Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0032-W/04
Pfändung eines Guthabens am Verrechnungskonto des GIT-Barter-Pools
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-W/04vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Kocher, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk vom 20. August 2003 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. August 2003 pfändete das
Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 5.443,06 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 3,05 die MM gegen die Bw. zustehende Forderung in unbekannter
Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe
der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass es sich um ein bargeldloses Barterguthaben handle,
das durch bargeldlose Verkäufe der MM innerhalb ihrer Barterorganisation
entstanden sei. Laut den entsprechenden Geschäftsbedingungen sei daher die
Auszahlung derartiger Barterguthaben leider nicht möglich. Die Bw. habe
jedoch das bargeldlose Verrechnungskonto von MM in diesem Ausmaß gesperrt,
sodass sie nicht mehr über dieses Guthaben verfügen könne. Die
Bw. könne der Finanzverwaltung anbieten, ein bargeldloses Verrechnungskonto
zu eröffnen, sodass sie dieses Guthaben für bargeldlose Einkäufe
verwenden könne.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass im Gegensatz zur Ansicht der
Finanzbehörde seitens der Schuldnerin gegenüber der Bw. kein Anspruch
auf eine Geldforderung bestehe. Die Rolle der Barterunternehmung, wie die Bw.
eine sei, sei im weitesten Sinne jener eines Geschäftemittlers
ähnlich, der Geschäftswillige zusammenführe und deren Konten
verwalte. Für diese Tätigkeit gebühre der Unternehmung ein
Provisionsanspruch und eine Teilnehmergebühr. Vereinfacht dargestellt
funktioniere das Bartersystem in der Weise, dass ein Mitglied der Organisation
einem anderen Mitglied gegenüber eine Leistung erbringe. Im Ausmaß
der vereinbarten Barterquote werde diese Leistung dem Lieferanten gutgeschrieben
und der Saldo des Empfängers werde eben um diesen Betrag belastet. Wesen
dieses Systems sei es, Leistungen bargeldlos zu verrechnen. In diesem Sinne
bestimmten auch die Geschäftsbedingungen, welchen sich die Schuldnerin
unterworfen habe, dass kein Anspruch auf Barauszahlung positiver
Guthabensstände bestehe.
Die Finanzbehörde gehe davon aus, dass ihr eine
Barauszahlung des Guthabensstandes der Schuldnerin zustehe. Diese Meinung sei
nicht zu teilen. Der Pfändung unterliege im Allgemeinen lediglich die
Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner. Art und Inhalt der
Forderung dürften durch die Pfändung nicht verändert werden. Die
Behörde könne sohin nur jene Forderung, welche dem Schuldner
gegenüber der Bw. zustehe, in Pfändung ziehen, diese jedoch nicht neu
determinieren. Durch die Pfändung könne die Umänderung eines
Guthabens auf Empfang von Leistungen aus einem Tausch-Pool nicht in ein
Barauszahlungsguthaben umgeändert werden. Es handle sich nämlich bei
der Forderung der Schuldnerin gegen die Bw. gerade nicht um eine Geldforderung.
Unstrittig und von der Bw. ohnehin zugestanden sei, dass der Anteil auf
Leistungen aus dem Barterpool pfändbar sei. Es werde daher der Antrag
gestellt, der Berufung Folge zu geben und zu erkennen, dass der Pfändung
lediglich der Anspruch auf Leistungen aus dem Barterpool zugrunde
liege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65
Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass
das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§ 75 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von
Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung
beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften
der §§ 65 bis 67.
Gemäß
§ 75 Abs.
2 AbgEO haben auf die weiteren Vollstreckungsschritte die Vorschriften der
§§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen
sinngemäße Anwendung zu finden.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
§ 75 AbgEO, der
dem § 325 EO entspricht, bestimmt nicht bloß eine analoge Anwendung
der Vorschriften über die Vollstreckung auf Geldforderungen
(§§ 65 bis 67), sondern wendet für den Pfändungsvorgang
diese Bestimmungen unmittelbar an, sodass tatsächlich kein Unterschied
zwischen einer Forderungspfändung und der Pfändung eines sonstigen
Anspruches besteht; die beiden Exekutionsarten unterscheiden sich erst im
Verwertungsverfahren, doch hat diese Verschiedenheit auf die Wirksamkeit des
Pfandrechtes keinen Einfluss (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung,
183).
Das dem Drittschuldner im
§ 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird
praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die
Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des
Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach
nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern
er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht
bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung
einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine
trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten
Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig
zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der
Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den
Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im
§ 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners
in Bezug auf die überwiesene Forderung bzw. den überwiesenen
Herausgabeanspruch namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen
nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als
Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung
bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender
Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes
ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen
Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen
den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen.
Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es
kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang
der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn
angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese
Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist,
erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen
Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall -
inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies
im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur
Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO
(§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekution, 171).
Da die
Rechtmäßigkeit der gepfändeten Forderung von der Bw. anerkannt
wurde, ist davon auszugehen, dass die Bestimmtheitsanforderungen, die an die
Bezeichnung der zu pfändenden Forderung zu stellen sind, zweifelsfrei
erfüllt wurden. Über die Frage, ob das in Euro ausgewiesene Guthaben
am GIT-Verrechnungskonto der MM eine Geldforderung oder nur einen Anspruch auf -
lediglich von der Bw. abzuwickelnden und zu verrechnenden, aber nicht von ihr
selbst zu erbringenden - Leistungen aus dem GIT-Barter-Pool darstellt, kann
ebenso wie über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur
im Zivilrechtsweg abgesprochen werden, daher war die - nicht mit der
Begründung der Unpfändbarkeit der Forderung eingebrachte - Berufung
entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-W/04
- Stammnummer
- 8036
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF