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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1330-W/03

Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid hat bei Erlassung des Jahresbescheides keine Rechtswirkung mehr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1330-W/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch GWT Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2002 entschieden:   Die Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 3. April 2003 hat das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2002 festgesetzt. Die Bw. hat am 6. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 3. April 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen, worauf von der Bw. am 30. Juli 2003 der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt wurde. Am 18. März 2004 wurde vom Finanzamt der gemäß § 200 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2002 erlassen.   Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine zum Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2 Aufl., Rz 12 zu § 273). Nach der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2 Aufl., Rz 14 zu § 273). Da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 vor Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Oktober 2002 erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen. Wien, 11. Mai 2004  

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuervorauszahlungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheidRechtswirkungBerufungunzulässig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1330-W/03
Stammnummer
9737
Gültig
11.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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