Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0032-I/02
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen Verringerung des strafbestimmenden Wertbetrages nach der Erlassung von Umsatzsteuerjahresbescheiden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-I/02vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterlässt es ein Wiederaufnahmswerber, im Wiederaufnahmsantrag konkret darzulegen, wann er erstmals von den Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt hat, stellt dies einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Antrages führt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dipl.-Vw. Christine Stecher,
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom 21. Mai
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 18. April 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
(§§ 165 f FinStrG) gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer vom Finanzamt
Landeck beim Bf. über die Voranmeldungszeiträume 9-12/1999 und
1-4/2000 durchgeführten UVA-Prüfung stellte der Prüfer fest, dass
der Bf. im Jahr 1999 - offensichtlich in der Absicht, bei der Bank höhere
Aufträge vorzutäuschen - vier Rechnungen über 150.000,00 S,
90.000,00 S, 450.000,00 S und 780.000,00 S (brutto) ausgestellt
hatte, ohne dass die zu Grunde liegenden Leistungen erbracht worden wären.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, der Bf. schulde die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer (insgesamt 245.000,00 S) gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 auf Grund der Rechnungslegung. Da im
Prüfungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden und nur
unvollständige Unterlagen vorgelegt werden konnten, wurden die Umsätze
der Monate 9-12/1999 und 1-4/2000 im Schätzungsweg ermittelt (Zahllast
jeweils 12.000,00 S).
Mit den Bescheiden vom
16. Juni 2000 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast für die
Veranlagungszeiträume 9-12/1999 mit 257.000,00 S und für die
Veranlagungszeiträume 1-4/2000 mit 12.000,00 S fest.
Mit der Strafverfügung des
Finanzamtes Landeck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. August 2000 wurde der Bf. nach § 32 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen für den Zeitraum 09/1999-04/2000 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 269.000,00 S
(19.548,99 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten zu haben und über ihn eine Geldstrafe in
der Höhe von 53.800,00 S (3.909,80 €) verhängt. In der
Begründung wurde auf das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 15. Juni
2000 verwiesen.
Die festgesetzte Strafe wurde
am 13. September 2000 entrichtet.
Die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1999 wurde am 19. Dezember 2000 beim Finanzamt Landeck
eingebracht. Die erklärungsgemäße Veranlagung (Bescheid vom
5. Februar 2001) ergab eine Zahllast von insgesamt
45.825,00 S.
Die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2000 brachte der Bf. am 26. April 2001 beim Finanzamt
ein. Mit dem Bescheid vom 30. April 2001 wurde die Umsatzsteuer für
das Jahr 2000 mit insgesamt 92.019,00 S festgesetzt.
In der Eingabe vom
5. April 2001 beantragte der Bf. durch seine steuerliche Vertreterin die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Aus der erklärungsgemäßen
Veranlagung der Umsatzsteuer 1999 (Umsatzsteuerbescheid vom 5. Februar
2001, in Rechtskraft erwachsen am 8. März 2001) resultiere eine
Umsatzsteuer-Jahreszahllast in der Höhe von 45.825,00 S. Daraus
errechne sich, zusammen mit der zwischenzeitlich erstellten
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 für den Zeitraum 09/1999-04/2000
folgende Änderung im strafbestimmenden Wertbetrag:
|
Strafbestimmender Wertbetrag lt.
Strafverfügung
|
|
269.000,00
|
Mieteinnahmen 10% 9-12/99
|
netto 49.201,82
|
|
10% Umsatzsteuer
|
4.920,18
|
|
- Vorsteuer 9-12/99
|
-2.436,03
|
|
U-Zahllast 9-12/99
|
2.484,00
|
-2.484,00
|
|
|
|
Mieteinnahmen 10% 1-4/00
|
netto 52.701,82
|
|
10% Umsatzsteuer
|
5.270,18
|
|
- Vorsteuer 1-4/00
|
-381,72
|
|
U-Zahllast 1-4/00
|
4.888,00
|
-4.888,00
|
|
|
261.628,00
Mit dem Bescheid vom
5. April 2001 wies die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag
als verspätet zurück. Der Antrag enthalte nicht die nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Angaben darüber,
wann der Bf. Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erlangt habe. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 sei am 19. Dezember 2000 eingereicht
und der Umsatzsteuerjahresbescheid am 5. Februar 2001 erlassen worden. Die
Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund sei daher spätestens mit der Zustellung
des Bescheides im Februar 2001 erlangt worden, weshalb der mit 5. April
2001 datierte Antrag als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bf. das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Bestrafung sei über
Zeiträume erfolgt, die teilweise das Kalenderjahr 1999 und teilweise das
Kalenderjahr 2000 beträfen. Die Umsatzsteuer 1999 sei mit Bescheid vom
5. Februar 2001, die Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 30. April 2001
festgesetzt worden. Erst mit der rechtskräftigen Aufhebung sämtlicher
unterjähriger Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide sei der Wiederaufnahmsgrund
verwirklicht worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Ausmaß der
Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages habe errechnet werden
können. Die Antragstellung sei daher rechtzeitig erfolgt.
Nachdem in weiterer Folge
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 4. September 2001
eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, stellte der Bf. in der
Eingabe vom 8. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Ausführungen in der
Berufung den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, die Antragsfrist für die
Wiederaufnahme habe erst an dem Tag geendet, an dem der
Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 in Rechtskraft erwachsen sei (am 4. Juni
2001). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens sei jedoch
früher, nämlich am 21. Mai 2001 (richtig: am 5. April 2001)
erfolgt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist im vorliegenden Fall
formalrechtlich auszuführen:
Rechtsmittel
im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150
Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG steht das Rechtsmittel der Berufung gegen
Erkenntnisse zu.
Gegen
alle sonstigen im Finanzstrafverfahrten ergehenden Bescheide ist, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig (§ 152 Abs. 1
FinstrG).
Liegt
gemäß
§ 156 Abs. 3 FinStrG ein Anlass zur
Zurückweisung nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche
Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
ordentliche Rechtsmittel entscheidet gemß
§ 62 Abs. 1
FinStrG in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des Art. VI
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Demnach hätte der Bf.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. April 2001 betreffend die Zurückweisung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtig das Rechtsmittel der Beschwerde
erheben müssen. Allerdings vermag die unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels vom 21. Mai 2001 als "Berufung" nicht dessen
Unzulässigkeit zu begründen (siehe VwGH 26.2.2003,
2002/17/0279).
Der Instanzenzug im
Finanzstrafverfahren ist zweistufig, d.h. über ein Rechtsmittel entscheidet
nicht die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern die
im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hätte das Rechtsmittel gemäß
§ 156
Abs. 3 FinStrG der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (im damaligen
Zeitpunkt die Finanzlandesdirektion für Tirol, nunmehr der unabhängige
Finanzsenat) ungesäumt zur Entscheidung vorlegen müssen. Die
Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2001 wurde nicht nur ohne
Rechtsgrundlage erlassen, sondern war die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zur Erledigung des Rechtsmittels sachlich auch nicht
zuständig.
Im vorliegenden Fall ist daher
nicht über den Vorlageantrag, sondern über das Rechtsmittel des Bf.
vom 21. Mai 2001 zu entscheiden; das im Zuge der Einbringung des
Vorlageantrages ergänzend erstattete Vorbringen ist dabei jedoch zu
berücksichtigen.
In der Sache selbst ist
auszuführen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. d FinStrG ist die Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein
ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr
zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt wurde, nachträglich nach
den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung
herbeigeführt hätte.
Der
Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren
die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat (§ 161 Abs. 4
FinStrG).
Es ist Sache des Bf., das
Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1998, 95/13/0074) müssen in einem
Anbringen, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, die
konkreten Umstände dargelegt werden, die als Behauptung eines bestimmten
Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind.
Aus dem Antrag muss sich dabei auch ergeben, dass alle von der
wiederaufzunehmenden Sache Betroffenen unverschuldet bis zur Rechtskraft des
Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten.
Der Wiederaufnahmsgrund, auf
den sich der Bf. beruft, liegt seinen Ausführungen nach darin
begründet, dass durch die Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide 1999
und 2000 der Umsatzsteuerbetrag, der dem abgeschlossenen Finanzstrafverfahren
als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt wurde, vermindert wird. Diese
Verminderung ist einerseits darauf zurückzuführen, dass in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 eine Umsatzsteuerschuld nach
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 in der Höhe von
245.000,00 S nicht ausgewiesen wird, andererseits darauf, dass die
Umsatzsteuerzahllast nach dem Vorbringen im Wiederaufnahmsantrag in den
Veranlagungszeiträumen 9-12/1999 und 1-4/2000 nicht jeweils
12.000,00 S, sondern nur 2.484,00 S bzw. 4.888,00 S betragen
hat.
Die Verminderung des relevanten
Umsatzsteuerbetrages und damit des dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden
strafbestimmenden Wertbetrages stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar,
wenn diese nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt
hätte werden können. Der Bf. muss von diesem Umstand daher erst nach
Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung erfahren haben.
Auch wenn im vorliegenden Fall
die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Scheinrechnungen nicht an die
Adressaten übergeben oder versendet wurden und daher ein
missbräuchlicher Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen wäre,
bleibt die Steuerschuld kraft Rechnungslegung solange bestehen, als der
Aussteller die Rechnung nicht berichtigt (VwGH 19.1.1984,
83/15/0010).
Wenn die Steuerschuld nach
§ 11 UStG 1994 in der Umsatzsteuererklärung 1999 nicht mehr
ausgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Bf. die Rechnungen in der
Zwischenzeit berichtigt hat. Eine diesbezügliche datumsmäßige
Präzisierung ist seitens des Bf. im Antrag unterblieben.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Wiederaufnahmswerber schon
im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er vom
Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis
erlangt hat (vgl. VwGH 30.1.1990, 90/17/0429). Es liegt auf der Hand, dass der
Bf. von der tatsächlichen Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
nicht erst mit der Erlassung der jeweiligen Jahresumsatzsteuerbescheide oder
deren Rechtskraft Kenntnis erlangt hat. Das diesbezügliche Fehlen eines
Hinweises im Wiederaufnahmsantrag stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der zur
Zurückweisung des Antrages führt (VwGH 24.2.1998,
95/13/0074).
Im vorliegenden Fall wurde die
Umsatzsteuer für die in Rede stehenden
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume mit den Bescheiden vom 16. Juni
2000 festgesetzt. Gegen die Bescheide hat der Bf. kein Rechtsmittel eingebracht.
Es wäre am Bf. gelegen bereits im Abgabenverfahren bzw. im
anschließenden Finanzstrafverfahren die Rechnungen zu berichtigen bzw.
sich über die tatsächlichen Umsätze Kenntnis zu verschaffen. Der
Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund ist in diesem Zusammenhang die Tatsache
gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt
für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte
können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0135). Hat er dies unterlassen, so kann er
dieses Versäumnis nicht mit Hilfe eines Wiederaufnahmsantrages
nachholen.
Im Wiederaufnahmsantrag wird
weder konkret vorgebracht, wann die Rechnungsberichtigungen erfolgt sind noch
wann der Bf. von der Höhe der Umsätze in den Zeiträumen 9-12/1999
und 1-4/2000 erfahren hat. Der Bf. beschränkt sich darauf vorzubringen,
erst mit der rechtskräftigen Aufhebung sämtlicher unterjähriger
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide habe das Ausmaß der Verminderung des
strafbestimmenden Wertbetrages errechnet werden können. Mit der Erlassung
(der Rechtskraft) der Jahressteuerbescheide konnte jedoch der auf die
Zeiträume 9-12/1999 bzw. 1-4/2000 entfallende Abgabenbetrag nicht beziffert
werden, wie die gesonderte Aufstellung für die in Rede stehenden
Voranmeldungszeiträume im Antrag beweist.
Dass der Bf. bis zur
Rechtskraft der Strafverfügung ohne sein Verschulden auf die Ermittlung der
tatsächlich angefallenen Umsatzsteuerzahllast nicht Einfluss nehmen konnte,
wird weder im Wiederaufnahmsantrag behauptet noch ergeben sich
diesbezügliche Anhaltspunkte aus der Aktenlage.
Die Zurückweisung des
Antrages vom 5. April 2001 mit dem Bescheid vom 18. April 2001 durch
das Finanzamt erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
04. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WiederaufnahmeBerufungsvorentscheidungScheinrechnungenUmsatzsteuerjahresbescheideRechnungsberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-I/02
- Stammnummer
- 11310
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF