Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/06
Weitergeltung von Berufungen im Sinne des § 274 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/06vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., B.G.K., (nunmehr: W,
H.Wegxy), damals vertreten durch Robert Korn, 1030 Wien,
Radetzkystraße 12/2/20, vom 30. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vertreten durch HR Dr. Edith Satovitsch, vom
19. September 2005 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Monat November 2004 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Personengesellschaft,
ihr Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art.
Das Finanzamt versagte mit Bescheid betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für November 2004 vom 19. September 2005 die
Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 200.100,00 €
aus dem Einkauf von Kugelschreibern, die die Bw. in der Folge an ein Unternehmen
in L. weiterveräußert habe. Die Behörde folgte dabei der Ansicht
der Betriebsprüfung anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung
bei der Bw. betreffend den Zeitraum April 2004 bis Jänner 2005.
Die Betriebsprüfung ging in ihrem Prüfungsbericht
davon aus, dass die von der F.G.A.GmbH an die Bw. am 8. November 2004
fakturierte Lieferung von Kugelschreibern im Ausmaß von 1,000.500,00
€ tatsächlich nicht erbracht worden sei. Es liege vielmehr ein
Scheingeschäft vor und könne der Bw. überdies aus dem Grund, da
sie bis dato über den besagten Umsatz keinen Lieferschein vorgelegt hatte,
der beantragte Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.
Die Bw. erhob gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für den November 2004 durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung und
wendet sich gegen die Annahme der Betriebsprüfung, dass die
Kugelschreiberlieferung an die Bw. gar nicht beabsichtigt gewesen wäre,
zumal die Bw. ein "lebendes" Unternehmen sei, das den Verkauf von
Gebrauchsartikel zum Gegenstand gehabt habe, wozu auch Kugelschreiber
zählen würden. Der von der Betriebsprüfung gewünschte
Lieferschein könne zudem vorgelegt werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
am 29. Juni 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Das
Finanzamt erließ am 4. Juli 2006 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für
das Jahr 2004. Es ersuchte überdies die Bw. schriftlich am 27. Oktober
2006, der Behörde mitzuteilen, ob die gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2004 eingebrachte Berufung
auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelte.
Der steuerliche Vertreter der Bw. teilte am 10. November
2006 mit, dass - wie oben erwähnt - die gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2004 eingebrachte Berufung
auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2004 gerichtet
gelte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt legte dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
vom 19. September 2005 für den Monat November 2004 die Feststellungen der
Betriebsprüfung bei einer Umsatzsteueraußenprüfung betreffend
den Zeitraum April 2004 bis Jänner 2005 zu Grunde.
In der Folge hat die Abgabenbehörde erster Instanz
für den gesamten Veranlagungszeitraum 2004 am 4. Juli 2006 einen
Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.
Gemäß
§ 274 BAO gilt, wenn ein Bescheid an
die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Der Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur eine
zeitlich begrenzte Wirkung, wonach er mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes würden nach Wirksamwerden des Jahresbescheides
ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine
Rechtswirkungen entfalten und somit ins Leere gehen (VwGH 30.5.2001,
2000/13/0011).
Daraus ist für den konkreten Fall abzuleiten, dass der
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für November 2004 vom
19. September 2005 infolge der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2004
vom 4. Juli 2006 gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem
Rechtsbestand angehört. Aus der Sicht, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid
ein weitergehender Bescheid ist (VwGH 14.9.1993, 93/15/0062) fehlt es an der
Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass dieser nicht an die
Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. UFS 3.8.2005 RV/0939-W/05;
25.6.2007, RV/0342-L/05; 22.1.2008, RV/2706-W/07). Ein Bescheid bildet nur dann
im Verhältnis zu einem anderen einen ändernden Bescheid iSd § 274
Abs 1 BAO, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid (vgl.
VwGH 13.10.1983, 82/15/0176).
Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der
als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung
tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Er tritt
aber nicht an deren Stelle und kann insoweit die Bestimmung des § 274 BAO
idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die eine Weitergeltung der Berufung gegen
einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren
Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide nicht angewendet werden.
Vor diesem Hintergrund vermochte auch das Schreiben des
steuerlichen Vertreters der Bw. vom 10. November 2006, wonach die Berufung gegen
den gegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den
erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelte, an der oben dargelegten
rechtlichen Konsequenz nichts zu ändern, zumal die gegenständliche
Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid
gerichtet war.
Selbst wenn das Schreiben vom 10. November 2006 als
Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid zu interpretieren gewesen
wäre, wäre es als verspätet anzusehen.
Aus diesem Grund war die Berufung gemäß
§
289 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen und konnte deshalb nach
§ 284 Abs. 3 BAO eine Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung unterbleiben.
Wien, am 30.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/06
- Stammnummer
- 34534
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF