Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0939-W/05
§ 274 idF des AbgRmRefG auf USt-Festsetzungsbescheide und USt-Veranlagungsbescheide nicht anwendbar:
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0939-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass auch ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheid tritt, doch tritt dieser nicht nur an dessen Stelle, sondern geht darüber hinaus. Im Verhältnis zu anderen von Ritz (BAO-Handbuch, Lindeverlag, § 274, Seite 187, 188) genannten Fällen mangelt es in diesen Fällen insbesondere an einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer Sachidentität.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 15. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2004 vom
9. September 2004 und den Vorlageantrag vom
10. März 2005 entschieden:
Die Berufung und der
Vorlageantrag werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegenständlich ist infolge des Vorlageantrages vom
10. März 2005 über die gegen den gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 gerichtete Berufung
vom 15. September 2004 zu entscheiden.
Nach der elektronischen Aktenlage langte bei der Amtspartei
am 28. Juni 2005 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Jahr 2004 ein, worüber die Amtspartei mit Abgabenbescheid vom
11. Juli 2005 entschied und die Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 mit einer Gutschrift von € 62,74 festsetzte. Gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 hat die Bw ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom
14. Juli 2005 Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das
Jahr 2004 ist der über den Voranmeldungszeitraum absprechende
Festsetzungsbescheid für Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden, dh, er existiert nicht mehr. Damit ist die gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 erhobene Berufung nun
nicht mehr gegen einen Bescheid gerichtet, weshalb sie sich nunmehr als
unzulässig (geworden) erweist. Dieses Schicksal teilt auch der
Vorlageantrag.
Wegen der ha. bekannten Rechtsansicht der Bw zu § 274
BAO wird auf die in der an sie ergangenen Berufungsentscheidung vom
22. Februar 2005, RV/0939-W/04, ausführlich dargestellte
Rechtslage und die unter Punkt 2.3. der erwähnten
Berufungsentscheidung ebenfalls ausführlich dargelegte rechtliche
Würdigung verwiesen.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheidUmsatzsteuerveranlagungWeitergeltung von Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0939-W/05
- Stammnummer
- 17488
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF