Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0029-Z3K/04
Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z3K/04vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob eine gepfändete Geldforderung tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Diese Forderung wird nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit und eventuellen Unpfändbarkeit geprüft. Soweit eine gepfändete Forderung nicht besteht, geht die Exekution ins Leere.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 16. Februar
2004, GZ. 500/11934/6/2003, betreffend Pfändung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 26. Jänner
2004, GZ. 500/11934/4/2003, wurde beim Bf. eine Geldforderung einer zum
damaligen Zeitpunkt bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß
§ 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Die Zustellung
erfolgte mit Datum vom 5. Februar 2004 durch Hinterlegung.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 erhob der Bf. gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und brachte begründend vor, dass die
Abgabenschuldnerin seit 6. Februar 2004 nicht mehr bei ihm beschäftigt
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2004, GZ.
500/11934/6/2003, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass eine durchgeführte
Schlüssigkeitsprüfung den möglichen Bestand einer pfändbaren
Forderung ergab, weshalb der Pfändungsbescheid zu Recht ergangen sei.
Sollte die Forderung tatsächlich nicht mehr bestehen, gehe die
Forderungspfändung ohnehin ins Leere.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 16. März 2004 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
wiederholend ausgeführt, dass die Abgabenschuldnerin seit 6. Februar 2004
nicht mehr bei ihm beschäftigt sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 kann der Drittschuldner
das Zahlungsverbot anfechten. Durch das Recht, das Zahlungsverbot anzufechten,
wird der Drittschuldner jedoch nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er
kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre
eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen
den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die
Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 12.11.1980,
3276/80). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die
Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge
erteilt werden, dass das Zahlungsverbot dem Gesetz nicht entspricht oder dass
die Forderung nicht pfändbar ist.
Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist
nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (OGH 18.12.1996, 3
Ob 98/95; 23.2.1998,3 Ob 377/97f; 25.7.1999 3 Ob 133/99a). Hierüber kann
nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner
entschieden werden. Sollte eine gepfändete Forderung nicht bestehen, dann
ist die Pfändung wirkungslos (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Die
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (VwGH 20.10.1993,
90/13/0046). Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldner durch das
Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung
ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung
erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen
kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit
vorliegt.
Ein Widerspruch mit den vorgenannten Ausführungen ist
weder dem Pfändungsbescheid noch der in Streit gezogenen
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z3K/04
- Stammnummer
- 9716
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF