Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0110-G/05
Nachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid als Spruchbestandteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-G/05vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der im Umsatzsteuerjahresbescheid angegebene Betrag der Abgabennachforderung (Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe) ist Spruchbestandteil.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Dkfm. Reinhold
Schindler, Steuerberater, D-91301 Forchheim, Andreas-Steinmetz-Str. 1, vom
8. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom 12. Oktober 2004 betreffend
Umsatzsteuer für 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand ua. der Handel mit
allen recyclingfähigen Materialien für die verarbeitende Industrie,
die Beratung im Rahmen der Entsorgung und Verwertung und die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich Recycling ist.
Die Bw erklärte Umsätze im Betrag von
1,525.525 S (2001) und 503.887 € (2002).
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom
12. Oktober 2004 mit -2.040,29 € (2001) und
16.663,40 € (2002) fest, wobei sich Nachforderungen von
2.822,47 € (2001) und 9.979,94 € (2002)
ergaben.
Die Bw wendet sich durch ihren ebenfalls in Deutschland
ansässigen steuerlichen Vertreter mit Berufungen vom
8. November 2004 gegen den Ausspruch der Höhe der Nachforderungen
wie folgt:
Für das Jahr 2001 wurde von allen
österreichischen Firmen, an die unsere Mandantin Rechnungen mit
20% Umsatzsteuer ausgestellt hat, die Umsatzsteuer einbehalten und direkt
an das Finanzamt Graz abgeführt. Die Summe dieser Zahlungen beträgt
lt. unserer Buchhaltung (Angaben in DM):
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Zahlungen in 2001 lt. Kontoblatt
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51.926,84 DM
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abzüglich USt-Forderungen aus 1999
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15.873,15 DM
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abzüglich USt Nachzahlung für
2000
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3.823,26 DM
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abzüglich Zahlungen für Rechnungen, die das
Jahr 2000 betreffen
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8.847,27
DM
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verbleiben in 2001 gezahlte Beträge der
Firmen
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23.383,16 DM
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Übertrag
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23.383,16 DM
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Übertrag
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23.383,16 DM
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= 164.465,46
S
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mit Umsatzsteuervoranmeldungen wurden fällig
für:
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I. Quartal ( Berichtigung) Zahlung
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./.47.969,84
S
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II. Quartal Zahlung
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./.2.817,96 S
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III. Quartal Erstattung
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28.112,96 S
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IV. Quartal Erstattung
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26.911,23 S
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Verbleiben
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168.701,85
S
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Entspricht in DM
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23.985,48 DM
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Entspricht in €
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12.263,58
€
Da in 2001 keinerlei Rückzahlungen ihrerseits auf
das Konto unserer Mandantin erfolgte, besteht diese Forderung noch. In Ihrer
Erklärung wiesen sie jedoch nur ein Guthaben von 4.862,76 € aus
und dieses Guthaben verrechnen Sie auch noch mit dem Erstattungsanspruch von
2.040,29 €. Der Gesamterstattungsanspruch der Firma SWV Schulze
beläuft sich also auf
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Vorauszahlungsleistungen österreichischer
Firmen
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12.263,58 €
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Erstattungsanspruch lt
Umsatzsteuererklärung
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+2.040,20 €
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14.303,87 €
Dies weicht insofern von unserer
Umsatzsteuererklärung ab, da die das Jahr 2000 betreffenden
Vorauszahlungen der Firmen dort nicht abgezogen waren.
Für das Jahr 2002 wurden von allen
österreichischen Firmen, an die unsere Mandantin Rechnungen mit
20% Umsatzsteuer ausgestellt hat, die Umsatzsteuer einbehalten und direkt
an das Finanzamt Graz abgeführt. Die Summe der Zahlungen beträgt lt
Buchhaltung
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Zahlungen in 2002 lt. Kontoblatt
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55.890,10
€
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abzüglich EB-Werte aus 2001
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26.549,77
€
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abzüglich Forderungen vergangener
Jahre
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21.382,15
€
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abzüglich Zahlungen für Rechnungen, die das
Jahr 2001 betreffen
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581,24
€
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verbleiben in 2002 gezahlte Beträge der Firmen,
verrechnet mit gezahlten Erstattungen 2002
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7.376,94
€
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Übertrag
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7.376,94
€
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mit Umsatzsteuervoranmeldungen wurden fällig
für:
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I. Quartal ( Berichtigung) Zahlung
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1.565,82
€
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II. Quartal Zahlung
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17.133,61
€
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III. Quartal Erstattung
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./.7.383,66
€
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IV. Quartal Erstattung
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1.621,23
€
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Verbleiben
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12.937,06
Die Zahlungen und Erstattungen weichen
regelmäßig von den Erklärungen ab, so dass mit der
Umsatzteuererklärung entsprechend die Differenzen ausgeglichen
wurden.
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es verbleibt eine zu entrichtende Umsatzsteuer für
2002von
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abzüglich der obigen positiven Differenz aus
Zahlungen der Österreichischen Firmen verrechnet mit gezahlten Erstattungen
von
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abzüglich in 2003 geleisteter Zahlungen für
2002
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Verbleiben als
Zahlungsbetrag
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Dies weicht insofern von unserer
Umsatzsteuererklärung ab, da die das Jahr 2001 betreffenden
Vorauszahlungen der Firmen dort nicht abgezogen und die Zahlungen für 2002,
die in 2003 geleistet wurden nicht berücksichtigt waren.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 16. November 2004 als unbegründet
ab und begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine
erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt sei und das Vorsoll keinen
Spruchbestandteil darstelle.
Die Bw beantragt mit Schreiben vom
15. Dezember 2004 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 92 Abs. 1 BAO lautet:
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder
Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b)
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
§ 198 Abs. 2 BAO lautet:
Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe
der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der
Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen
Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die
Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird,
eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 216 BAO lautet:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu
entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Die Aufzählung der Spruchbestandteile im
§ 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ. Gegebenenfalls
ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung,
über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden.
Daher ist im Bescheid etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und
Abgabenhöhe laut Bescheid abzusprechen (vgl. Ritz,
BAO2, § 198 Rz 15).
Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte
Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem
Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu
nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist
Spruchbestandteil (vgl. Ritz, BAO2,
§ 198 Rz 12).
Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (vgl.
VfGH 18. Dezember 1980, B 404/79; VwGH
21. Oktober 1993, 91/15/0077; VwGH 31. Oktober 2000,
98/15/0113). Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht
über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es geht hiebei
vielmehr um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte
schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung. Es kann also auch die Prüfung und die Darlegung der
Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der
Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die
entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen
kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem
Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob aufgrund der Verrechnung
eine bestimmte Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu
gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist, was
sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet hat (vgl.
VwGH 5. Juli 1999, 99/16/0115; VwGH
29. Jänner 1998, 96/15/0042;
VwGH 12. November 1997, 96/16/0285).
Daraus ergibt sich, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid
über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid,
also über die Nachforderung abzusprechen ist, wobei die für die
einzelnen Voranmeldungszeiträume vorgenommenen Voranmeldungen bzw.
Festsetzungen von Umsatzsteuer sowie die Vorauszahlungen von Umsatzsteuer,
sofern sie für den Voranmeldungszeitraum anstelle einer Voranmeldung
erfolgt sind, zu berücksichtigen sind. Die Nachforderung ist auf dem
Abgabenkonto zu verbuchen. Bei Rechtswidrigkeit der Nachforderung steht das
Rechtsmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid
offen.
Hingegen bleibt - entgegen der Ansicht der Bw. - die
bloße Entrichtung von Umsatzsteuer (auch bei Verrechnungsweisung) beim
Abspruch über die Nachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid
unberücksichtigt. Ob aufgrund der Verrechnung dieser Zahlung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu
gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen wurde,
ist mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden.
Die Festsetzung der Nachzahlung ist kein Akt der Gebarung
(auch wenn für deren Berechnung die Gebarung maßgebliche
Informationen liefert), sondern Grundlage für einen Gebarungsakt,
nämlich die Verbuchung der Nachzahlung am Abgabenkonto.
Im Berufungsfall ergibt ein Blick auf das Abgabenkonto,
dass für die einzelnen Voranmeldungszeiträume in den Streitjahren
zahlreiche Umsatzsteuerbuchungen vorgenommen wurden. Grund dafür ist, dass
österreichische Leistungsempfänger (in der Folge: Abfuhrverpflichtete)
die Umsatzsteuer der Bw gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG
einbehalten und an das Finanzamt abführen, die Bw in der Folge für das
Kalendervierteljahr Umsatzsteuervoranmeldungen tätigt, weshalb das
Finanzamt die davor liegenden Lastschriften "neutralisiert" und eine der
Voranmeldung entsprechende Buchung für das Kalendervierteljahr vornimmt.
Eine andere Vorgehensweise des Finanzamtes ist die Vornahme von bloßen
Differenzbuchungen. Durch diese buchungstechnische Vorgangsweisen stellt das
Finanzamt sicher, dass letztlich nur eine der Voranmeldung entsprechende
Lastschrift oder Gutschrift für den Voranmeldungszeitraum am Abgabenkonto
erfolgt und die Umsatzsteuerzahlungen der Leistungsempfänger dennoch
tilgungswirksam bleiben.
Umsatzsteuer 2001
Zeitraum Jänner bis März 2001: Das Finanzamt
verbuchte am 16. März 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung für den Zeitraum Jänner 2001 im Betrag von
25.374,54 S und am 24. April 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer
mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Februar 2001 im Betrag von
24.028,92 S (insgesamt 49.403,46 S). Auf Grund der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bis März 2001 vom
30. April 2001 buchte das Finanzamt am 8. Mai 2001 den
Betrag von 49.403,46 S zurück (Gutschrift) und verbuchte für
diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -13.627 S. In der
Folge reichte die Bw für diesen Zeitraum eine mit
13. November 2001 datierte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ein
und erklärte darin eine Vorauszahlung im Betrag von 47.969 S. Das
Finanzamt verbuchte deshalb am 22. November 2001 eine Lastschrift von
61.597 S (47.969 S + Rückbuchung 13.627 S, Differenz
1 S), sodass für den Zeitraum Jänner bis März 2001
daher voranmeldungsgemäß ein rechnerische Lastschrift im Betrag von
47.969 S (mit kleiner Differenz umgerechnet 3.486,12 €)
verbleibt.
Zeitraum April bis Juni 2001: Das Finanzamt verbuchte am
1. Juni 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum April 2001 im Betrag von 18.365,32 S, am
29. Juni 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
auch für den Zeitraum April 2001 im Betrag von 6.223,10 S, am
6. August 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum Juni 2001 im Betrag von 6.767,59 S und am
9. August 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum Mai 2001 im Betrag von 7.491,93 S (insgesamt
37.880,46 S). Auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung für April bis
Juni 2001 vom 20. Juli 2001 buchte das Finanzamt am
10. September 2001 den Betrag von 37.880,46 S zurück und
verbuchte für diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von
-42.577 S. In der Folge reichte die Bw für diesen Zeitraum eine
ebenfalls mit 13. November 2001 datierte berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung ein und erklärte darin eine Vorauszahlung im
Betrag von 2.817 S. Das Finanzamt verbuchte deshalb am
22. November 2001 eine Lastschrift von 45.395 S (2.817 S +
Rückbuchung 42.577 S, Differenz 1 S), sodass für den
Zeitraum Jänner bis März 2001 daher voranmeldungsgemäß
eine rechnerische Lastschrift im Betrag von 2.817 S (mit kleiner Differenz
umgerechnet 204,79 €) verbleibt.
Zeitraum Juli bis September 2001: Das Finanzamt verbuchte
am 9. August 2001 Zahlungen von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von 7.491,93 S und im Betrag
von 22,84 S, am 28. August 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von
5.729,24 S, am 31. August 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von
5.268,27 S, am 13. September 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer
mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum August 2001 im Betrag von
5.783,73 S, am 24. September 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer
mit Verrechnungsweisung wiederum für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag
von 12.903,17 S und am 20. November 2001 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum September 2001
im Betrag von 8.509,78 S (insgesamt 45.708,96 S). Mit
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli bis September 2001 vom
13. November 2001 erklärte die Bw einen Überschuss im Betrag
von 66.707,21 (wobei sie abweichend vom amtlichen Vordruck unter Beifügung
des Vermerkes "bereits bezahlte Mehrwertsteuer von Kunden Sitz in
Österreich" davon einen Betrag von 38.594,25 S zum Abzug gebracht
hatte). Das Finanzamt buchte am 27. November 2001 den Betrag von
45.708,96 S zurück (Gutschrift) und verbuchte für diesen Zeitraum
den vorangemeldeten Überschuss von -66.707,21 S. Für den Zeitraum
Juli bis September 2001 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine
Gutschrift im Betrag von -66.707,21 S (umgerechnet
-4.847,80 €).
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001: Das Finanzamt verbuchte
am 6. Dezember 2001 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung für den Zeitraum Oktober 2001 im Betrag von
6.085,36 S (umgerechnet 442,24 €), am 18. Dezember 2001
eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum
Oktober 2001 im Betrag von 8.894,52 S (umgerechnet
646,38 €), am 28. Dezember 2001 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum November 2001 im
Betrag von 5.215,02 S (378,99 €), am
15. Jänner 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum November 2001 im Betrag von
276,89 € und am 22. Jänner 2002 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Dezember 2001 im
Betrag von 581,24 € (insgesamt 2.325,74 €). Mit
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober bis Dezember 2001 vom
4. Februar 2002 erklärte die Bw. eine Gutschrift im Betrag von
-50.993,88 S (wobei sie auch abweichend vom amtlichen Vordruck unter
Beifügung des Vermerkes "bereits bezahlte Mehrwertsteuer von Kunden Sitz in
Österreich" davon einen Betrag von 24.082,67 S zum Abzug gebracht
hatte). Das Finanzamt buchte am 7. Februar 2002 den Betrag von
2.325,75 € zurück (Gutschrift) und verbuchte für diesen
Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -3.705,87 €. Für
den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 verbleibt daher
voranmeldungsgemäß eine Gutschrift im Betrag von
-3.705,87 € (umgerechnet -50.993,88 S).
Der Berechnung der Nachzahlung an Umsatzsteuer für
2001 lag somit ein erklärungsgemäßes "Vorsoll" im Betrag von
-4.862,76 € zu Grunde, weshalb der Ausspruch einer
Abgabennachforderung im Betrag von 2.822,47 € rechtmäßig
war.
Umsatzsteuer 2002
Zeitraum Jänner bis März 2002: Das Finanzamt
verbuchte am 4. März 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung für den Zeitraum Februar 2002 im Betrag von
359,53 €, am 13. März 2002 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Jänner 2002
im Betrag von 662,28 € und am 28. März 2002 eine
Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung wiederum für den Zeitraum
Februar 2002 im Betrag von 373,02 € (insgesamt
1.394,83 €). Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bis
März 2002 vom 25. April 2002 erklärte die Bw eine
Vorauszahlung im Betrag von 1.565,82 €. Das Finanzamt buchte am
30. April 2002 eine Lastschrift im Betrag von 170,99 €
(entspricht dem vorangemeldeten Vorauszahlungsbetrag abzüglich der Summe
der Lastschriften im Zusammenhang mit den von den Abfuhrverpflichteten
entrichteten Beträgen). Für den Zeitraum Jänner bis
März 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine
rechnerische Lastschrift im Betrag von 1.565,82 €).
Zeitraum April bis Juni 2002: Das Finanzamt verbuchte
am 6. Juni 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum Mai 2002 im Betrag von 591,00 €, am
27. Juni 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
auch für den Zeitraum Mai 2002 im Betrag von 1.396,98 €, am
10. Juli 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von 1.416,32 €, am
22. Juli 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
auch für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von 1.770,12 €, am
31. Juli 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 732,80 € und
am 8. August 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von
742,40 € (insgesamt 6.649,62 €). Mit der am
31. Juli 2002 eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für April
bis Juni 2002 erklärte die Bw eine Vorauszahlung im Betrag von
10.880,07 € (wobei sie auch abweichend vom amtlichen Vordruck unter
Beifügung eines Vermerkes davon einen Betrag von 6.253,54 € zum
Abzug gebracht hatte) und übermittelte einen Verrechnungsscheck über
diesen Betrag. Das Finanzamt verbuchte am 21. August 2002 sowohl den
Vorauszahlungsbetrag (Lastschrift) als auch den Verrechnungsscheck (Gutschrift).
Am 29. August 2002 verbuchte das Finanzamt eine Gutschrift im Betrag
von 6.649,62 €. Für den Zeitraum April bis Juni 2002
verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Lastschrift im Betrag von
10.880,07 €.
Zeitraum Juli bis September 2002: Das Finanzamt
verbuchte am 20. August 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von
670,48 €, am 27. August 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer
mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von
2.126,29 €, am 9. September 2002 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002
im Betrag von 448,00 €, am 23. September 2002 eine Zahlung
von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum
Juli 2002 im Betrag von 653,00 €, am 26. September 2002
eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum
Juli 2002 im Betrag von 1.581,96 € und am
29. Oktober 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung
für den Zeitraum September 2002 im Betrag von 936,32 €
(insgesamt 6.416,05 €). Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
bis September 2002 erklärte die Bw einen Überschuss im Betrag von
-7.383,66 €. Das Finanzamt verbuchte am 31. Oktober 2002
eine Gutschrift im Betrag von -6.416,05 und eine Gutschrift im Betrag von
-7.383,66 €. Für den Zeitraum Juli bis September 2002
verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Gutschrift im Betrag von
-7.383,66 €.
Zeitraum Oktober bis Dezember 2002: Das Finanzamt
verbuchte am 13. November 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung für den Zeitraum Oktober 2002 im Betrag von
467,16 €, am 5. Dezember 2002 eine Zahlung von Umsatzsteuer
mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Oktober 2002 im Betrag
von 398,55 €, am 20. Dezember 2002 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum November 2002 im
Betrag von 335,16 €, am 7. Jänner 2003 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum
November 2002 im Betrag von 401,88 €, am
15. Jänner 2003 eine Zahlung von Umsatzsteuer mit
Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum November 2002 im Betrag von
481,30 € und am 12. Februar 2003 eine Zahlung von
Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Dezember 2002 im
Betrag von 1.577,40 € (insgesamt 3.661,45 €). Mit der am
7. Februar 2003 eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für
Oktober bis Dezember 2002 erklärte die Bw eine Vorauszahlung im Betrag
von 1.621,23 € (abweichend vom amtlichen Vordruck wies die Bw noch
einen Betrag von 5.735,67 € als davon abzuziehenden Betrag, und zwar
Zahlungen von bestimmten Abfuhrverpflichteten, und als Ergebnis einen
"Erstattungsbetrag" von 4.114,44 € aus). Das Finanzamt verbuchte am
26. Februar 2003 eine Gutschrift im Betrag von -2.040,22 €
(bisherige Lastschriften 3.661,45 € abzüglich erklärte
Vorauszahlung 1.621,23 €). Für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine
rechnerische Lastschrift im Betrag von 1.621,23 €.
Der Berechnung der Nachzahlung an Umsatzsteuer für
2002 lag somit ein erklärungsgemäßes "Vorsoll" im Betrag von
6.683,46 € zu Grunde, weshalb der Ausspruch einer Abgabennachforderung
im Betrag von 9.979,94 € rechtmäßig war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Zur Klarstellung sei im Hinblick auf das Vorbringen der Bw
bemerkt, dass die in den Voranmeldungszeiträumen geleisteten Zahlungen der
Abfuhrverpflichteten auf Grund der oben dargestellten Vorgehensweisen des
Finanzamtes tilgungswirksam geworden sind.
Erwähnt sei abschließend auch noch, dass die von
der Bw für das jeweilige Streitjahre erklärte (und auch
bescheidmäßig erfasste) Bemessungsgrundlage den Gesamtbetrag der
Umsätze einschließlich der an Abfuhrverpflichtete erbrachten
Umsätze umfasst (siehe Faxschreiben des steuerlichen Vertreters vom
9. März 2005).
Beilage:
1 Auszug der Buchungsdaten des Abgabenkontos (in Kopie)
Graz, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-G/05
- Stammnummer
- 14621
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF