Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1281-W/05
Nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides ist die Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen, da sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1281-W/05vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WR, Adr., vertreten durch Dkfm.
Gerhard Balluf Wth u Stb GmbH., 2442 Unterwaltersdorf, Brodersdorferstr. 3,
vom 30. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 1. April 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für
November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
In Folge einer Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum Jänner bis November 2003 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 1.
April 2004 die Umsatzsteuer für November 2003 mit 9.017,65 € fest. Die
Berufung vom 30. April 2004 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab.
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 29. Mai 2006 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003,
dem das Finanzamt ebenfalls die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung zu
Grunde legte. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Bw. eine Berufung
ein.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid wird durch die
Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt. Nach Wirksamkeit des
Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des
Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins
Leere gehen (Ritz, BAO, § 273 Tz
14).
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
11/2003 ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen, da sich die
Berufung ab Ergehen des Jahresbescheides 2003 gegen einen nicht mehr dem
Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1281-W/05
- Stammnummer
- 35512
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF