Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0184-S/04
Berufung gegen Umsatzsteuerjahresbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-S/04vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch die Mag.
Christoph Oberleitner SteuerberatungsOHG, 5732 Mühlbach, Bicheln 1,
vom 30. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See, jeweils vom 28. November 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2001 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO sowie Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
betreffend Wiederaufname des Verfahrens wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert (Darstellung der
Beträge in Euro).
|
Die Umsatzsteuer 2001 wird
festgesetzt mit
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33.296,71
€
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Bisher
vorgeschrieben
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33.972,59
€
|
Differenz/Stattgabe
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675,88
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden
je vom 28. November 2003 wurde gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A das
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer mit € 33.972,59 (anstatt bisher
€ 29.408,73) festgesetzt. Diese Bescheide wurden damit
begründet, weil im Zuge des Berufungsverfahrens zur StNr. 021/3182 (C)
hervorgekommen sei, dass der Bw der oben genannten Firma Warenbestände im
Wert von S 314.000,-- in Form einer Einlage zugeführt habe. Dieser Einlage
gehe aber eine Entnahme aus dem Einzelunternehmen des Bw voraus.
Mit Anbringen
vom 3. Dezember 2003 ersuchte der Bw um Mitteilung der ergänzenden
Begründung. Liege nach Ansicht des Finanzamtes eine Lieferung der
Warenbestände vom Bw an die Gesellschaft vor oder handle es sich um einen
Eigenverbrauch?
Dieses
Anbringen wurde seitens des Finanzamtes damit beantwortet, dass die Einlage der
Warenbestände in Höhe von S 314.000,-- bei der C eine Entnahme zum 31.
Dezember 2001 in gleicher Höhe beim Bw bewirke. Auf den letzten Satz der
mit 3. Dezember ergangenen Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid
2001 wurde verwiesen.
Daraufhin
erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 30.
Dezember 2003 gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Umsatzsteuerbescheid 2001
das Rechtsmittel der Berufung. Betreffend den Wiederaufnahmebescheid zur
Umsatzsteuer beantragte der Bw die Aufhebung des Bescheides, da die
Übernahme der Warenbestände durch die Gesellschaft dem Finanzamt
bereits im Zuge der Betriebsprüfung bekannt war. Ein Ansatz von
Umsatzsteuer sei unterblieben. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei dem
Finanzamt lediglich bewusst geworden, dass für die Übernahme der
Warenbestände keine USt angesetzt wurde, also letztlich eine geänderte
rechtliche Beurteilung einer bekannten Tatsache erfolgt ist.
Betreffend den
Umsatzsteuerbescheid werde die Aufhebung beantragt, da im Veranlagungszeitraum
2001 kein umsatzsteuerlicher Tatbestand erfüllt wurde.
Diese
Berufungen wurden seitens des Finanzamtes Zell am See mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2004 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der Gesellschaft
festgestellt wurde, dass zum Bilanzstichtag 31. Jänner 2002 der Bestand an
verschiedenen Waren nicht in die Inventur aufgenommen wurden. Die Bestände
seien daher einvernehmlich um S 90.000 und S 224.000,--, insgesamt um S
314.000,-- erhöht worden (siehe Tz 27 und 28 des
Betriebsprüfungsberichtes). Die Herkunft der gegenständlichen
Warenbestände sei kein Prüfungsschwerpunkt gewesen und sei vom
Prüfer auch nicht überprüft worden.
In der
Berufung vom 14. November 2003 betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Gewinne der C für die Jahre 2001 und 2002 führte der
Steuerberater unter anderem aus, dass der Ansatz der festgestellten
Inventurwerte (S 314.000,--) für zutreffend befunden wird.
Wortwörtlich wurde ausgeführt: "Es wurde jedoch übersehen, im
Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, dass diese Bestände
nicht von der Gesellschaft angekauft wurden, sondern Ende 2001 im Wege einer
Einlage von Herrn A dem Unternehmen zugeführt wurden ...". Erst durch
dieses Berufungsvorbringen habe das Finanzamt Zell am See Kenntnis von der
Tatsache der Einlage der Warenbestände bei der C erlangt.
Der Einlage
der Warenbestände gehe eine Entnahme dieser Warenbestände aus dem
Einzelunternehmen des Bw voraus. Diese Entnahme stelle umsatzsteuerlich einen
Eigenverbrauch gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 idF vor
BGBl 134/2003 dar. Wenn die Einlage der Warenbestände in die C
bereits Ende 2001 erfolgt ist, so müsse auch die Entnahme der
Warenbestände aus dem Einzelunternehmen des Bw im Kalenderjahr 2001
stattgefunden haben. Entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung sei auf
Grund der Entnahme ein umsatzsteuerlicher Tatbestand (Eigenverbrauch)
erfüllt.
Darauf hin
stellte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 25.
März 2004 den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen.
Die
Ausführungen in der Berufung wurden aufrechterhalten und wie folgt
ergänzt:
1.) Die
Ausführungen in der BVE seien nicht zutreffend. Die Herkunft der
Bestände sei dem Prüfer eindeutig bekannt gewesen, allerdings seien
die rechtlichen Konsequenzen nicht durchgehend vollzogen worden. Offenbar sei
das Finanzamt zur geänderten rechtlichen Beurteilung erst durch das
Berufungsvorbringen veranlasst worden.
Im Zuge der
gemeinsamen BP bei der Gesellschaft und beim Bw sei dem Prüfer eine
Rechnung über den Verkauf von Beständen zum 1. Jänner 2002 vom Bw
an die Gesellschaft vorgelegt worden. Diese Rechnung wurde in der Gesellschaft
(Wirtschaftsjahr 2001/2002) als einziger Warenaufwand verbucht. Von der
BP wurde die Übertragung der Bestände durch die Rechnung vom 1.
Jänner 2002 als unvollständig angesehen und daher die Inventur zum 31.
Jänner 2002 um weitere Bestände korrigiert. Es sei der BP völlig
klar gewesen, dass auch diese Bestände, ebenso wie die per 1. Jänner
2002 verkauften Bestände, aus dem Einzelunternehmen des Bw stammen. In der
Gesellschaft war ja überhaupt kein anderer Einkauf verbucht, als jener aus
der Rechnung zum 1. Jänner 2002, welche der BP vorgelegen hat. Die
Höhe der Bestände zum 31. Jänner 2002 seien im Wege der
Schätzung von der BP ermittelt worden. Dabei wurde auf Einkaufsbelege des
Einzelunternehmens des Bw verwiesen. Es sei daher unverständlich, weshalb
die Tatsache der Einlage erst aufgrund des Berufungsvorbringens dem Finanzamt
zur Kenntnis gelangt sein soll, wo doch von der BP selbst zur Erklärung der
Bestände auf Belege des Bw verwiesen worden sei.
Vielmehr
erscheine es eher so, dass die Abgrenzung der Sphären der Gesellschaft und
des Einzelunternehmens keine Beachtung geschenkt wurde und erst im Wege einer
Wiederaufnahme versucht wurde die nach Ansicht des Finanzamtes richtige
rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Die geänderte oder erstmalige
rechtliche Beurteilung stelle allerdings keine neue Tatsache dar.
2.)
Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2001 wurde ergänzt, dass es sich um
eine Lieferung von Beständen des Einzelunternehmers an die Gesellschaft
gehandelt habe und mangels Rechnungslegung kein umsatzsteuerlicher Tatbestand
erfüllt worden sei.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der Bw
beendete seine Tätigkeit als Pächter des Gewerbetriebes "D" am 31.
Dezember 2001. Mit 1. Jänner 2002 wurde dieser Betrieb von der Gesellschaft
weitergeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird ausgeführt:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme der Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Strittig ist
im gegenständlichen Fall, ob die Mitteilung in der Berufung vom 14.
November 2003, dass der Bw der Gesellschaft Warenbestände im Wert von S
314.000,-- in Form einer Einlage zugeführt habe, eine neu hervorgekommene
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO darstellt, die eine Wiederaufnahme
betreffend Umsatzsteuer beim Bw infolge des zwangsläufig vorliegenden
Entnahmebestandes und damit Eigenverbrauches rechtfertigt.
Wie aus dem
Betriebsprüfungsbericht zu Tz 27 und 28 hervorgeht wurde hinsichtlich des
Bestandes der Waren bei der Gesellschaft zum 31. Jänner 2002 festgestellt,
dass Textilien, Karten Souvenirs sowie die Bestände an Wein, Spirituosen,
Kaffee, Tee, usw. nicht in der Inventur enthalten waren. Die Herkunft der Waren
wurde nicht überprüft, sodass diese Feststellungen lediglich die
Gesellschaft hinsichtlich der Gewinnermittlung betreffen. Feststellungen
betreffend Umsatzsteuer wurden für diese Waren hingegen weder bei der
Gesellschaft noch beim Bw getroffen (siehe dazu die BP-Berichte). Der
Übergang der Waren vom Bw an die Gesellschaft wurde in der
Umsatzsteuererklärung des Bw für das Jahr 2001 weder als Umsatz noch
als Eigenverbrauch erklärt. An Eigenverbrauch waren lediglich ca. S
20.000,-- erklärt worden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Inventur bei
der Gesellschaft zum 31. Jänner 2002 stattfand das Pachtverhältnis des
Bw bereits am 31. Dezember 2001 geendet hat, sodass ein unmittelbarer zeitlicher
Zusammenhang nicht gegeben ist.
Wenn der Bw im
Vorlageantrag ausführt, dass es der BP völlig klar gewesen sein
musste, dass die Inventurbestände aus dem Einzelunternehmen des Bw stammen,
da in der OHG überhaupt kein Einkauf verbucht war, ist entgegenzuhalten,
dass auch seitens der OHG (an der der Bw zu 50% beteiligt war) lt.
Berufungsvorbringen übersehen wurde, dass diese Bestände nicht von der
OHG angekauft wurden, sondern Ende 2001 im Wege einer Einlage vom Bw dem
Unternehmen zugeführt wurden. Wenn nun aber die OHG selbst anlässlich
der Betriebsprüfung davon ausging dass diese Waren angekauft worden waren,
kann dem Betriebsprüfer nicht unterstellt werden, dass er vom
Einlagetatbestand und somit korrespondierenden Entnahme und
Eingenverbrauchstatbestand, wobei dieser Sachverhalt beim Bw als
Einzelunternehmer, somit bei einem anderen Abgabepflichtigen verwirklicht wurde,
Kenntnis hatte. Ebensowenig liegt eine geänderte oder rechtlich richtige
Beurteilung durch das Finanzamt vor, da der Warenübergang nicht
geprüft und somit auch keiner rechtlichen Würdigung unterzogen wurde
(siehe dazu die BP-Berichte). Bei der Umsatzsteuer ist zudem zu beachten,
dass es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, sodass die Tatsache ob oder
ob nicht versteuert wurde bzw. ob Geschäftsfälle Aufnahme in die
Bemessungsgrundlagen gefunden haben oder nicht, ein Sachverhaltselement
darstellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abgabenbehörde
in dem wideraufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt anlässlich der
Betriebsprüfung nicht in dem Maße bekannt war, dass sie schon in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können. Die neue Tatsache der Entnahme der Waren und des Eigenverbrauches
beim Bw wurde dem Finanzamt erst durch die Berufung bei der Gesellschaft
bekannt, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
erfolgte.
Zur Berufung
betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2001 ist auszuführen, dass § 1
Abs. 1 Ziff. 2 UStG 1994 in der damals gF lautete:
2. der
Eigenverbrauch im Inland. Eigeverbrauch liegt vor,
a) wenn ein
Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes oder des
Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben,
für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des
Unternehmens liegen; usw..
Aufgrund des
Berufungsvorbringens bei der Gesellschaft (bei der der Bw im Jahr 2002 zu 50 %
beteiligt war), wonach die als Inventurwerte festgestellten Waren Ende 2001 im
Wege einer Einlage vom Bw dem Unternehmen zugeführt wurden, kann dem
Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es mit Ende des Jahres 2001
korrespondierend dazu einen Eigenverbrauch aufgrund der Entnahme der Waren durch
den Bw annahm. Dazu ist festzustellen, dass der Bw diesen Umsatz in
seinen Steuererklärungen weder als Lieferung noch als Eigenverbrauch
erklärt hat. Der Übergang der Waren vom Einzelunternehmen an die
Gesellschaft ist steuerrechtlich zu behandeln. Insofern keine Lieferung im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes vorliegt kann nur der Tatbestand (aufgrund des
Vorbringens des Bw, als Gesellschafter der Gesellschaft, in der Berufung
betreffend die Gesellschaft) der Entnahme und somit des Eigenverbrauches
angenommen werden. Wenn das Finanzamt in Übereinstimmung mit dem
Berufungsvorbringen bei der Gesellschaft die Entnahme der Waren mit Ende des
Jahres 2001 annahm, stimmt dies mit der Beendigung der Tätigkeit des Bw als
Pächter überein. Eine Entnahme und der daraus folgende Eigenverbrauch
zu diesem Zeitpunkt ist daher durchaus glaubwürdig.
Die ohne
weitere Begründung in der Berufung gemachte Ausführung des Bw, dass im
Veranlagungsjahr 2001 kein umsatzsteuerlicher Tatbestand erfüllt wurde,
kann die obigen Feststellungen nicht entkräften. Daran ändert auch das
Vorbringen im Vorlageantrag nichts, da dem Bw beizupflichten ist, dass eine
Lieferung des Einzelunternehmens an die OHG (ohne Entgelt; die Rechnungslegung
- zu der der Bw verpflichtet gewesen wäre - spielt dabei keine
Rolle) keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand darstellt.
Zur teilweisen
Stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass vom Finanzamt sämtliche
entnommene Waren dem 20% Umsatzbereich zugerechnet wurden. Da ein Teil der
entnommen Waren in Höhe von S 93.000,-- (in € 6.758,57) dem 10%
Bereich Küche und sonstiges zuzurechnen sind, war dies auch beim
Eigenverbrauch entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Finanzamt
vorgenommen Hinzurechnung aufgrund des Eigenverbrauches war bei den 20%
Umsätzen daher um € 6.758,57 zu vermindern, bei den 10% Umsätzen
um € 6.758,57 zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Steuerminderung von
€ 675,88, der Eigenverbrauch war entsprechend der Entnahme um S 314.000,--
(in € 24.280,36) zu erhöhen.
Über die
Berufungen war daher wie im Spruch dargestellt zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Salzburg, am
25. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-S/04
- Stammnummer
- 23425
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF