Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0694-S/02
Pfändung Geldforderung; Berufung Drittschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-S/02vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.O., Sk., vom 27. Jänner
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19. Dezember
2001 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§
65 AbgEO, § 71 AbgEO) wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.Dezember 2001 pfändete das
Finanzamt Salzburg-Stadt die der Fa. G-GmbH. gegen B.O. als Inhaber der Agentur
X-P angeblich zustehende Forderung in Höhe von 30.726.-um damit
bestehende Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise einbringlich zu machen.
Gleichzeitig wurde die Forderung der Republik Österreich zur Einziehung
überwiesen. Diese Pfändung erfasste sämtliche Forderungen aus dem
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im Bescheid wurde auf zwei Rechnungen,
jeweils mit Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag, verwiesen. Unter einem wurde
der Drittschuldnerin aufgetragen, die gepfändete Forderung nicht mehr an
die Abgabenschuldnerin zu bezahlen.
Mit gleichem Datum erging an die G-GmbH ein
bescheidmäßiges Verfügungsverbot.
Mit Anbringen vom 27.Jänner 2002 hat der
Berufungswerber (Bw.) gegen den Pfändungsbescheid berufen und im
Wesentlichen vorgebracht, dass er die genannte Firma mehrmals gebeten habe,
einen Teilbetrag direkt an den Kunden zu fakturieren , was bisher nicht passiert
sei. Beim gepfändeten Betrag von ATS 30.726.-handle es sich um einen
Restbetrag aus insgesamt über ATS 110.000.--, der nur theoretisch bestehe,
da die Leistungen in diesem Umfang nicht erbracht wurden. Zudem seien Leistungen
seiner Firma nicht wie vereinbart gegenverrechnet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.Mai 2002 wurde diese
Berufung seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt als unbegründet abgewiesen.
Durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, dass die fakturierten
Leistungen erbracht wurden und die Forderung zurecht bestünde. Eine
Einstellung der Pfändung sei damit nicht möglich.
Durch den am 4.Juni 2002 eingebrachten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Die Ausführungen in der
schriftlichen Stellungnahme der G-GmbH würden als unrichtig
zurückgewiesen, das Leistungsangebot sei gegenüber dem
Kostenvoranschlag reduziert worden. Außerdem bestünden offene
Forderungen seiner Agentur gegen die G-GmbH .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid ist u.a. die Höhe der Abgabenschuld
anzugeben. Die Pfändung der Forderung geschieht dadurch, dass das Finanzamt
dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist
dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und
insbesondere deren Einziehung zu untersagen. Nach Abs. 4 kann der
Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
Im vorliegenden Fall gelangte dem Finanzamt Salzburg-Stadt
zur Kenntnis, dass die G-GmbH dem Berufungswerber im September 2001
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kunstmarkt Salzachgalerien erbracht
hatte. Dem Finanzamt lagen entsprechende Rechnungen vor. Da das Abgabenkonto der
Abgabepflichtigen G-GmbH erhebliche Abgabenrückstände aufwies und
hinsichtlich dieser Rückstände die Vollstreckbarkeit eingetreten war,
hatte die Einbringungsstelle den gesetzlichen Auftrag, mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln diese Abgabenschulden beizutreiben. Nach
Prüfung der Rechnungen wurde daher am 19. Dezember 2001 der angefochtene
Pfändungsbescheid erlassen. Diese Maßnahme erfolgte völlig
zurecht, die Berufungsausführungen können zu keiner anderen
Beurteilung führen. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung leitete das
Finanzamt weitere Ermittlungen ein und forderte den Geschäftsführer
der G-GmbH zur Stellungnahme auf. Dieser gab an, dass nur einmal ein Teilbetrag
von rund ATS 6.000.-direkt an die AM. verrechnet wurde. In jedem Fall sei
der Bw. der Schuldner, die Leistungen seien vertragsgemäß zu 100 %
und mehr erbracht worden. Die eingewendete Gegenverrechnung könne nicht
Platz greifen, weil der Bw. überhaupt keine gegenverrechenbare Leistungen
erbracht habe. Nach diesen Auskünften konnte das Finanzamt davon
ausgehen, dass noch Geldforderungen ausstehen, sodass eine Einstellung der
Pfändung nicht in Frage kam.
Wenn eine Geldforderung des Abgabenschuldners
gegenüber dem Drittschuldner gepfändet wird, so hat das Finanzamt
diese Forderung nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle
Unpfändbarkeit zu prüfen. Ob diese Forderung tatsächlich besteht
oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren.
Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und
Drittschuldner entschieden werden. Sollte eine gepfändete Forderung nicht
(oder noch nicht) bestehen, dann ist die verfügte Pfändung
wirkungslos. Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht also ins
Leere. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung
dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so wird er der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zur Recht bestehenden Umfang
nachkommen und es im Übrigen auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage
ankommen lassen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei Erlassung
des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbescheides die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Die dagegen erhobene Berufung war
demnach als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
27. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-S/02
- Stammnummer
- 24704
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF