Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2706-W/07
Ein Umsatzsteuerjahresbescheid tritt als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2706-W/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., W., Mpl.X, vertreten durch Dr.
Wilhelm Kryda, Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37/2, vom
27. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk, vertreten durch Höfrätin Dr. Edith Satovitsch, vom
10. November 2006 betreffend die Gegenstandsloserklärung einer
Berufung (§§ 256 Abs. 3 und 274 BAO) für das Jahr 2004
entschieden:
Der
Gegenstandsloserklärungsbescheid war aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
war im Jahr 2004 im Bereich Import und Export tätig. Das Finanzamt hat nach
einem Betriebsprüfungsverfahren den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom
16. November 2004 betreffend die Monate Jänner bis April 2004 erlassen und
eine Umsatzsteuer in Höhe von 127.158,21 € vorgeschrieben.
Auf Grund der am 13.
Dezember 2004 gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobenen Berufung hat das
Finanzamt am 28. Juli 2005 dem Bw. im Wege einer Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung den genannten Betrag gutgeschrieben.
Die Abgabenbehörde
erster Instanz erließ in der Folge am 11. Juli 2006 einen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem es die Umsatzsteuer in
Höhe von 114.058,72 € festsetzte. Eine Gegenüberstellung
dieser Umsatzsteuerfestsetzung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag in
Höhe von 151.308,18 € hat eine Gutschrift im Ausmaß von
37.249,46 € ergeben.
Am 10. November 2006
erklärte das Finanzamt die Berufung vom 13. Dezember 2004 gegen den
Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß
§ 274
BAO als gegenstandslos, da dem darin geäußerten Begehren durch den
Umsatzsteuerbescheid vom 11. Juli 2006 für das Jahr 2004 entsprochen worden
wäre.
Im dagegen erhobenen
Rechtsmittel vom 27. November 2006 führte der Bw. vertreten durch seinen
steuerlichen Vertreter aus, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer doppelt
vorgeschrieben habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2007 wies die Abgabenbehörde erster
Instanz unter anderem die oben angeführte Berufung gemäß
§
276 BAO vollinhaltlich ab und führte im Begründungsteil der
Entscheidung aus, dass dem Berufungsbegehren im Umsatzsteuerjahresbescheid 2004
vom 11. Juli 2006 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, sodass die
Berufung gemäß
§ 274 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu
erklären gewesen wäre. Die in der Berufung vorgebrachte
Doppelvorschreibung der Umsatzsteuer in Höhe von 127.158,51 €
entspreche nicht den auf dem Steuerkonto ausgewiesenen Belastungen. Die
tatsächliche Umsatzsteuerbelastung für das Jahr 2004 beträgt
114.058,72 €. Der am 10. November 2006 dem Konto angelastete Betrag in
Höhe von 127.158,51 € wäre auf Grund der Aussetzung der
Einhebung gutgeschrieben worden und daher wieder anzulasten gewesen, sodass sich
per Saldo keine zusätzliche Belastung ergeben würde.
Im Vorlageantrag
führte der Bw. aus, dass das Finanzamt im entsprechenden Buchungsprotokoll
die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April 2004 sowohl am 16.
November 2004 als auch am 10. November 2006 belastet habe und dies somit zu
Unrecht eine zweifache Belastung bedeuten würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 16. November 2004 für die Monate
Jänner bis April 2004 folgte die Abgabenbehörde erster Instanz den
Ergebnissen einer Umsatzsteueraußenprüfung betreffend den Zeitraum
Februar 2003 bis April 2004.
In der Zwischenzeit hat
das Finanzamt für den gesamten Veranlagungszeitraum 2004 am 11. Juli 2006
einen Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.
Gemäß
§
274 BAO gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen
Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet.
Der Bescheid über
die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur eine
zeitlich begrenzte Wirkung, wonach er mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes würden nach Wirksamwerden des Jahresbescheides
ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine
Rechtswirkungen entfalten und somit ins Leere gehen (VwGH 30.5.2001,
2000/13/0011).
Daraus ist für den
konkreten Fall abzuleiten, dass der Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis April 2004 infolge der
Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2004 gemäß
§ 21 Abs.
4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Aus der Sicht, dass der
Umsatzsteuerjahresbescheid ein weitergehender Bescheid ist (VwGH 14.9.1993,
93/15/0062) fehlt es an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität,
sodass dieser nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum
betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. UFS 3.8.2005,
RV/0939-W/05, UFS 25.6.2007, RV/0342-L/05). Ein Bescheid bildet nur dann im
Verhältnis zu einem anderen einen ändernden Bescheid iSd § 274
Abs 1 BAO, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid (vgl.
VwGH 13.10.1983, 82/15/0176).
Der
Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger
Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hinsichtlich der
kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die
Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Er tritt aber nicht an
deren Stelle und kann insoweit die Bestimmung des § 274 BAO idF des
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die eine Weitergeltung der Berufung gegen einen
Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden spätern Bescheid
normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide nicht angewendet werden.
Aus diesem Grund
hätte das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April 2004
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückweisen müssen, da diese gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Bescheid gerichtet war.
Der
Gegenstandsloserklärungsbescheid, der auf Basis der Bestimmung des §
274 BAO ergangen ist, wonach eine noch unerledigte Berufung, die gegen einen
früheren Bescheid erhoben wurde, als gegen den nachfolgenden späteren
Bescheid gerichtet gilt, war somit mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht
zu Recht ergangen und daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufzuheben.
Wien, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2706-W/07
- Stammnummer
- 31515
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF