Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0987-W/06
Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-W/06vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Karl Scholik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23.
Bezirk betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate
März und April 2005
entschieden: Die
Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde eine den Zeitraum März bis Juni 2005
betreffende Außenprüfung zum Gegenstand Umsatzsteuer vorgenommen,
deren Ergebnis (dokumentiert in Niederschrift und Bericht über das Ergebnis
der Außenprüfung vom 29. November 2005) die Erlassung der Bescheide
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März
und April 2005 vom 30. November 2005 zur Folge hatte.
Die Bw. erhob mit Anbringen vom 23. Dezember 2005
Berufung gegen diese Bescheide und beantragte die Anerkennung des Abzuges der
strittigen Vorsteuerbeträge in Höhe von € 88.660,00 für den
Zeitraum März 2005 und von € 4.000,00 für den Zeitraum April
2005.
Die Berufung wurde mit Schreiben des Finanzamtes Wien
1/23 vom 15. Mai 2006 (samt Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
und der von der Bw. erstatteten Gegenäußerung) dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Vor Entscheidung durch den unabhängigen
Finanzsenat wurde vom nunmehr örtlich zuständigen Finanzamt Wien
12/13/14 Purkersdorf am 6. Mai 2008 der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2005 erlassen, wobei der Abzug der strittigen Vorsteuerbeträge ebenfalls
nicht anerkannt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005
(Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide) vom 30. November 2005 wurde die Umsatzsteuer
entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt. Für den gesamten
Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am 6. Mai 2008
erlassen.
In § 274 BAO, BGBl.Nr. I 194/1961 idF BGBl. I Nr.
97/2002, ist folgendes normiert: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem
Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären."
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine
Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig
ist.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang
anfechtbar, hat aber insoweit nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit
der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird.
Daraus folgt, dass eine nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigung hinsichtlich des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides keine
Rechtswirkung entfalten und somit ins Leere gehen würde. Eine meritorische
Berufungserledigung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
der Behörde belastet (vgl. VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011; 26.3.2003,
2001/13/0302; 19.12.2007, 2004/13/0172).
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall,
dass die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für die Kalendermonate März und April 2005 aufgrund der Wirksamkeit
des gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 erlassenen Bescheides betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand
angehören.
Ein Umsatzsteuerjahresbescheid stellt im Verhältnis zu
einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen weitergehenden Bescheid dar (vgl.
VwGH 14.9.1993, 93/15/0062), so dass es an der Zeitraum- und damit verbunden an
der Sachidentität ermangelt. Demnach kann ein Umsatzsteuerjahresbescheid
nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten (vgl. UFS 3.8.2005, RV/0939-W/05;
25.6.2007, RV/0342-L/05; 22.1.2008, RV/2706-W/07; 26.3.2008,
RV/1815-W/06).
Ein Bescheid ist nur dann im Verhältnis zu einem
anderen Bescheid als ändernder Bescheid im Sinne des § 274 BAO zu
verstehen, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid. Eine
Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der lediglich einen
Teilbereich eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht als gegen sämtliche
weitere Voranmeldungszeiträume des betreffenden Jahres gerichtet gewertet
werden.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 vom 6. Mai 2008 ist ein
eigenständiger Erstbescheid. Er trat neben die angefochtenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die Kalendermonate März und
April 2005 mit der Rechtswirkung, dass diese außer Kraft gesetzt wurden.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 trat somit nicht an die Stelle der
berufungsgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide.
Da § 274 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 nicht auf
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide
anzuwenden ist, kann mangels eines an die Stelle der angefochtenen Bescheide
tretenden späteren Bescheides nicht von der in der genannten Bestimmung
normierten Weitergeltung der Berufung ausgegangen werden.
Die Berufung vom 23. Dezember 2005 gegen die Bescheide
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März
und April 2005 ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen nicht mehr dem
Rechtsbestand angehörende Bescheide richtet.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-W/06
- Stammnummer
- 34812
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF