Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/06
Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/06vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb.,
Adr2, vom 7. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
10. März 2006 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die
Zeiträume April bis August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Unternehmen der Bw. handelt mit Schrott, Alt- und
Buntmetallen.
Eine die Zeiträume April bis August 2005 betreffende
Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bw. führte zu einem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 10. März 2006, wonach ein
Vorsteuerabzug wegen Vorliegens diverser Rechnungsmängel und Zweifeln an
der Identität der angeblichen Lieferanten versagt wurde.
Mit Schreiben vom 7. April 2006 wurde dagegen eine Berufung
eingebracht.
Für die Zeiträume September 2005 bis September
2006 erfolgte eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung. Im März 2007
sind vom steuerlichen Vertreter für das Jahr 2005 Jahreserklärung
vorgelegt worden.
Am 8. Mai 2008 erging für das Jahr 2005 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid, wobei die Veranlagung unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Datum vom 10. März 2006 erließ das Finanzamt
im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Zeiträume April bis August
2005. Am 8. Mai 2008 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid
für das Jahr 2005.
Die eingebrachte Berufung vom 7. April 2006 richtete sich
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Zeiträume April bis
August 2005.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig
bei mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen
Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung.
Die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume
April bis August 2005 erfolgte im Zuge der Betriebsprüfung mit Bescheid vom
10. März 2006. Am 8. Mai 2007 erging für das Jahr 2005 der
Umsatzsteuerjahresbescheid, wodurch der Festsetzungsbescheid vom
10. März 2006, dem nur eine zeitlich begrenzte Wirkung zukommt,
aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Berufung vom 7. April 2006 wurde
daher gegen einen nicht mehr existenden Bescheid eingebracht.
Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe
öffentlichen Rechts sind gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide
gerichtete Berufungen zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der
Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft
gesetzt wird. Nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen. Als Argument für
diese Rechtsprechung könnte § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994
herangezogen werden, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung nur solange erfolgen
kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid
erlassen wurde (Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 14).
Die Frage, ob die Bestimmung des § 274 BAO idF
AbgRmRefG ("Tritt ein Bescheid an die Stelle
eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen
den späteren Bescheid gerichtet.") auf
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und Umsatzsteuerveranlagungsbescheide
anwendbar ist, ist durch das VwGH-Erkenntnis vom 20.2.2008, 2006/15/0339,
insoweit beantwortet worden, als der VwGH klar zum Ausdruck gebracht hat, dass
Umsatzsteuerjahresbescheide im Verhältnis zu
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden als abändernde, aufhebende oder
ersetzende Bescheide nicht in Betracht kommen, da es ihnen an einer Zeitraum-
und Sachidentität fehlt, sodass keine Bindungswirkung im Sinne des §
289 Abs. 3 BAO abzuleiten war. Daraus ergibt sich auch, dass sich der
Anwendungsbereich des § 274 BAO für Umsatzsteuerjahresbescheide und
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide insoweit nicht erweitert hat, als es nicht
genügt, dass der später erlassene Umsatzsteuerjahresbescheid einen
Zeitraum betrifft, der auch den Zeitraum des Festsetzungsbescheides mit umfasst.
Somit kann eine gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Berufung nicht als
Berufung gegen den Jahresbescheid weitergelten. Nach Ergehen des
Jahresbescheides ist dieser neuerlich formell mit Berufung anzufechten
(Windsteig in SWK 13/2008, S 435).
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für die Zeiträume April bis August 2005 ist daher als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
konnte ungeachtet eines Antrages auf eine mündliche Verhandlung abgesehen
werden, wenn die Berufung formell zu erledigen ist
(§ 284 Abs. 3 und 5 BAO).
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungWeitergeltungBindungswirkungZeitraum- und SachidentitätUmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/06
- Stammnummer
- 35413
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF