Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1575-W/04
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1575-W/04vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 15. September 2004
betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß
§ 65 AbgEO entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. September 2004 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 83.551,00 die der
Abgabenschuldnerin K-GmbH gegen die Berufungswerber (Bw.) aus vertraglichen
Verpflichtungen (Werkverträge, Kaufverträge, Versicherungen) angeblich
zustehende Forderung in Höhe von € 83.551,00.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der Auftrag zwischen der Bw. und der K-GmbH am
14. September 2004 gekündigt worden sei. Alle Forderungen seien laut
Beilage beglichen. Die Bw. beantrage daher den angefochtenen Bescheid vom
15. September 2004 aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Das dem Drittschuldner im §
65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch
nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die
gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so
hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang
nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer
Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem
mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung
eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil
über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im
Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1575-W/04
- Stammnummer
- 19079
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF