Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1910-W/02
Vorauszahlungsbescheid bei Erlassung des Jahresbescheides keine Rechtswirkungen mehr
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1910-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufungen gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide werden unzulässig, wenn vor Berufungserledigung der Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen wird.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten
durch TPA Treuhand Partner Austria gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis November 1999 und Jänner bis August 2000 vom
6. November 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis November 1999 und Jänner bis
August 2000 wurden am 6. November 2002 erlassen und dagegen das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht.
Am 5. März 2003 wurden die
Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 1999 und 2000
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 lit. a
BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig
ist.
Eine zum Zeitpunkt der
Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der
angefochtenen Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 12 zu § 273).
Nach der Rechtssprechung der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der
Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz, RZ 14 zu
§ 273).
Da die
Umsatzsteuerjahresbescheide 1999 und 2000 vor Erledigung der Berufung gegen die
Vorauszahlungsbescheide Jänner bis November 1999 und Jänner bis August
2000 erlassen wurden, war die Berufung als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Unzulässigkeit der Berufung gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheidwenn vor Berufungserledigung Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen wird
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1910-W/02
- Stammnummer
- 3085
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF