Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0335-G/05
Umsatzsteuerjahresbescheid und vom Leistungsempfänger einbehaltene Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 4 UStG): Alle Umsätze sind erklärungspflichtig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-G/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Aufstellen, Abbauen und Überlassen von Messeständen während einer inländischen Messe ist eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 8 lit a UStG 1994, die umsatzsteuerbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch A-B-T Treuhand
Mag. Grubhofer & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
5020 Salzburg, Mauracherstr. 9, vom 20. Mai 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom
24. April 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit dem Betriebsgegenstand "Messebau". Im
Jahr 2001 hat die Bw für andere ausländische Unternehmer,
nämlich die M-GmbH sowie die Firmen A und M, Messestände zur
Verfügung gestellt. Die Arbeiten umfassten den Transport der Bauteile von
Deutschland nach Österreich und zurück sowie den Aufbau und Abbau des
Standes (laut Schreiben vom 8. August 2001).
Strittig ist, ob jene Umsätze, für die
Umsatzsteuer von der M-GmbH gemäß
§ 27
Abs. 4 UStG einzubehalten war (und von der die Bw annimmt, dass sie an
das Finanzamt abgeführt wurde), bei der Festsetzung der Umsatzsteuer im
Jahresbescheid zu erfassen sind und ob die Abgabennachforderung um diese
Umsatzsteuer zu kürzen ist.
Für den Voranmeldungszeitraum März 2001
meldete die M-GmbH im Namen der Bw beim Finanzamt Umsatzsteuer im Betrag von
42.410 S an. Dieser Betrag wurde am 23. Juli 2001 am Abgabenkonto
der Bw als Lastschrift verbucht.
Mit Faxschreiben vom 18. September 2001 teilte
die Bw durch Ihren in Deutschland ansässigen steuerlichen Vertreter mit,
dass die Bw keine Voranmeldung eingereicht habe, weshalb auch keine
Umsatzsteuerschuld bestehe (ebenso im "Einspruch" vom
19. September 2001).
Mit Schreiben vom 18. September 2001 erbrachte
die Bw gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über ihre Eintragung als
Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei einem deutschen Finanzamt und legte eine
Kopie des Gesellschaftsvertrages vor.
Kurz danach brachte die Bw durch ihren deutschen
steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuererklärung für 2000 beim
Finanzamt ein und meldete gleichzeitig für das erste Kalendervierteljahr
2001 Umsatzsteuer im Betrag von 4.687,68 € an. Für das zweite
Kalendervierteljahr erstattete sie eine "Leermeldung".
Das Finanzamt verbuchte darauf hin am
27. September 2001 eine Gutschrift im Betrag von -42.410 S am
Abgabenkonto der Bw. Die vorangemeldete Umsatzsteuer im Betrag von
4.687,68 € blieb hingegen unverbucht.
Im März 2003 brachte die Bw die
Umsatzsteuererklärung für 2001 beim Finanzamt ein. Darin weist sie -
wie zuvor in der Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr -
Umsatzsteuer im Betrag von 4.684,68 € aus.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
24. April 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß und eine Abgabennachforderung im Betrag von
4.684,71 € fest. Dieser Betrag wurde am Abgabenkonto der Bw als
Zahllast verbucht.
Dagegen wendete sich die Bw durch ihren deutschen
steuerlichen Vertreter mit "Einspruch" vom 20. Mai 2003 und
begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Leistungsempfänger
gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG für die Umsatzsteuer
hafte. Die Umsatzsteuer sei bereits im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen
gemeldet und entrichtet worden. Es werde die Änderung des
Umsatzsteuerbescheids auf "Steuerschuld 0" beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom
20. April 2004 unter Hinweis auf § 273 Abs. 1 BAO
als unzulässig zurück (aufgehoben durch Berufungsentscheidung vom
27. Juni 2005, RV/0285-G/05).
Mit Ergänzungsschreiben vom 8. Juli 2004
vertritt die Bw die Rechtsansicht, die Festsetzung der Umsatzsteuer hänge
davon ab, ob die Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt
abgeführt hätten. Da sich die Firmen A und M weigerten, die
Umsatzsteuer "an die Bw zu bezahlen", werde sie "diese beiden
Umsatzsteuerbeträge" an das Finanzamt überweisen. Die M-GmbH habe ihr
jedoch mitgeteilt, dass sie eine Umsatzsteuervoranmeldung für den
März 2001 (Umsatzsteuer 3.082,05 €) beim Finanzamt
eingereicht und einen Antrag auf Umbuchung dieses Betrages auf das Abgabenkonto
der Bw gestellt habe.
Gleichzeitig mit dem genannten Schreiben legte die Bw eine
berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2001 vor, in der sie die
Umsatzsteuer gekürzt um die von der M-GmbH einzubehaltenden Umsatzsteuer
erklärte.
Am 21. und 22. November 2004 folgten weitere
Schreiben (per Fax) an das Finanzamt, in denen die Bw durch ihren steuerlichen
Vertreter weitere Ausführungen zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der
M-GmbH tätigte.
Im ergänzenden Schreiben ihres steuerlichen Vertreters
vom 6. Juni 2005 bringt die Bw nochmals zur Begründung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die M-GmbH habe die
Umsatzsteuer für März 2001 bezahlt und es sei nicht im Sinn des
Gesetzes, würde die Bw die Umsatzsteuer für denselben Umsatz nochmals
bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voraussetzung für die Festsetzung von Umsatzsteuer ist
(abgesehen vom Fall der Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung), dass der
Unternehmer überhaupt eine in Österreich umsatzsteuerbare und
umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hat.
Nach dem (unbestrittenen) Vorbringen der Bw umfasste ihre
Arbeiten den Transport der Bauteile von Messeständen von Deutschland nach
Österreich und zurück sowie deren Aufbau und Abbau. Die Leistung der
Bw liegt also wirtschaftlich betrachtet in der Überlassung von
Messeständen zur Nutzung an den Leistungsempfänger.
§ 3a UStG 1994 lautet:
(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort
ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen
Teil tätig wird: a) künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen
einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
Zum Ort der Dienstleistung sieht Art. 9 der
6. MwSt-Rl vor:
(2) Es gilt jedoch c) als Ort der folgenden
Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich
erbracht werden: - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der
Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung
oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der
Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit
zusammenhängenden Tätigkeiten,
Der unabhängige Finanzsenat hat mit
Berufungsentscheidung vom 9. April 2003, RV/0407-G/02, die
Organisation von Händlertreffen und mit Berufungsentscheidung vom
16. November 2004, RV/0361-G/04, die Organisation von Kongressen als
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994
beurteilt. Händlertreffen und Kongresse gelten danach als "ähnliche
Leistungen" im Sinne dieser Bestimmung. Messen sind umsatzsteuerlich Kongressen
und Händlertreffen gleichzuhalten.
Als Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8
lit. a UStG 1994 gelten auch die Leistungen der jeweiligen
Veranstalter und - wie Art 9 der 6. MwSt-Rl vorgibt - auch
die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit es solche im
Einzelfall gibt (arg. "gegebenenfalls").
Die Überlassung von Messeständen zur Nutzung
(samt Aufbau und Abbau sowie An- und Abtransport der Bauteile) ist eine solche
mit der Messe "zusammenhängende Tätigkeit".
Diese Leistung wird gemäß
§ 3a
Abs. 8 dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil tätig wird, das ist der Ort der
Nutzungsüberlassung, im Berufungsfall somit Österreich. Die Leistung
der Bw ist deshalb in Österreich umsatzsteuerbar.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung
über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer
Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, sind ua. sonstige Leistungen durch einen
Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, von der
Umsatzsteuer befreit, wenn ua. über die sonstigen Leistungen keine
Rechnungen ausgestellt wurden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
wird und die sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen bewirkt wurden und nicht im Zusammenhang mit steuerfreien
Umsätzen des Leistungsempfängers (ausgenommen echte befreite)
stehen.
Die Bw hat es trotz Aufforderungen durch das Finanzamt und
durch den unabhängigen Finanzsenat im gesamten abgabenbehördlichen
Verfahren unterlassen, die Rechnungen über die von ihr in Österreich
erbrachten Leistungen vorzulegen. Dem Ersuchen um diesbezügliche
Fristverlängerung war im Hinblick auf das wiederholte Unterbleiben der
Vorlage (einiger weniger) Rechnungskopien keine Folge zu geben.
Aus dem Akteninhalt und dem Berufungsvorbringen (Abfuhr von
Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger) ist zu schließen, dass die
Bw über ihre Leistungen Rechnungen ausgestellt hat, in denen sie die
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, weshalb keine Umsatzsteuerbefreiung nach
der genannten Verordnung besteht.
§ 27 Abs. 4 UStG 1994
lautet:
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen
Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der
Leistungsempfänger, wenn er eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung
ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer
einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an
das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. ...
.
Wie der unabhängige
Finanzsenat bereits mit Berufungsentscheidung vom 21. März 2003,
RV/0585-G/02, entschieden hat, werden die Pflichten des ausländischen
Unternehmers (hier: der Bw), die sich aus dem UStG ergeben, durch eine
Haftungsbestimmung für den
Leistungsempfänger grundsätzlich nicht berührt
(Kolacny/Mayer, UStG (1997)², § 27 Anm 10 [vgl VwGH
25. Juni 1990, 89/15/0119]). Der ausländische Unternehmer bleibt
Steuerschuldner (nicht: "Haftender") in den Fällen des § 27 Abs. 4
UStG (vgl K-S-W, § 25 Anm. 26; Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen
Leistungen, Linde 1997, S. 299, Fn 78). Die Verpflichtung des
Leistungsempfängers zur Einbehaltung und Abführung der USt im Namen
und für Rechnung des leistenden Unternehmers lässt die Steuerschuld
des ausländischen Unternehmers für die (seine) im Inland
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen unberührt. Die
Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des Leistungsempfängers gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 dient vielmehr - kumulativ -
der Sicherung des Steueraufkommens durch Etablierung einer
verschuldensunabhängigen Haftung (cf. Arnold, Schuld und Haftung im
Steuerrecht, Orac 2000, Rz 12, Schriften zum österreichischen Abgabenrecht,
Bd 41). Die eigene - daher keine Haftung, letztere in der Regel für
fremde Schuld, Ritz, BAO²,
§ 7 Tz 1 - Steuerschuld des ausländischen Unternehmers
erlischt grundsätzlich erst mit der Zahlung durch den Steuerschuldner
(hier: den ausländischen Unternehmer = die Bw) oder den Haftungspflichtigen
(Abfuhrpflichtigen nach § 27 Abs. 4 UStG).
Hat der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen
und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen
zuständige Finanzamt abzuführen, so sind für die Berechnung der
Jahresumsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers auch jene Umsätze zu
erklären, bei denen die Umsatzsteuer gemäß
§ 27
Abs. 4 UStG vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das
Finanzamt (auf das Abgabenkonto des leistenden Unternehmers) abzuführen
waren. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob einbehaltene Umsatzsteuer vom
Leistungsempfänger tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde
(M-GmbH) oder nicht (Firmen A und M). Insofern entspricht die zusammen mit dem
Schreiben vom 8. Juli 2004 einbrachte berichtigte
Umsatzsteuererklärung, die die Umsätze der Bw an die M-GmbH
außer Acht lässt, somit nicht dem Gesetz.
Die Abgabennachforderung
errechnet sich allein aus dem Saldo der Jahresumsatzsteuerschuld und der Summe
der vorangemeldeten (bzw. anstelle einer Voranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum vorausgezahlten) Umsatzsteuer. Die Entrichtung von
Umsatzsteuer (also der bloße Zahlungsvorgang) hat keine Auswirkungen auf
die Berechnung der Abgabennachforderung laut Umsatzsteuerjahresbescheid. Auch
bei der Festsetzung der Abgabennachforderung ist es nicht von Bedeutung, ob die
ob einbehaltene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger tatsächlich an das
Finanzamt abgeführt wurde.
Die Festsetzung der
Abgabennachforderung im Betrag von 4.971,55 € im
Umsatzsteuerbescheid 2001 ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die im
September 2001 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für das erste
Kalendervierteljahr 2001 (vorangemeldete Zahllast: 4.971,55 €)
wurde vom Finanzamt am Abgabenkonto (als Lastschrift) nicht verbucht. Deshalb
war die strittige Abgabennachforderung von 4.971,55 € mit dem
(erklärungsgemäß erlassenen) Umsatzsteuersteuerbescheid
festzusetzen. Diese Abgabennachforderung wurde als Lastschrift am Abgabenkonto
verbucht. Die Verbuchung der Lastschrift im Betrag von 4.971,55 € am
Abgabenkonto ist somit nur zeitlich verspätet erfolgt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-G/05
- Stammnummer
- 16592
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF