Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0063-I/07
Pfändung einer Mietzinsforderung während aufrechter Zwangsverwaltung der Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-I/07vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der bücherlichen Anmerkung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist die Pfändung von Forderungen, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft (Mietzinsforderungen) zum Gegenstand haben, unzulässig, weil diese Mietzinsforderungen aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung der Zwangsverwaltung einer abgesonderten Exekution durch Pfändung entzogen und somit unpfändbar sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO iVm § 103 Abs. 1 EO). Da nach dem Gesetz keine Möglichkeit einer Pfändung der Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der Beendigung der Zwangsverwaltung besteht, wird die im Zeitpunkt der Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben nicht dadurch beseitigt, dass die Zwangsverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird.
Dem Drittschuldner steht nach § 65 Abs. 4 AbgEO der Einwand der Unzulässigkeit der Vollstreckung (bzw. Unpfändbarkeit der Forderung) offen. Nach § 16 Abs. 2 AbgEO ist ein solches Vorbringen als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung zu werten, worüber bescheidmäßig abzusprechen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Offer &
Partner KEG, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, vom
27. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. Juni 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die Exekution wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. 6. 2006 pfändete das Finanzamt
die J. (Abgabenschuldner) gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) zustehenden
Mietzinsforderungen aus der Vermietung eines Geschäftslokals auf der
Liegenschaft in I., X-Gasse 4. Zur Pfändbarkeit der Mietzinse führte
das Finanzamt aus, dass der Mietgegenstand nicht dem Mietrechtsgesetz
unterliege. Zugleich verfügte das Finanzamt die Überweisung der
gepfändeten Geldforderung zur Einziehung bis zur Höhe der
vollstreckbaren Abgabenforderung (250.364,47 €) zuzüglich
Gebühren und Barauslagen (2.506,84 €).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. als Drittschuldnerin am
27. 7. 2006 Berufung mit der Begründung, dass "jene Bescheide, die offenbar
die Grundlage für die jetzige Abgabenexekution bilden", mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2006, 2004/14/0094, aufgehoben worden seien.
Dem Pfändungs- und Überweisungsbescheid sei somit die Rechtsgrundlage
entzogen worden. Weiters verwies die Bw. auf die Bestimmung des § 42 MRG,
wonach auf Mietzinse aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution
geführt werden könne. Zudem sei der als Beilage angeschlossenen
Korrespondenz zwischen der Bw. und dem Zwangsverwalter zu entnehmen, dass "der
Großteil" der gepfändeten Forderung zediert worden sei.
Schließlich sei die Forderungspfändung auch unter dem Gesichtspunkt
unzulässig, dass das Bezirksgericht Innsbruck auf Betreiben des Finanzamtes
zuvor schon die Zwangsverwaltung auf der Liegenschaft in I., X-Gasse 4,
bewilligt habe, welche nach dem Kenntnisstand der Bw. aufrecht sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. 12. 2006 keine Folge. Begründend führte es dazu aus,
dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des
Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des
Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner dem Grunde oder der
Höhe nach zu Recht bestehe, sei nicht im Pfändungsverfahren zu
prüfen. Der Drittschuldner sei aber berechtigt, der Zahlungsaufforderung
nur in dem seiner Ansicht nach bestehenden Umfang nachzukommen.
Mit Schriftsatz vom 19. 12. 2006 stellte der anwaltliche
Vertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Pfändung mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen
kann.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Drittschuldner durch
die Anfechtung des Zahlungsverbotes nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens.
Der Drittschuldner kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine
Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des
Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen
und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu
stellen (vgl. VwGH 27. 3. 2003, 2000/15/0067). Der Drittschuldner
kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig
belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das
Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass die Forderung nicht
pfändbar ist (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, §
65 Tz 21)
Der Einwand der Bw., die dem Exekutionstitel zugrunde
liegenden Bescheide seien mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. 5. 2006, 2004/14/0094, aufgehoben worden, betrifft die
Rechtsbeziehungen des Finanzamtes (Überweisungsgläubiger) zu J.
(Abgabenschuldner). Dieser Einwand, mit welchem offenbar die mangelnde
Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung geltend gemacht werden soll, steht der
drittschuldnerischen Bw. aber nicht zu (vgl. nochmals Liebeg,
a. a. O., § 73 Tz 15). Abgesehen davon übersieht
die Bw., dass in dem von ihr angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht die Rechtmäßigkeit jener Abgabenforderungen strittig war, die
nunmehr zwangsweise eingebracht werden sollen. Die in Vollstreckung gezogenen
Abgabenschuldigkeiten wurden durch das gegenständliche VwGH-Erkenntnis, mit
welchem die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Außenstelle Innsbruck vom 8. 3. 2004, RV/0230-I/02, aufgehoben wurde,
somit nicht berührt.
Der Hinweis in
der Berufung auf § 42 MRG ist ebenfalls nicht berechtigt. Zwar kann im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung Exekution auf Mietzinse nur durch
Zwangsverwaltung geführt werden, jedoch ist die Exekutionsbeschränkung
des § 42 MRG auf Mietobjekte nach § 1 Abs. 4 und 5 MRG nicht
anwendbar (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und
Wohnrecht21, S. 512
oben). Im Streitfall ist aktenkundig, dass sich die gepfändete
Mietzinsforderung auf einen Mietgegenstand im Sinn des § 1 Abs. 4
Z 1 MRG bezieht, weil die von der Bw. gemieteten
Geschäftsräumlichkeiten in einem Gebäude gelegen sind, das ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953
erteilten Baubewilligung (im Jahr 1991) errichtet wurde. Für einen
derartigen Mietgegenstand gelten nur die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und
49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
des Mietrechtsgesetzes.
Was die
behauptete Zession der gepfändeten Forderung betrifft, so hat sich zwar J.
mit Kreditvertrag vom 30. 11./6. 12. 1994 verpflichtet, die ihm zustehenden
Mietzinse aus dem auf der Liegenschaft I., X-Gasse 4, befindlichen Gebäude
an die P-Bank abzutreten. Aus dieser Abtretung ergibt sich aber keine
Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbescheides, sondern
nur dessen allfällige Untauglichkeit als finanzbehördliches
Exekutionsmittel. Das Recht der P-Bank an der zedierten Forderung berechtigt
(nur) diese zur Erhebung eines Widerspruchs nach § 14 AbgEO. Wird
diesem Widerspruch vom Finanzamt nicht dadurch Rechnung getragen, dass es die
Vollstreckung auf das vom Widerspruch betroffene Exekutionsobjekt einstellt, so
ist der Widerspruch mit Klage bei Gericht geltend zu machen (§ 14 Abs. 2
leg. cit.).
Durch den
Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im
§ 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in
Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu
machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid
praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur
Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung
ergebender Gläubigerrechte. Aus der Rechtsnatur dieses Verfahrensschrittes
folgt, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen
Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen
den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen.
Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt gegebenenfalls nur der
Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen
gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung
nur in einem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen.
Für derartige Einwendungen des Drittschuldners ist der Verwaltungsweg
ausgeschlossen (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S.
171).
Der weitere
Einwand, die Forderungsexekution sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt
die dem Abgabenschuldner gegenüber der Bw. zustehende Mietzinsforderung
erst nach Bewilligung der Zwangsverwaltung auf der im Eigentum des
Abgabenschuldners stehenden Liegenschaft in I., X-Gasse 4 gepfändet habe,
besteht hingegen zu Recht. Nach der Aktenlage wurde die Zwangsverwaltung mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. 4. 2006 zu
00 E 00/00 bewilligt und zu TZ. 9999/9999 bücherlich angemerkt.
Mit Gerichtsbeschluss vom 10. 7. 2006 wurde die Zwangsverwaltung
mangels eines entsprechenden Ertrages eingestellt. Die Pfändung der
Mietzinsforderung mit Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom
29. 6. 2006 erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, als die
Zwangsverwaltung noch aufrecht war. Nach § 103 Abs. 1 EO besteht
die Wirkung der Einleitung einer Zwangsverwaltung darin, dass nach
bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung auf die Erträgnisse der
Liegenschaft - unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte - nur im
Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden kann, solange die
Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist. Dies bedeutet, dass
die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten
Exekutionsführung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 EO
(§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO) entzogen und somit unpfändbar
sind (vgl. Angst, EO-Kommentar, § 103, Rz 2).
Im
Berufungsfall hat das Finanzamt nach der bücherlichen Anmerkung der
Zwangsverwaltung bzw. nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter
Forderungen gepfändet, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft
(Mietzinsforderungen) zum Gegenstand hatten. Diese Mietzinsforderungen waren
aber - wie bereits erwähnt - einer abgesonderten Exekution durch
Pfändung nicht zugänglich, weil sich aus § 103 Abs. 1 EO die
Unzulässigkeit einer anderen Exekution (als die Zwangsverwaltung) ergibt
(vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 102, Rz 1). Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die im Zeitpunkt der Vornahme der
Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben auch nicht dadurch
beseitigt, dass die Zwangsverwaltung in der Folge eingestellt wurde. Denn nach
dem Gesetz besteht keine Möglichkeit einer Pfändung der
Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der
Beendigung der Zwangsverwaltung (vgl. Heller/Berger/Stix, Kommentar zur
Exekutionsordnung II, 1025, mwN).
Wie bereits
erwähnt, steht der Einwand der Unzulässigkeit der
Exekutionsführung im oben dargelegten Umfang auch dem Drittschuldner offen
(§ 65 Abs. 4 AbgEO). Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, muss dies aufgrund der Bestimmung
des § 16 Abs. 2 AbgEO als Antrag auf Einstellung der Exekution
gewertet werden. Über ein diesbezügliches Vorbringen ist
bescheidmäßig abzusprechen (vgl. nochmals Liebeg, a. a. O.,
§ 16 Tz 14).
Da das
Vorbringen der Bw. bezüglich der Unzulässigkeit der Pfändung im
Grunde des § 103 Abs. 1 EO zu Recht bestand, war der Berufung
stattzugeben und die Einstellung der Exekution gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 2 AbgEO unter Aufhebung aller bisher vollzogenen
Vollstreckungsakte auszusprechen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bescheid über die Einstellung
auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des
Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern bzw. abzuschreiben sind. Wurde die
Einstellung deshalb verfügt, weil sich der die Kostenpflicht
auslösende Vollstreckungsakt (nachträglich) als unzulässig
erweist, weil bei seiner Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, so
entfällt auch die Kostenpflicht (VwGH 27.1.1994, 92/15/0176).
Da die
Pfändung wegen des im § 103 Abs. 1 EO festgelegten Verbotes einer
abgesonderten Exekutionsführung unzulässig war, bestehen auch die
darauf entfallenden Kosten in Höhe von 2.506,84 € nicht zu Recht.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 103 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-I/07
- Stammnummer
- 27662
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF