Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2372-W/06
Pfändung einer bereits verpfändeten Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2372-W/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CF, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 21. Juni 2006 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 pfändete das
Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 204.437,93 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 2.048,33 die dem Berufungswerber (Bw.) gegen die P zustehende
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge
gemäß
§ 290a EO und überwies sie der Republik
Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur
Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass alle Bescheide, welche die Finanz
auf Grund des Liquidationsergebnisses ausgestellt habe, mangels
Gutgläubigkeit und kriminell ergangenen Liquidationsergebnisses
ungültig seien und aufgehoben werden müssten.
Ferner sei mittels Notariatsaktes bezüglich Alimente,
welchen seinen Kindern A und C zustünden, die Differenz bis zum
Existenzminimum diesen zugesprochen worden. Dies gelte für den Zeitraum
10. Juni 1997 bis 1. September 1997 und ab
1. Jänner 1998 bis heute auch rückwirkend und für die
Zukunft. Das heiße, dass das Verfügungsverbot auch aus diesem Grund
wirkungslos sei. Da beide Technik studieren würden, werde dieser Zustand
bis zu 15 Jahren andauern. Da der Bw. selbst nichts habe und nur über ein
Existenzminimum verfüge, beantrage er Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Da
der Bw. praktisch nur mehr in Südostasien leben werde und die Post dort
sehr unzuverlässig sei, ersuche er um Zuteilung eines Steuerberaters in
Verfahrenshilfe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass er bereits einen Antrag auf
Wiederaufnahme gestellt habe. Da also die rechtliche Grundlage der Steuerschuld
nicht gegeben sei, ergebe sich auch schlüssig, dass alle Folgehandlungen
ebenfalls nichtig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom 21. Juni 2006
über € 204.437,93 zugrunde liegt, sodass das gegenständliche
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens
eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter
Satz BAO zu Recht erfolgte.
Dem Einwand, dass die Forderung hinsichtlich der Differenz
bis zum Existenzminimum den Kindern mit Notariatsakt bezüglich der ihnen
zustehenden Alimente zugesprochen worden sei, ist zu entgegnen, dass von
mehreren Gläubigern die Pfändung derselben Forderung erwirkt werden
kann. Auch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.5.1990, 90/14/0020) nicht Gegenstand der Prüfung im
Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bw.
gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen
Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte
die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere.
Der Bestand der Forderung ist daher im
Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und
dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt.
Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Berufung
ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit.
Zum Antrag des Bw. auf Verfahrenshilfe ist zu bemerken,
dass gemäß
§ 313 BAO die Parteien die ihnen im
Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Allerdings
haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie
über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch
mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk
aufzunehmen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2372-W/06
- Stammnummer
- 27110
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF