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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1910-W/02

Vorauszahlungsbescheid bei Erlassung des Jahresbescheides keine Rechtswirkungen mehr

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1910-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Berufungen gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide werden unzulässig, wenn vor Berufungserledigung der Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen wird.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis November 1999 und Jänner bis August 2000 vom 6. November 2000 entschieden:   Die Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Die Bescheide betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis November 1999 und Jänner bis August 2000 wurden am 6. November 2002 erlassen und dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Am 5. März 2003 wurden die Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 1999 und 2000 erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine zum Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtenen Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 12 zu § 273). Nach der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. Ritz, RZ 14 zu § 273). Da die Umsatzsteuerjahresbescheide 1999 und 2000 vor Erledigung der Berufung gegen die Vorauszahlungsbescheide Jänner bis November 1999 und Jänner bis August 2000 erlassen wurden, war die Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen. Wien, 13. März 2003

Normen und Schlagworte

Unzulässigkeit der Berufung gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheidwenn vor Berufungserledigung Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen wird

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1910-W/02
Stammnummer
3085
Gültig
13.03.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF