Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0011-W/09
Der Bestand der gepfändeten Forderung ist im Exekutionsbewilligungs-(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-W/09vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ronald
Rödler, Rechtsanwalt, 2460 Bruck an der Leitha, Schulgasse 16/2, vom
26. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 29. Jänner 2008 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 pfändete
das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers
(Bw.) in der Höhe von Höhe € 51.504,54 zuzüglich
Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 523,40 die
Geldforderung des Bw. gegen die G-Versicherungs AGund sprach
gleichzeitig deren Überweisung aus.
Als Schuldgrund wurde "sämtliche Forderungen aus
vertraglichen Verpflichtungen (Werkverträge, Kaufverträge,
Versicherungen)" genannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass ihm gegen die G-Versicherungs
AG keinerlei Forderungen (Provisionsansprüche), aus welchem Titel auch
immer, zustünden.
Die von der Behörde beantragte Forderungsexekution
gehe daher ins Leere. Dem Bw. stünden auch gegen andere
Versicherungsunternehmen keine Provisionsansprüche zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
gemäß
§ 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, von der
Behörde im festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien.
Da der laut Pfändungsbescheid vom
29. Jänner 2008 angeführte Abgabenrückstand in
Höhe von € 51.504,54 vollstreckbar sei, da die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten nicht bis zu deren Fälligkeitstag entrichtet worden
seien, bestehe die Pfändung vom 29. Jänner 2008 zu
Recht.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein bisheriges Vorbringen zu
ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der
Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten
Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu
überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom 10. Dezember 2007
über € 51.504,54 zugrunde liegt, sodass das gegenständliche
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens
eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter
Satz BAO zu Recht erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.5.1990, 90/14/0020) ist nicht Gegenstand der Prüfung im
Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bw.
gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen
Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte
die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere.
Der Bestand der Forderung ist daher im
Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und
dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt.
Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Berufung
ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-W/09
- Stammnummer
- 39257
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF