Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2465-W/06
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2465-W/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom 15. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 13. September 2006 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO,
§ 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. September 2006 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 11.850,87
zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in
Höhe von € 129,11 die dem Berufungswerber (Bw.) gegen die B-GmbH
zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem
Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß
§ 290a EO und überwies sie der Republik Österreich bis zur
Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., die am 14. September 2006 erhaltenen Bescheide
uneingeschränkt zurückzuziehen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. September 2006 teilweise statt und schränkte die
Pfändung auf den Betrag von € 10.749,87 ein.
Trotz der Behauptung, dass sein Schriftsatz vom
15. September 2006 keine Berufung sei, beantragte der Bw. in der gegen
die Berufungsvorentscheidung rechtzeitig eingebrachten Eingabe vom
3. Oktober 2006 erneut die Rücknahme der Bescheide vom
13. September 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die
vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das finanzbehördliche und gerichtliche
Vollstreckungsverfahren.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Entsprechend den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung lag der Pfändung ein Rückstandsausweis vom
9. August 2006 zugrunde, sodass die Durchführung eines
Vollstreckungsverfahren zufolge der Bestimmung des § 229 letzter Satz
BAO grundsätzlich zu Recht erfolgte.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes (vgl. Ritz, BAO - Kommentar³,
§ 85 Tz 1). Entgegen den Ausführungen in der Eingabe
vom 3. Oktober 2006 war der Schriftsatz vom
15. September 2006 somit aufgrund des Begehrens auf Aufhebung
(Zurückziehung bzw. Rücknahme) des Bescheides als Berufung zu
werten.
Wird eine Geldforderung des Abgabenpflichtigen
gegenüber einem Drittschuldner gepfändet, so wird diese Forderung nur
auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit geprüft. Ob
die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der
Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil
hervorgeht (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung - Kommentar,
§ 65 Tz. 8).
Laut Aktenlage wurde die Firma B-GmbH am
4. Juli 2006 im Handelsregister gelöscht, sodass eine Forderung
des Bw. gegenüber der B-GmbH tatsächlich nicht bestehen kann.
Demzufolge wurde mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom
15. September 2006 auch die Forderung des Bw. gegenüber der
Rechtsnachfolgerin der B-GmbH erneut gepfändet.
Infolge des bereits aus der Aktenlage hervorgehenden
Umstandes, dass die vermeintlich gepfändete Forderung tatsächlich
nicht besteht, war dieser im Rahmen der gegenständlichen Prüfung zu
beachten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2465-W/06
- Stammnummer
- 26413
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF