Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0643-S/06
Pfändung und Überweisung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-S/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter
Narat, vom 4. August 2006 betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land vom 4. August
2006 wurde die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wegen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 142.452,22 bzgl. eines Guthabens
auf dem Abgabenkonto zu St.Nr. a vorgenommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass ein Guthaben für zu viel bezahlte Steuern gepfändet
worden wäre. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom
28. September 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
bescheiderlassende Behörde stützte die abweisende Entscheidung im
Wesentlichen auf den Umstand, dass ein Rückstandsausweis vom 9.6.2006 in
Höhe von € 142.452,22 sowie ein Haftungsbescheid vom 7. Februar
2006 als Grundlage dienten. Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Abgabenanspruches oder die Höhe der Abgaben seien im Veranlagungsverfahren
geltend zu machen. Im darauffolgend gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz wiederholte die Bw. im
Wesentlichen die schon in der Berufung vorgebrachten Argumente und ersuchte um
Rückerstattung des ggstl. Steuerguthabens in Höhe von €
21.087,33.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs.1 Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe
der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen.
Abs.2: Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner
ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3: Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Abs.4: Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten
oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Unstrittig ist nach der Aktenlage dass auf dem Abgabenkonto
der Bw. am 4. August 2006 ein Abgabenguthaben in der Gesamthöhe von €
21.087,33 bestand.
Strittig ist aber zum Ersten, ob die belangte Behörde
zu hohe Steuerbeträge als Maßstab für den angefochtenen Bescheid
herangezogen hat, wie die Bw. vermeint. Die Abgabenbehörde erster Instanz
führt dazu aus, dass die Höhe der Abgabenschuld nicht Gegenstand des
Verfahrens sei und im Veranlagungs- und darauffolgend im Rechtsmittelverfahren
zu klären sei. Damit ist die belangte Behörde im Recht: Im
Pfändungsbescheid sind nach § 65 Abs. 1 zweiter Satz die Höhe der
Abgabenschuld lediglich "anzugeben". Die Abgabenforderung selbst wird nicht
durch den angefochtenen Bescheid begründet und ist deshalb einer Korrektur
im Pfändungsverfahren nicht zugänglich. Ein in eventu bestehendes
Hindernis in Gestalt einer Unschlüssigkeit oder Unpfändbarkeit ist zu
prüfen; derartige Gründe liegen nach Ansicht des UFS nicht vor bzw.
wurden keine derartigen substantiierten Einwendungen erhoben.
Ergänzend ist zu bemerken, dass gem. § 229 BAO
als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen ist. Dieser hat
Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld,
zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die
Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis
vom 9. Juni 2006, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe
von € 142.452,22-- ausweist. Der Zahlungsaufforderung war die Bw. nicht
nachgekommen. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nach Aktenlage nicht, daher war
die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt.
Dem Einwand der Bw. , dass das zum Zeitpunkt der Erlassung
des angefochtenen Bescheides auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben in
Höhe von € 21.087,33 rückzuerstatten wäre, ist zu entgegnen,
dass nach der herrschenden Lehre und ständiger Rechtsprechung des VwGH auch
ein Guthaben pfändbar ist (vgl. Liebig, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar
2001, 221 mit Verweis auf VwGH 13.12.1986, 86/16/0102 mwN). Im Übrigen wird
auch bzgl. dieses Vorbringens auf das Veranlagungsverfahren verwiesen.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung
kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-S/06
- Stammnummer
- 31937
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF