Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0285-G/05
Berufung gegen die Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid: Zurückweisung der Berufung unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-G/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung gegen die Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid ist zulässig, weil die Abgabennachforderung Spruchbestandteil ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch A-B-T Treuhand
Mag. Grubhofer & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
5020 Salzburg, Mauracherstr. 9, vom 24. April 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom
20. April 2004 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit dem Betriebsgegenstand "Messebau". Im
Jahr 2001 hat die Bw für andere ausländische Unternehmer,
nämlich die M-GmbH sowie die Firmen A und M, Messestände zur
Verfügung gestellt. Die Arbeiten umfassten den Transport der Bauteile von
Deutschland nach Österreich und zurück sowie den Aufbau und Abbau des
Standes (laut Schreiben vom 8. August 2001).
Strittig ist, ob jene Umsätze, für die
Umsatzsteuer von der M-GmbH gemäß
§ 27
Abs. 4 UStG einzubehalten war (und von der die Bw annimmt, dass sie an
das Finanzamt abgeführt wurde), bei der Festsetzung der Umsatzsteuer im
Jahresbescheid zu erfassen sind und ob die Abgabennachforderung um diese
Umsatzsteuer zu kürzen ist.
Für den Voranmeldungszeitraum März 2001
meldete die M-GmbH im Namen der Bw beim Finanzamt Umsatzsteuer im Betrag von
42.410 S an. Dieser Betrag wurde am 23. Juli 2001 am Abgabenkonto
der Bw als Lastschrift verbucht.
Mit Faxschreiben vom 18. September 2001 teilte
die Bw durch Ihren in Deutschland ansässigen steuerlichen Vertreter mit,
dass die Bw keine Voranmeldung eingereicht habe, weshalb auch keine
Umsatzsteuerschuld bestehe (ebenso im "Einspruch" vom
19. September 2001).
Mit Schreiben vom 18. September 2001 erbrachte
die Bw gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über ihre Eintragung als
Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei einem deutschen Finanzamt und legte eine
Kopie des Gesellschaftsvertrages vor.
Kurz danach brachte die Bw durch ihren deutschen
steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuererklärung für 2000 beim
Finanzamt ein und meldete gleichzeitig für das erste Kalendervierteljahr
2001 Umsatzsteuer im Betrag von 4.687,68 € an. Für das zweite
Kalendervierteljahr erstattete sie eine "Leermeldung".
Das Finanzamt verbuchte darauf hin am
27. September 2001 eine Gutschrift im Betrag von -42.410 S am
Abgabenkonto der Bw. Die vorangemeldete Umsatzsteuer im Betrag von
4.687,68 € blieb hingegen unverbucht.
Im März 2003 brachte die Bw die
Umsatzsteuererklärung für 2001 beim Finanzamt ein. Darin weist sie -
wie zuvor in der Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr -
Umsatzsteuer im Betrag von 4.684,68 € aus.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
24. April 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß und eine Abgabennachforderung im Betrag von
4.684,71 € fest. Dieser Betrag wurde am Abgabenkonto der Bw als
Zahllast verbucht.
Dagegen wendete sich die Bw durch ihren deutschen
steuerlichen Vertreter mit "Einspruch" vom 20. Mai 2003 und
begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Leistungsempfänger
gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG für die Umsatzsteuer
hafte. Die Umsatzsteuer sei bereits im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen
gemeldet und entrichtet worden. Es werde die Änderung des
Umsatzsteuerbescheids auf "Steuerschuld 0" beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit dem hier angefochtenen
Bescheid vom 20. April 2004 unter Hinweis auf § 273
Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. In der gesonderten
Begründung vom 6. April 2004 führt das Finanzamt dazu im
Wesentlichen aus, das Vorsoll eines Umsatzsteuerbescheides sei kein
Spruchbestandteil.
Dagegen erhob die Bw durch ihren nunmehr
österreichischen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom
24. April 2004 Berufung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Mai 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 Z 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung
durch Bescheid ua. zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides
bekämpft werden (VwGH 22. Jänner 1960, 0353/57). Die
Berufung gegen einen Bescheid, der den von der Berufung vorausgesetzten Abspruch
nicht enthält, ist als unzulässig zurückzuweisen
(VwGH 23. Oktober 1970, 1291/69).
Wie der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 10. März 2005, RV/0110-G/05,
entschieden hat, ist die Aufzählung der Spruchbestandteile im
§ 198 Abs. 2 BAO nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich
aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder
Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden. Daher ist im Bescheid
etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut
Bescheid abzusprechen (vgl. Ritz,
BAO2, § 198 Rz 15). Bezieht
sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe,
sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem
Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu
nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist
Spruchbestandteil (vgl. Ritz, BAO2,
§ 198 Rz 12).
Der Hinweis des Finanzamtes auf das Erkenntnis vom
24. September 2002, 2001/14/0203, geht insofern ins Leere, als der
Verwaltungsgerichtshof darin ausgeführt hat, dass dem Vorsoll und die
Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe jedenfalls dann
ausschließlich Informationscharakter zu, wenn - was im Berufungsfall
nicht zutrifft - für diese Differenz
keine Fälligkeit festgesetzt wird.
Da der Ausspruch einer Abgabennachforderung im
Umsatzsteuerjahresbescheid ein Bestandteil von dessen Spruch ist, ist eine
dagegen gerichtete Berufung zulässig. Der Zurückweisungsbescheid war
daher aufzuheben.
Graz, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-G/05
- Stammnummer
- 16590
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF