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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0939-W/05

§ 274 idF des AbgRmRefG auf USt-Festsetzungsbescheide und USt-Veranlagungsbescheide nicht anwendbar:

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0939-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass auch ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheid tritt, doch tritt dieser nicht nur an dessen Stelle, sondern geht darüber hinaus. Im Verhältnis zu anderen von Ritz (BAO-Handbuch, Lindeverlag, § 274, Seite 187, 188) genannten Fällen mangelt es in diesen Fällen insbesondere an einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer Sachidentität.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 15. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2004 vom 9. September 2004 und den Vorlageantrag vom 10. März 2005 entschieden: Die Berufung und der Vorlageantrag werden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Gegenständlich ist infolge des Vorlageantrages vom 10. März 2005 über die gegen den gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 gerichtete Berufung vom 15. September 2004 zu entscheiden. Nach der elektronischen Aktenlage langte bei der Amtspartei am 28. Juni 2005 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 ein, worüber die Amtspartei mit Abgabenbescheid vom 11. Juli 2005 entschied und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit einer Gutschrift von € 62,74 festsetzte. Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 hat die Bw ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2004 ist der über den Voranmeldungszeitraum absprechende Festsetzungsbescheid für Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, dh, er existiert nicht mehr. Damit ist die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 erhobene Berufung nun nicht mehr gegen einen Bescheid gerichtet, weshalb sie sich nunmehr als unzulässig (geworden) erweist. Dieses Schicksal teilt auch der Vorlageantrag. Wegen der ha. bekannten Rechtsansicht der Bw zu § 274 BAO wird auf die in der an sie ergangenen Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2005, RV/0939-W/04, ausführlich dargestellte Rechtslage und die unter Punkt 2.3. der erwähnten Berufungsentscheidung ebenfalls ausführlich dargelegte rechtliche Würdigung verwiesen. Wien, am 3. August 2005

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheidUmsatzsteuerveranlagungWeitergeltung von Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0939-W/05
Stammnummer
17488
Gültig
03.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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