Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0074-W/05
Keine Anwendung des § 274 BAO auf USt-Jahresbescheid nach USt-VZ-Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-W/05vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis August 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Ergebnisse einer von Oktober 2003 bis
Jänner 2004 bei der Bw., einer GmbH, durchgeführten USO-Prüfung
wurden Vorsteuern nicht anerkannt, da die Rechnungen nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994
entsprachen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ am
8. März 2004 den entsprechenden Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2003.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben
und darin die oa. Nichtanerkennung von Vorsteuern bekämpft; nach
Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. am
3. Dezember 2004 den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Am 17. Jänner 2005 wurde das Rechtsmittel dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Vor Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz
wurde durch das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 mit Datum 3. Juni 2008
erlassen; die strittigen Vorsteuerbeträge wurden damit ebenfalls nicht
anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 274 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines
mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO idF
BGBl. I Nr. 97/2002 hat die Abgabenbehörde eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Mit dem
streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom
8. März 2004 für den Zeitraum Jänner bis August 2003 wurde
die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der USO-Prüfung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz festgesetzt. Für den gesamten
Veranlagungszeitraum 2003 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am 3. Juni
2008 erlassen.
Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit nur
eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Demnach würden
weiters nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen
hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine Rechtswirkung entfalten und
somit ins Leere gehen. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet
(VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011; VwGH 26.3.2003, 2001/13/0302;
VwGH 19.12.2007, 2004/13/0172; VwGH 29.10.2003, 2001/13/0007;
VfGH 30.9.1997, B 2557/96; Ritz,
BAO3, § 273
Tz 14).
Im gegenständlichen Fall
bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis August 2003 aufgrund der
Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates stellt der Umsatzsteuerjahresbescheid im
Verhältnis zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen weitergehenden
Bescheid dar (siehe VwGH 14.9.1993, 93/15/0062). Es fehlt hier an der
Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass der Jahresbescheid
nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. UFS 3.8.2005,
RV/0939-W/05; UFS 25.6.2007, RV/0342-L/05; UFS 22.1.2008,
RV/2706-W/07).
Ein Bescheid ist nur dann im
Verhältnis zu einem anderen Bescheid als ändernder Bescheid iSd
§ 274 BAO zu verstehen, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der
geänderte Bescheid. Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet,
der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch
als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet
beurteilt werden.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid
ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren
Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die
Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Der
Jahresveranlagungsbescheid tritt somit nicht an die Stelle des angefochtenen
Bescheides.
Insoweit ist die Bestimmung des
§ 274 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 nicht auf
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide
anzuwenden. Mangels eines an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden
späteren Bescheides ist von der in der genannten Bestimmung normierten
Weitergeltung der Berufung nicht auszugehen.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 8. März 2004 ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Bescheid richtet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheidzeitlich begrenzte WirkungRechtsbestandVoranmeldungszeitraumWeitergeltung der BerufungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-W/05
- Stammnummer
- 35173
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF