Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0062-I/07
Pfändung einer Mietzinsforderung während aufrechter Zwangsverwaltung der Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-I/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der bücherlichen Anmerkung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist die Pfändung von Forderungen, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft (Mietzinsforderungen) zum Gegenstand haben, unzulässig, weil diese Mietzinsforderungen aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung einer Zwangsverwaltung einer abgesonderten Exekution entzogen und somit unpfändbar sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO i. V. m. § 103 Abs. 1 EO). Da nach dem Gesetz keine Möglichkeit einer (vorsorglichen) Pfändung der Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der Beendigung der Zwangsverwaltung besteht, wird die im Zeitpunkt der Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben nicht dadurch beseitigt, dass die Zwangsverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird.
Dem Drittschuldner steht nach § 65 Abs. 4 AbgEO der Einwand der Unzulässigkeit der Vollstreckung (bzw. Unpfändbarkeit der Forderung) offen. Nach § 16 Abs. 2 AbgEO ist ein solches Vorbringen als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung zu werten, worüber bescheidmäßig abzusprechen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Offer &
Partner KEG, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, vom
27. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. Juni 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben. Die Exekution wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 29. 6. 2006 pfändete das Finanzamt die der K-GmbH
(Abgabenschuldnerin) gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) zustehenden
Mietzinsforderungen aus der Vermietung eines Geschäftslokals auf der
Liegenschaft in I., S-Gasse 4. Zur Pfändbarkeit der Mietzinse
führte das Finanzamt aus, dass der Mietgegenstand nicht dem
Mietrechtsgesetz unterliege. Zugleich verfügte das Finanzamt die
Überweisung der gepfändeten Geldforderung zur Einziehung bis zur
Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung (297.574,84 €)
zuzüglich Gebühren und Barauslagen (2.978,95 €).
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. als Drittschuldnerin am 27. 7. 2006 Berufung mit der
Begründung, dass die der Forderungspfändung zugrunde liegenden
Bescheide mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2006,
Zl. 2004/14/0094, aufgehoben worden seien, weshalb dem Pfändungs- und
Überweisungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Weiters
verwies die Bw. auf die Bestimmung des § 42 MRG, wonach auf Mietzinse
aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden
könne. Zudem sei der als Beilage angeschlossenen Korrespondenz zwischen der
Bw. und dem Zwangsverwalter zu entnehmen, dass der "Großteil" der
gepfändeten Forderung zediert worden sei. Schließlich sei die
Forderungspfändung auch unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass das
Bezirksgericht Innsbruck auf Betreiben des Finanzamtes zuvor schon die
Zwangsverwaltung auf der Liegenschaft in I., S-Gasse 4, bewilligt habe
(00 E 00/00).
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 12. 2006 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit
einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die
Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die
Forderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner dem Grunde
oder der Höhe nach bestehe, sei nicht im Pfändungsverfahren zu
prüfen. Der Drittschuldner sei aber berechtigt, der Zahlungsaufforderung
nur in dem seiner Ansicht nach bestehenden Umfang nachzukommen.
Mit Schriftsatz
vom 19. 12. 2006 stellte der anwaltliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass
das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Nach Abs. 3
dieser Gesetzesstelle ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
§ 65 Abs.
4 AbgEO bestimmt, dass der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim
Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber
bestehenden Vorschriften geltend machen kann.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der
Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten
Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu
überweisen.
Nach Lehre und
Rechtsprechung wird der Drittschuldner durch die Anfechtung des Zahlungsverbotes
nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Der Drittschuldner kann sich nur
gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es
steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den
Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die
Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 27.3. 2003,
2000/15/0067). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die
Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge
erteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass
die Forderung nicht pfändbar ist (vgl. Liebeg, Kommentar zur
Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 21).
Der Einwand der
Bw., der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Bescheid sei mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2006, 2004/14/0094, aufgehoben worden,
bezieht sich auf das Verhältnis des Finanzamtes
(Überweisungsgläubiger) zur K-GmbH (Abgabenschuldnerin). Dieser
Einwand, mit welchem offenbar die mangelnde Vollstreckbarkeit der
Abgabenforderung behauptet werden soll , steht aber der drittschuldnerischen Bw.
nicht zu (vgl. Liebeg, a. a. O. § 73 Tz 15). Abgesehen davon
übersieht die Bw., dass es in dem von ihr angesprochenen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht um die Rechtmäßigkeit von
Abgabenforderungen gegenüber der K-GmbH, sondern ausschließlich um
die Frage ging, ob die Haftungsinanspruchnahme des J. für Abgabenschulden
der K-GmbH nach den §§ 9 und 80 BAO rechtens war. Die in Vollstreckung
gezogenen Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH wurden hievon in keiner Weise
berührt.
Der Hinweis in
der Berufung auf § 42 MRG ist ebenfalls nicht berechtigt. Zwar kann im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung Exekution auf Mietzinse nur durch
Zwangsverwaltung geführt werden, jedoch ist die Exekutionsbeschränkung
des § 42 MRG auf Mietobjekte nach § 1 Abs. 4 und 5 MRG nicht
anwendbar (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und
Wohnrecht21,
S. 512 oben). Im Streitfall ist aktenkundig, dass sich die
Mietzinsforderung der K-GmbH auf einen Mietgegenstand im Sinn des § 1
Abs. 4 Z 1 MRG bezieht, weil die von der Bw. gemieteten
Geschäftsräumlichkeiten in einem Gebäude gelegen sind, das ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni
1953 erteilten Baubewilligung (im Jahr 1991) errichtet wurde. Für einen
derartigen Mietgegenstand gelten nur die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46
und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.
Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes.
Was die behauptete Zession der gepfändeten
Mietzinsforderung anlangt, so haben zwar J. und die abgabenschuldnerische K-GmbH
- (letzterer wurde von J. ein Fruchtgenussrecht an den von der Bw. gemieteten
Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt) - mit Generalzessionsanbot
vom 10. 12. 1998 sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen gegenüber den Mietern der im Eigentum des J.
stehenden Liegenschaft an die P-Bank abgetreten. Aus dieser der Pfändung
vorangegangenen Forderungsabtretung ergibt sich aber keine Rechtswidrigkeit des
Pfändungs- und Überweisungsbescheides, sondern nur dessen
allfällige Untauglichkeit als finanzbehördliches Exekutionsmittel. Das
Recht der P-Bank an der zedierten Forderung berechtigt (nur) diese zur Erhebung
eines Widerspruchs nach § 14 AbgEO. Wird diesem Widerspruch vom
Finanzamt nicht dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf das vom
Widerspruch betroffene Exekutionsobjekt einstellt, so ist der Widerspruch mit
Klage bei Gericht geltend zu machen (§ 14 Abs. 2 leg. cit.).
Durch den
Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im
§ 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in
Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu
machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid
praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur
Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung
ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses
Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer
abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit
keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen
Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt
gegebenenfalls nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der
Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten
und überwiesenen Forderung nur in einem gegen ihn angestrengten
zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Für derartige Einwendungen des
Drittschuldners ist der Verwaltungsweg ausgeschlossen (vgl. Reeger-Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, S. 171).
Der weitere
Einwand, die Forderungsexekution sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt
die der abgabenschuldnerischen K-GmbH gegenüber der Bw. zustehende
Mietzinsforderung erst nach Bewilligung der Zwangsverwaltung auf der im Eigentum
des J. stehenden Liegenschaft in I. , S-Gasse 4 gepfändet habe, besteht
hingegen zu Recht. Nach der Aktenlage wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluss
des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. 4. 2006 zu 00 E 00/00
bewilligt und zu TZ. 9999/9999 bücherlich angemerkt. Mit Gerichtsbeschluss
vom 10. 7. 2006 wurde die Zwangsverwaltung mangels entsprechender Erträge
eingestellt. Die Pfändung der Mietzinsforderung mit Pfändungs- und
Überweisungsbescheid vom 29. 6. 2006 erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, als
die Zwangsverwaltung noch aufrecht war. Nach § 103 Abs. 1 EO besteht die
Wirkung der Einleitung einer Zwangsverwaltung darin, dass nach bücherlicher
Anmerkung der Zwangsverwaltung auf die Erträgnisse der Liegenschaft -
unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte - nur im Wege der
Zwangsverwaltung Exekution geführt werden kann, solange die
Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist. Dies bedeutet, dass
die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten
Exekutionsführung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 EO
(§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO) entzogen und somit unpfändbar
sind (vgl. Angst, EO-Kommentar, § 103, Rz 2).
Im
Berufungsfall hat das Finanzamt nach der bücherlichen Anmerkung der
Zwangsverwaltung bzw. nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter
Forderungen gepfändet, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft
(Mietzinsforderungen) zum Gegenstand hatten. Diese Mietzinsforderungen waren
aber - wie bereits gesagt - einer abgesonderten Exekution durch Pfändung
nicht zugänglich, weil sich aus § 103 Abs. 1 EO die
Unzulässigkeit einer anderen Exekution (als die Zwangsverwaltung) ergibt
(vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 103, Rz 1). Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die im Zeitpunkt der Vornahme der
Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben auch nicht dadurch
beseitigt, dass die Zwangsverwaltung in der Folge eingestellt wurde. Denn nach
dem Gesetz besteht keine Möglichkeit einer (vorsorglichen) Pfändung
der Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der
Beendigung der Zwangsverwaltung (vgl. Heller/Berger/Stix, Kommentar zur
Exekutionsordnung II, 1025, mwN).
Wie bereits
erwähnt, steht der Einwand der Unzulässigkeit der
Exekutionsführung im oben dargelegten Umfang auch dem Drittschuldner offen
(§ 65 Abs. 4 AbgEO). Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, ist dies aufgrund der Bestimmung
des § 16 Abs. 2 AbgEO als Antrag auf Einstellung der Exekution zu werten.
Über ein diesbezügliches Vorbringen ist bescheidmäßig
abzusprechen (vgl. Liebeg, a. a. O., § 16
Tz 14).
Da das
Vorbringen der Bw. bezüglich der Unzulässigkeit der Pfändung im
Grunde des § 103 Abs. 1 EO zu Recht bestand, war der Berufung
stattzugeben und die Einstellung der Exekution gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 2 AbgEO unter Aufhebung aller bisher vollzogenen
Vollstreckungsakte auszusprechen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bescheid über die Einstellung
auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des
Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern bzw. abzuschreiben sind. Wurde die
Einstellung deshalb verfügt, weil sich der die Kostenpflicht
auslösende Vollstreckungsakt (nachträglich) als unzulässig
erweist, weil bei seiner Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, so entfällt
auch die Kostenpflicht (VwGH 27.1.1994, 92/15/0176).
Da die
Pfändung im Hinblick auf das im § 103 Abs. 1 EO festgelegte Verbot
einer abgesonderten Exekutionsführung unzulässig war, bestehen auch
die darauf entfallenden Kosten in Höhe von 2.506,84 € nicht zu Recht.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 103 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-I/07
- Stammnummer
- 27602
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF