Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0839-W/05
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0839-W/05vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 4. Februar 2004 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 45.000,00 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 454,65 die der Abgabenschuldnerin K-GmbH gegen den Berufungswerber
(Bw.) auf Grund des Versäumnisurteiles des Landesgerichtes K, 4C,
zustehende Forderung in Höhe von € 45.000,00 und überwies
sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung
zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der
Bw. unter Vorlage eines notariell beglaubigten Abtretungsvertrages darauf hin,
dass die Firma A keine Nachfolgefirma der K-GmbH sei. Es bestehe weder eine
rechtliche Verbindung noch sei ein gemeinsames Gewahrsam vorhanden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. aus, dass die Berufung nur deshalb erhoben worden
sei, weil die gepfändete Forderung dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe.
Voraussetzung für den Bestand dieser Forderung gegen den Drittschuldner sei
seine Haftung als Geschäftsführer der K-GmbH. Eine derartige Haftung
könne aber nicht einfach angenommen werden. Darüber hinaus sei die
Höhe der gepfändeten Forderung nicht nachvollziehbar und auch nicht
begründet. Es bestehe sohin weder eine Forderung der K-GmbH gegen den Bw.
noch eine Haftung des Bw. für eine Abgabenschuld der K-GmbH.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im §
65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch
nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die
gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so
hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang
nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer
Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem
mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung
eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil
über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im
Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende
Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher
umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene
Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach
erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation
für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus
dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus
der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der
Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht
zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im
abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden
Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch
der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der
gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn
angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese
Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist,
erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen
Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall -
inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies
im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur
Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO
(§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekution, 171).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0839-W/05
- Stammnummer
- 17735
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF