu Recht und könne nicht willkürlich und grundlos durch die Steuerbehörde nach einem abgeschlossenem Rechtsgeschäft eingetrieben werden. Unterlagen zu diesem Rechtsgeschäft liegen der Behörde nach Prüfung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Dem Drittschuldner steht das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO zu. Wie schon in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob eine gepfändete Forderung besteht oder nicht. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-) Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Die dem Finanzamt vorliegende Vereinbarung vom 1. Feber 2003 zwischen der FX (Abgabenschuldner) und der FR (Bw.) lässt keinen Zweifel offen, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner zusteht. Allfällige Einwendungen der Bw. betreffend Bestand oder Höhe der Forderung sind nicht Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Diesbezüglich wäre der Zivilprozessweg einzuschlagen. Auch der Einwand des Bw., es liege ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft vor, geht insofern ins Leere, als diesbezüglich trotz gesonderter Aufforderung der Behörde kein Nachweis erbracht wurde. Der mit 30. Juli 2003 datierten Zahlungsbestätigung, die im Rahmen des Vorhalteverfahrens bei der Behörde eingebracht wurde, fehlt jegliche Glaubwürdigkeit, zumal zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführeridentität der in der Vereinbarung angeführten Firmen gegeben war. Ein objektiver Nachweis (wie Überweisungsbeleg, Kontoauszug Buchhaltungsunterlage) ist nicht aktenkundig und wäre auch nicht geeignet, die dem Abgabenschuldner aufgrund der Vereinbarung vom 1. Feber 2003 zustehende Forderung gegen den Bw. zu beseitigen. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist somit zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Salzburg, am 30. August 2005

Normen und Schlagworte

PfändungsverfahrenGeldforderungDrittschuldner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0046-S/05
Stammnummer
18049
Gültig
30.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UFSS RV/0046-S/05 — Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Einwendungen des Drittschuldners. · RIS AI