Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1330-W/03
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid hat bei Erlassung des Jahresbescheides keine Rechtswirkung mehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1330-W/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GWT Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. April 2003
hat das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2002 festgesetzt. Die
Bw. hat am 6. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 3. April 2003 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003
als unbegründet abgewiesen, worauf von der Bw. am 30. Juli 2003 der Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt wurde.
Am 18. März 2004 wurde vom Finanzamt der gemäß
§ 200 BAO
vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2002 erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie
unzulässig ist.
Eine zum Zeitpunkt der
Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der
angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet
(vgl. Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2 Aufl., Rz 12 zu §
273).
Nach der Rechtssprechung der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der
Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2 Aufl., Rz 14 zu § 273).
Da der
Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 vor Erledigung der Berufung gegen den
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Oktober 2002 erlassen wurde, war die Berufung
als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Wien,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1330-W/03
- Stammnummer
- 9737
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF