Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3462-W/07
Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3462-W/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. August 2007 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO)
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. August 2007 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 5.439,59 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 58,35 die der Abgabenschuldnerin NL. gegen den Berufungswerber (Bw.)
zustehenden Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen sowie Lieferungen und
Leistungen in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik
Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur
Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er zu keinem Zeitpunkt der NL angehört habe,
eine solche sei lediglich zum Zeitpunkt des Erwerbes von wenigen
Medizinprodukten angedacht worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Rechnungen
der damalige Verkäufer Herr R in BR, die UID-Nummer von Herrn PW
möglicherweise auch für andere Kaufhandlungen verwendet habe. PW
bemühe sich derzeit, von Herrn R die Rechnungsbelege einzufordern, welche
belegten, ob die UID-Deklaration des Herrn R bei dessen Steuererklärung in
der B im Einzelfalle auch rechtens gewesen sei.
Die erworbenen Medizinprodukte befänden sich nicht im
Eigentum des Bw.. Bei Übergabe des Geldes an Herrn R sei Herr Z mit gutem
Gewissen von einem Privatkauf inkl. Mehrwertsteuer ausgegangen. Die Höhe
der Summe entspreche in keinem Falle der Umsatzsteuer der am Tage der
Verkaufshandlungen erworbenen Medizinprodukte. Sollte der Bw. durch die
hilfreiche Zuarbeit von PW nicht in den Besitz der Originalrechnungen der
Verkaufshandlungen des Herrn R kommen, seien Forderungen des Finanzamtes an PW
und dem Bw. gegenüber nicht begründet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass eine Forderung der NL dem Bw.
gegenüber in keinem Falle bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im §
65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch
nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die
gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so
hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang
nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer
Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem
mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung
eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil
über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im
Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende
Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher
umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene
Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach
erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation
für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus
dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus
der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der
Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht
zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im
abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden
Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch
der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der
gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn
angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese
Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist,
erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen
Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall -
inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies
im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur
Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO
(§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekution, 171).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 73 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3462-W/07
- Stammnummer
- 32311
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF