…Summe der vorangemeldeten (bzw. anstelle einer Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorausgezahlten) Umsatzsteuer. Die Entrichtung von Umsatzsteuer (also der bloße Zahlungsvorgang) hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabennachforderung laut Umsatzsteuerjahresbescheid. Auch bei der Festsetzung der Abgabennachforderung ist es nicht von Bedeutung, ob die ob einbehaltene…
…9. Februar 2007 wies die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem die oben angeführte Berufung gemäß § 276 BAO vollinhaltlich ab und führte im Begründungsteil der Entscheidung aus, dass dem Berufungsbegehren im Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 vom 11. Juli 2006 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, sodass die Berufung gemäß …
…die Berufungsentscheidungen abändern, aufheben oder ersetzen, die Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart habe dem Berufungsvorbringen zufolge dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 eine von der Berufungsentscheidung betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen 06/2001, 07/2001, 08/2001, 11/2001…
…BAO) gestellt worden. Die Zahlungsfrist 15.2.2006 hätte somit unmöglich eingehalten werden können. b) Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2006 In der Berufung vom 25.8.2008 gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 sei die Aussetzung der Einhebung der restlichen Umsatzsteuer 2006 beantragt worden. Für 2006 sei gemäß…
…wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am 29. Mai 2006 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003, dem das Finanzamt ebenfalls die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung zu Grunde legte. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Bw…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch die Mag. Christoph Oberleitner SteuerberatungsOHG, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 30. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, jeweils vom 28. November 2003 betreffend…
…96/16/0285). Daraus ergibt sich, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid, also über die Nachforderung abzusprechen ist, wobei die für die einzelnen Voranmeldungszeiträume vorgenommenen Voranmeldungen bzw. Festsetzungen von Umsatzsteuer sowie die Vorauszahlungen von Umsatzsteuer, sofern sie für den…
…Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 (Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide) vom 30. November 2005 wurde die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt. Für den gesamten Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am 6. Mai 2008 erlassen. In § 274 BAO…
…die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn - was im Berufungsfall nicht zutrifft - für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Da der Ausspruch einer Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid ein Bestandteil von dessen Spruch ist, ist eine dagegen gerichtete Berufung zulässig…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vertreten durch Dr. Karl Schirl, Masseverwalter, 1010 Wien, Krugerstr. 17/3, vom 24. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. August 2010 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden…
…wann der Bf. Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erlangt habe. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 sei am 19. Dezember 2000 eingereicht und der Umsatzsteuerjahresbescheid am 5. Februar 2001 erlassen worden. Die Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund sei daher spätestens mit der Zustellung des Bescheides im Februar 2001 erlangt worden, weshalb der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberater, vom 28. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finzanzamtes vom 16. Jänner 2008 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise statt gegeben. Die getroffenen Feststellungen sind den angeschlossenen Berechnungsblättern…
…November 2011 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2009 erlassen, der inhaltlich dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner bis April 2009 entspricht. Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Aufgrund der Bestimmung des § 274 BAO gilt die Berufung nunmehr als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet. In der am 13…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch glp linz steuerberatungsgmbh, 4020 Linz, Hafenstraße 2a, vom 6. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Dipl.-Kfm. Christian Zeindlhofer, MBA, vom 28. November 2007…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberater, vom 6. Februar 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 25. Jänner 2012 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen…
…Minuten und bei H mit ca. 45 Minuten angegeben. h) Am 25. März 2008 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2006. i) Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2008 (S 52 f./Abschnitt "Berufung" V-Akt) wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid…
…die sich gegen einen Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet beurteilt werden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung…
…den Monat November 2004 die Feststellungen der Betriebsprüfung bei einer Umsatzsteueraußenprüfung betreffend den Zeitraum April 2004 bis Jänner 2005 zu Grunde. In der Folge hat die Abgabenbehörde erster Instanz für den gesamten Veranlagungszeitraum 2004 am 4. Juli 2006 einen Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen. Gemäß § 274 BAO gilt…
…festsetzte. Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 hat die Bw ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2004 ist der über den Voranmeldungszeitraum absprechende Festsetzungsbescheid für Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden…
…keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2 Aufl., Rz 14 zu § 273). Da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 vor Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Oktober 2002 erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen. Wien, 11. Mai 2004