Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0931-W/06
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-W/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers für eine Pfandrechtsbegründung an einer Liegenschaft hat gemäß §§ 78 EO und 54 ZPO durch rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses zu erfolgen und es kann der keinen Abgabenanspruch darstellende Kostenersatzanspruch nur im Wege eines Exekutionsantrages an das Exekutionsgericht zur Hereinbringung der zuerkannten Kosten vollstreckt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des UU, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 29. August 2005 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. August 2005 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 9.888,98 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 101,54 die dem Berufungswerber (Bw.) gegen das AL, zustehende
Forderung aus Wohnbauförderung und überwies sie der Republik
Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur
Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Versuch, seine derzeit noch ausstehenden
Fördergelder der WN zu exekutieren, gemäß
§ 12 NÖ WFG 2005 zum Scheitern verurteilt
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom 9. Mai 2005
über € 9.326,28 zugrundeliegt, sodass die Durchführung eines
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens
eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter
Satz BAO zu Recht erfolgte. Nicht zulässig ist allerdings die laut
Berufungsvorentscheidung erfolgte Einbeziehung des Kostenersatzanspruches
für die Pfandrechtsbegründung an der Liegenschaft XY in Höhe von
€ 562,76, da dieser öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch
kein Abgabenanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner ist. Die Geltendmachung
des Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers hat gemäß
§§ 78 EO und 54 ZPO durch rechtzeitige Vorlage eines
Kostenverzeichnisses zu erfolgen und kann der Kostenersatzanspruch nur im Wege
eines Exekutionsantrages an das Exekutionsgericht zur Hereinbringung der
zuerkannten Kosten vollstreckt werden (vgl. VwGH 24.3.1994,
93/16/0181).
Laut Drittschuldnererklärung vom
6. September 2005 wurde dem Bw. insgesamt ein Förderungsbetrag
von € 36.699,79 bewilligt, wovon € 33.029,80 ausbezahlt und
€ 3.669,99 widerrufen wurden. Nachdem der Bw. sowohl vollstreckbare
Forderungen im Grundbuch eingetragen als auch notwendige
Endabrechnungsunterlagen nicht vorgelegt habe, könne eine weitere Anweisung
nicht mehr durchgeführt werden.
Der Einwand, dass der Vollstreckungsversuch
gemäß
§ 12 NÖ WFG 2005 zum Scheitern
verurteilt sei, ist nicht zielführend, da die Forderung laut
Drittschuldnererklärung nicht besteht und die Pfändung einer nicht
bestehenden Forderung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.10.1993, 90/13/0046) ohnehin ins Leere geht. Es ist zwar eine
gepfändete Geldforderung des Abgabepflichtigen nur auf ihre
Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit
(vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 65 Rz. 8)
und nicht darauf zu prüfen, ob die gepfändete Forderung besteht oder
nicht, doch besteht hievon nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes
(OGH 25.8.1999, 3 Ob 133/99a) insoferne eine Ausnahme, als aus
den Akten - wie im gegenständlilchen Fall - genau das Gegenteil
hervorgeht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ForderungspfändungKostenersatzanspruchExekutionstitelDrittschuldnererklärungUnpfändbarkeitSchlüssigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0931-W/06
- Stammnummer
- 22540
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF