Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1815-W/06
Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides - Zurückweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1815-W/06vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet beurteilt werden.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die Festsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden.
Da der Jahresveranlagungsbescheid nicht an die Stelle des angefochtenen Festsetzungsbescheides tritt, ist die Bestimmung des § 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 somit nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden.
Die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid ist als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Brantner
VerwaltungsGmbH, 3500 Krems / Donau, Dr. Franz Wilhelmstraße 1, vom
18. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
8. März 2006 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 2 - 12/ 2005
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Infolge der Ergebnisse einer im Februar 2006 gem. §
150 BAO über den Zeitraum Februar bis Dezember 2005 bei der
Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Außenprüfung wurde der
Abzug von Vorsteuern iHv Euro 51.190,82 versagt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ den
dementsprechenden Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für
die Monate 2 - 12/2005 mit Datum 8. März 2006.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2006
rechtzeitig Berufung erhoben und die Anerkennung des Abzuges der strittigen
Vorsteuerbeträge iHv Euro 51.190,82 beantragt. Die Berufung wurde in der
Folge samt Stellungnahme der Betriebsprüfung dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.
Vor Entscheidung des UFS wurde nach Einlangen der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 durch die Abgabenbehörde
erster Instanz die Veranlagung durchgeführt und der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2005 mit Datum 13. März 2007 erlassen. Die strittigen
Vorsteuerbeträge iHv Euro 51.190,82 wurden damit ebenfalls nicht anerkannt
. Lt. Aktenlage ist die diesbezügliche Berufungsfrist infolge eines
Fristverlängerungsantrages gehemmt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem strittigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 8.
März 2006 für den Zeitraum 2-12/2005 wurde die Umsatzsteuer
entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt. Für den gesamten
Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am 13. März
2007 erlassen.
Gem. § 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 gilt,
wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides
tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet. Gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine Berufung mit
Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat
aber insoweit nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Demnach würden
weiters nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen
hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine Rechtswirkung entfalten und
somit ins Leere gehen. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (VwGH
Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2000/13/0011; 26.3.2003, 2001/13/0302; 19.12.2007,
2004/13/0172; Beschluss vom 29.10.2003, 2001/13/0007; VfGH 30.9.1997, B 2557/96;
Ritz,
BAO3, § 273, Tz.
14).
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der
angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2 -12/2005 aufgrund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides
2005 gem. § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört.
Nach Ansicht des UFS stellt der Umsatzsteuerjahresbescheid
im Verhältnis zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen
weitergehenden Bescheid dar (s. VwGH 14.9.1993, 93/15/0062). Es fehlt hier an
der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass der
Jahresbescheid nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum
betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. UFS 3.8.2005,
RV/939-W/05; 25.6.2007, RV/0342-L/05; 22.1.2008, RV/2706-W/07). Ein
Bescheid ist nur dann im Verhältnis zu einem anderen Bescheid als
ändernder Bescheid iSd § 274 BAO zu verstehen, wenn er dieselbe Sache
betrifft wie der geänderte Bescheid. Eine Berufung, die sich gegen einen
Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann
nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume
gerichtet beurteilt werden.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der
als eigenständiger Bescheid neben den oder die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren
Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die
Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Der
Jahresveranlagungsbescheid tritt somit nicht an die Stelle des angefochtenen
Bescheides. Insoweit ist die Bestimmung des § 274 BAO idF des
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und
weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden. Mangels eines an die
Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden späteren Bescheides ist von
der in der genannten Bestimmung normierten Weitergeltung der Berufung nicht
auszugehen.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom
8. März 2006 ist gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörenden Bescheid richtet.
Die Entscheidung war daher spruchgemäß zu
treffen.
Wien, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1815-W/06
- Stammnummer
- 33852
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF