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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1281-W/05

Nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides ist die Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen, da sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1281-W/05vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WR, Adr., vertreten durch Dkfm. Gerhard Balluf Wth u Stb GmbH., 2442 Unterwaltersdorf, Brodersdorferstr. 3, vom 30. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 1. April 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für November 2003 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung In Folge einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis November 2003 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 1. April 2004 die Umsatzsteuer für November 2003 mit 9.017,65 € fest. Die Berufung vom 30. April 2004 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am 29. Mai 2006 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003, dem das Finanzamt ebenfalls die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung zu Grunde legte. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Bw. eine Berufung ein. Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid wird durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt. Nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (Ritz, BAO, § 273 Tz 14). Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 11/2003 ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen, da sich die Berufung ab Ergehen des Jahresbescheides 2003 gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet. Wien, am 30. Juni 2008

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerfestsetzungUmsatzsteuerjahresbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1281-W/05
Stammnummer
35512
Gültig
30.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF